Lassen sich Punkte, Bußgeld oder ein Fahrverbot verhindern?

Handy an der roten Ampel: Ist das erlaubt?

Wer Auto fährt, sollte das Handy tunlichst in der Tasche lassen. Das gilt auch an der roten Ampel – zumindest dann, wenn der Motor läuft. Denn auch in diesem Fall ist die Handynutzung verboten und wird mit unangenehmen Sanktionen bestraft.

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Handy am Steuer bei roter Ampel: Nur wenn der Motor aus ist!

Was das Handy am Steuerbetrifft, sind die deutschen Gesetze streng. Telefonieren hinterm Steuer ist nicht erlaubt – genauso wie das Schreiben von Nachrichten oder das Surfen im Internet. Lediglich sehr kurze Blicke auf ein elektronisches Gerät sind zugelassen; beispielsweise für einen Blick aufs Navi in einer entsprechenden Handyhalterung. Eine kleine Ausnahme gibt es allerdings: Wer eine Freisprechanlage benutzt, darf auch während der Fahrt telefonieren – denn hier bleiben beide Hände am Steuer und Schaltknüppel.

Das Handyverbot im Auto ist in der Straßenverkehrsordnung (StVO) im § 23 geregelt. Es untersagt jede Art der Nutzung und schließt auch alle anderen elektronischen Geräte ein. Wer mit dem Handy an der roten Ampel erwischt wird, muss laut Bußgeldkatalog in der Regel ein Bußgeld in Höhe von 100 Euro zahlen und kassiert zusätzlich einen Punkt in Flensburg.

Das Handy darf an einer roten Ampel ebenfalls nicht genutzt werden.

Viele Autofahrer können jedoch trotz Handyverbot die Finger nicht von ihrem Gerät lassen und nutzen kurzerhand den Moment an der roten Ampel, um zum Beispiel eben mal schnell Zuhause anzurufen oder eine Nachricht zu versenden. Im ersten Moment klingt das auch plausibel – immerhin muss man ja sowieso nur an der Ampel warten. Doch Vorsicht: Das Handy in der Hand zu haben, ist an der roten Ampel nur dann erlaubt, wenn der Motor tatsächlich aus ist. Ansonsten macht der Gesetzgeber hier keinen Unterschied zwischen Fahren und Stehen.

Handy-Nutzung mit Start-Stopp-Automatik? OLG Hamm hat entschieden

Viele Autofahrer fragen sich, wie es sich verhält, wenn das Auto eine Start-Stopp-Automatik hat. Hierzu hat das Oberlandesgericht Hamm im Jahr 2014 eine Entscheidung getroffen. Danach darf ein Autofahrer sein Handy auch dann bei ausgeschaltetem Motor benutzen, wenn es mit einer solchen Start-Stopp-Automatik ausgestattet ist und sich der Motor an einer roten Ampel von selbst ausschaltet. Die Vorinstanz hatte die Handynutzung nicht erlaubt, weil der Fahrer bei der Start-Stopp-Automatik den Motor nicht bewusst ausgeschaltet und keine Zündung betätigen musste sowie durch das Halten der Bremse immer noch am Verkehr teilgenommen hatte.

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