Auch auf dem Fahrrad gelten die Regeln zur Handynutzung im Straßenverkehr. Wer ein elektronisches Gerät aufnimmt oder hält und dabei benutzt, riskiert eine Geldbuße. Zulässig bleibt die Nutzung nur unter den Voraussetzungen des § 23 Abs. 1a StVO, etwa ohne Aufnehmen oder Halten und mit höchstens kurzer, angepasster Blickzuwendung.
Wir prüfen ob ein Einspruch in Ihrem Fall Sinn macht.
Mit Handy am Ohr auf dem Fahrrad? StVO ist streng
Was für das Auto gilt, gilt auch für das Fahrrad: Beide Hände müssen frei sein und sich im besten Fall am Steuer beziehungsweise Lenker befinden. Nur so ist sichergestellt, dass der Autofahrer oder Radfahrer mit voller Aufmerksamkeit beim Straßenverkehr ist und auch sein Gefährt unter Kontrolle hat. Wer sich nicht daran hält, telefoniert oder auf seinem Handy am Steuer tippt, muss laut Bußgeldkatalog mit einer Strafe von 55 Euro rechnen, Punkte gibt es hingegen in der Regel nicht – das gilt auch für das Handy auf dem Fahrrad.
Handyhalterung am Fahrrad ist gestattet
Für alle Radfahrer ist auch wichtig zu wissen, dass selbst das Halten des Handys in der Hand während des Fahrens verboten ist. Viele nutzen das Handy auf diese Weise als Navigationsgerät, sollten das aber unbedingt lassen. Wer nicht auf das Navi im Handy verzichten möchte, kann sich eine Handyhalterung am Fahrrad anbringen. Doch auch hier gilt: Wer sich zu leicht davon ablenken lässt, sollte darauf verzichten – erlaubt ist eine solche Halterung aber.
Handy auf dem Fahrrad: Einspruch sinnvoll?

Jeder hat das Recht, gegen einen Bußgeldbescheid Einspruch einzulegen – auch wenn es um den Vorwurf Handynutzung beim Fahrradfahren handelt. Nach Erhalt des Bußgeldbescheids muss dann innerhalb von zwei Wochen Einspruch eingelegt werden. Die zuständige Behörde wird die Sache ans Gericht weiterleiten und es kann zu einem Hauptverfahren kommen. Hier wird entschieden, ob der Einspruch gegen den Handyverstoß gerechtfertigt ist oder ob die Strafe bestehen bleibt. Die kann dann allerdings nochmal höher ausfallen als ursprünglich.
Wer mit dem Gedanken spielt, Einspruch einzulegen, sollte sich vorab also über mögliche Konsequenzen im Klaren sein und abwägen, ob die Strafe im richtigen Verhältnis zum Aufwand eines Einspruchs und einer daraus folgenden Verhandlung steht. 55 Euro Bußgeld sind zwar schmerzhaft – im Zweifel müssen Betroffene jedoch noch tiefer in die Tasche greifen, wenn sie kein Recht bekommen. Wer unsicher ist, welcher Weg der richtige ist, sollte sich vor dem Einspruch von einem Anwalt für Verkehrsrecht beraten lassen. Er kann einschätzen, inwieweit sich ein Einspruch lohnt.
Musikhören beim Fahrradfahren: Ist das erlaubt?
Viele Radfahrer hören während des Fahrens Musik über Kopfhörer – das ist auch tatsächlich nicht verboten. Es kommt nur darauf an, wie man es macht. Ausschlaggebend ist die Lautstärke. Radfahrer sind dafür verantwortlich, dass sie trotz der Musik immer noch dem Straßenverkehr folgen können und nicht von zu lauter Musik aus dem Kopfhörern abgelenkt werden. Als Orientierung können sich Radfahrer merken, dass sie trotz Musik immer noch das Martinshorn eines Rettungswagens, aber auch noch eine Klingel eines anderen Radfahrers hören müssen. Ist das nicht der Fall, droht ein Bußgeld von 15 Euro.
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