Kurzantwort: Wer in der Probezeit beim Führen eines Kraftfahrzeugs ein elektronisches Gerät entgegen § 23 Absatz 1a StVO benutzt, muss regelmäßig mit 100 Euro und einem Punkt rechnen. Mit Gefährdung sind es 150 Euro, zwei Punkte und ein Monat Fahrverbot, mit Sachbeschädigung 200 Euro, zwei Punkte und ein Monat Fahrverbot. Die Tat ist nach Anlage 12 FeV ein A-Verstoß. Probezeitmaßnahmen folgen aber nicht allein aus dem Vorwurf: Maßgeblich sind eine rechtskräftige, im Fahreignungsregister einzutragende Entscheidung und die gesetzliche Stufenfolge des § 2a StVG.
Die Grundregeln und Tatbestände erklärt die Seite Handy am Steuer. Für die zusätzlichen fahrerlaubnisrechtlichen Folgen führt die Übersicht zur Führerschein-Probezeit durch A- und B-Verstöße, Aufbauseminar, Verwarnung und Entziehung. Auf dieser Detailseite werden beide Ebenen zusammengeführt.
Rechtsstand: 1. September 2026. Entscheidend bleiben der festgestellte Einzelfall und der konkrete Tatbestand im Bußgeldbescheid.
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Wann ist die Handynutzung am Steuer verboten?

Nach § 23 Absatz 1a StVO dürfen Fahrzeugführende ein elektronisches Gerät nur benutzen, wenn sie es weder aufnehmen noch halten und entweder nur Sprachsteuerung und Vorlesefunktion nutzen oder nur kurz und den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen angepasst hinsehen. Erfasst werden nicht nur Mobiltelefone, sondern unter anderem Tablets, Navigationsgeräte, Berührungsbildschirme und Geräte der Unterhaltungselektronik.
Die alte Faustregel „beide Hände müssen frei sein“ greift zu kurz: Auch ein in einer Halterung befestigtes Gerät kann unzulässig bedient werden, wenn der Blick nicht nur kurz und angepasst vom Verkehr abgewendet wird. Umgekehrt ist nicht jede berührungslose Nutzung verboten, wenn die Voraussetzungen des § 23 Absatz 1a StVO eingehalten sind.
Bei einem stehenden Kraftfahrzeug gilt die Ausnahme grundsätzlich nur, wenn der Motor vollständig ausgeschaltet ist. Das automatische Abschalten eines Verbrennungsmotors durch eine Start-Stopp-Automatik und das Ruhen eines elektrischen Antriebs gelten ausdrücklich nicht als vollständiges Ausschalten. An einer roten Ampel ist der Griff zum Handy deshalb nicht schon wegen des Stillstands erlaubt; Einzelheiten behandelt die Seite Handy an der Ampel.
Welche Strafe droht in der Probezeit?
Die Probezeit erhöht das Bußgeld nicht. Zunächst gelten die Regelsätze der Nummern 246.1 bis 246.3 in der Anlage zur Bußgeldkatalog-Verordnung. Punkte ergeben sich aus Anlage 13 FeV. Die Probezeitfolgen kommen bei den Kfz-Tatbeständen zusätzlich hinzu.
| Tatbestand | Regelsatz | Punkte | Fahrverbot |
|---|---|---|---|
| Elektronisches Gerät beim Führen eines Kraftfahrzeugs rechtswidrig benutzt (BKat 246.1) | 100 Euro | 1 | kein Regelfahrverbot |
| mit Gefährdung (BKat 246.2) | 150 Euro | 2 | 1 Monat |
| mit Sachbeschädigung (BKat 246.3) | 200 Euro | 2 | 1 Monat |
Das sind Regelsätze. Die Behörde muss den konkreten Tatbestand feststellen; Gebühren und Auslagen des Bußgeldbescheids kommen regelmäßig hinzu. Ob eine Gefährdung oder Sachbeschädigung vorliegt, darf nicht pauschal aus der bloßen Gerätenutzung abgeleitet werden.
Warum ist Handy am Steuer ein A-Verstoß?
Anlage 12 FeV ordnet Verstöße gegen die sonstigen Pflichten des Fahrzeugführers in Bezug auf den Betrieb eines elektronischen Geräts nach § 23 Absatz 1a StVO den schwerwiegenden Zuwiderhandlungen zu. Das ist der rechtliche A-Verstoß. Für Maßnahmen nach § 2a StVG reicht jedoch nicht jede Anzeige: Es muss eine rechtskräftige Entscheidung über eine innerhalb der Probezeit begangene und in das Fahreignungsregister einzutragende Zuwiderhandlung vorliegen.
Liegt noch keine vorherige Probezeitmaßnahme vor, ordnet die Fahrerlaubnisbehörde nach einem solchen A-Verstoß – oder nach zwei weniger schwerwiegenden B-Verstößen – ein Aufbauseminar an und setzt dafür eine Frist. § 2a StVG nennt dafür keine starre allgemeine Wochen- oder Monatszahl; maßgeblich ist die von der Behörde gesetzte Frist. Inhalt und Durchführung des regulären Aufbauseminars richten sich nach § 2b StVG; das dort gesondert geregelte besondere Aufbauseminar betrifft Alkohol oder andere berauschende Mittel, nicht einen isolierten Handyverstoß. Wird das Aufbauseminar angeordnet, verlängert sich die regulär zweijährige Probezeit um zwei Jahre. Die Verlängerung und das Seminar treten daher nicht bereits mit der Kontrolle oder dem Zugang des Anhörungsbogens ein.
Welche Stufenfolge gilt nach § 2a StVG?
Die Maßnahmen bauen zeitlich aufeinander auf. § 2a Absatz 2 und 2a StVG sieht folgende Reihenfolge vor:
- Erste Stufe: Ohne vorherige Probezeitmaßnahme führen ein A-Verstoß oder zwei B-Verstöße zur Anordnung eines Aufbauseminars; die Probezeit verlängert sich um zwei Jahre.
- Zweite Stufe: Wer nach der Teilnahme am Aufbauseminar innerhalb der Probezeit einen weiteren A-Verstoß oder zwei weitere B-Verstöße begeht, wird schriftlich verwarnt. Die Behörde legt eine freiwillige verkehrspsychologische Beratung innerhalb von zwei Monaten nahe.
- Dritte Stufe: Wer nach Ablauf dieser Zweimonatsfrist innerhalb der Probezeit erneut einen A-Verstoß oder zwei weitere B-Verstöße begeht, verliert die Fahrerlaubnis.
Die verbreitete Kurzform „erster, zweiter, dritter A-Verstoß“ kann missverständlich sein. Das Gesetz verlangt, dass die weitere Tat jeweils nach der vorherigen Maßnahme beziehungsweise nach dem Ablauf der genannten Frist begangen wird; jeweils zwei weitere B-Verstöße können dieselbe nächste Stufe auslösen. Wer eine vollziehbare Anordnung zum Aufbauseminar nicht fristgerecht erfüllt, dem ist die Fahrerlaubnis nach § 2a Absatz 3 StVG zu entziehen.
Gilt das auch für einen Handyverstoß auf dem Fahrrad?
Für die rechtswidrige Gerätenutzung beim Radfahren nennt BKat-Nummer 246.4 einen Regelsatz von 55 Euro. Anlage 13 FeV führt diesen Tatbestand nicht als Punkteverstoß auf. Weil § 2a Absatz 2 StVG eine im Fahreignungsregister einzutragende Entscheidung voraussetzt, löst ein isolierter Handyverstoß auf dem Fahrrad daher regelmäßig keine Probezeitmaßnahme aus. Anders ist die Bewertung, wenn weitere eigenständige, eintragungspflichtige Tatbestände hinzukommen.
Was sollte beim Bußgeldbescheid geprüft werden?
- Wurde tatsächlich ein elektronisches Gerät aufgenommen oder gehalten?
- Welche konkrete Bedienung oder Blickzuwendung wird vorgeworfen?
- War das Fahrzeug in Bewegung oder war der Motor vollständig ausgeschaltet?
- Sind Fahreridentifizierung und Beweismittel tragfähig?
- Trägt der festgestellte Sachverhalt eine Gefährdung oder Sachbeschädigung?
- Wurde die Tat innerhalb der Probezeit begangen und ist die Entscheidung eintragungspflichtig?
Ein Einspruch gegen den Bußgeldbescheid ist nach § 67 Absatz 1 OWiG grundsätzlich binnen zwei Wochen nach Zustellung einzulegen. Ob er sinnvoll ist, hängt von Akte, Beweisen, Tatvorwurf und drohenden Probezeitfolgen ab. Die Prüfung muss deshalb den Bußgeldtatbestand und die fahrerlaubnisrechtliche Stufe getrennt erfassen.
Wir prüfen ob ein Einspruch in Ihrem Fall Sinn macht.








