Lassen sich Punkte, Bußgeld oder ein Fahrverbot verhindern?

Anschnallpflicht im Wohnmobil: Diese Regelungen sind wichtig

Als Wohnmobil, Camper oder Reisemobil bezeichnet man üblicherweise Fahrzeuge, die einen Wohnbereich besitzen. Dieser kann beispielsweise aus Küchen-, Schlaf- und Badbereich bestehen. In der Regel befinden sich im Wohnmobil vorne zwei Sitzplätze – für Fahrer und Beifahrer – und im hinteren Bereich gibt es weitere Sitz- und Liegemöglichkeiten. Da erscheint es verlockend, sich während der Fahrt ins Bett zu legen oder sich anderweitig die Zeit im Wohnbereich zu vertreiben. Doch ist das erlaubt?

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Gibt es eine Anschnallpflicht im Wohnmobil?

Die Straßenverkehrsordnung (StVO) definiert nicht, was ein Wohnmobil ist, dennoch gelten die in der StVO festgelegten Verkehrsregeln für Pkw und Lkw. Je nach zulässigem Gesamtgewicht kann ein Wohnmobil nämlich entweder als Pkw oder als Lkw am Straßenverkehr teilnehmen.

Anschnallpflicht im Wohnmobil

Die StVO sieht in Deutschland eine Anschnallpflicht in Fahrzeugen vor; alle Insassen müssen angeschnallt sein oder durch ein Rückhaltesystem beziehungsweise Kindersitz gesichert sein. Der Paragraf 21a der StVO schließt somit die Gurtpflicht im Wohnmobil mit ein – das lässt sich zumindest grundsätzlich für den vorderen Wohnmobilbereich festhalten: Alle Wohnmobile sollten an den vorderen Sitzen mit Dreipunktgurt ausgerüstet und Fahrer sowie Beifahrer müssen angeschnallt sein.

Kinder dürfen in einem Wohnmobil gemäß den Bestimmungen aus Paragraf 21a StVO mitfahren. Es gibt Ausnahmen, bei denen ein Kindersitz nicht notwendig ist, doch die Anschnallpflicht für Kinder besteht immer.

Regeln zur Gurtpflicht im hinteren Wohnmobilteil

Die Anschnallpflicht im hinteren Teil eines Wohnmobils oder die Bestimmungen zu Sicherheitsgurten werden von der Straßenverkehrs-Zulassungsordnung (StVZO) unter Paragraf 35a geregelt. So gelten für die hinteren Sitze abhängig von Baujahr und Zulassung des Wohnmobils unterschiedliche Regelungen zur Gurtpflicht:

  • In Wohnmobilen, die ab Oktober 1999 zugelassen wurden und das zulässige Gesamtgewicht von 2,5 Tonnen nicht überschreiten, müssen auch hinten die äußeren Sitzplätze mit Dreipunktgurt ausgestattet sein.
  • Bei Wohnmobilen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 2,5 Tonnen genügen für die hinteren Sitze Beckengurte, die während der Fahrt anzulegen sind.
  • Befinden sich in einem vor 1992 zugelassenem Wohnmobil Sitzplätze ohne Gurt muss auch keine Anschnallpflicht beachtet werden. Zudem ist auch nicht vorgeschrieben, dass der Halter Sicherheitsgurte nachrüsten muss.

Übrigens: Für Haustiere entfällt die Wohnmobil-Gurtpflicht. Jedoch dürfen Vierbeiner wie Hunde oder Katzen nicht einfach im Wohnmobil hinten mitfahren, sondern gelten als Ladung, die entsprechend gesichert werden muss.

Missachtung der Gurtpflicht bei der Fahrt mit dem Wohnmobil

Sobald Gurte in einem Wohnmobil vorhanden sind, müssen diese von den Insassen während der Fahrt auch angelegt werden. Unangeschnallt herumlaufen oder auf einem der Liegeplätze schlafen, ist nicht erlaubt.

Bei Verstoß der Anschnallpflicht im Wohnmobil sieht der Bußgeldkatalog – wie für alle anderen Fahrzeuge auch – Sanktionen vor:

VerstoßSanktion
während der Fahrt nicht angeschnallt30 Euro
Kind unangeschnallt während der Fahrt30 Euro
mehrere Kinder unangeschnallt während der Fahrt35 Euro
Kind ohne Gurt und ohne Kindersitz während der Fahrt60 Euro und 1 Punkt
mehrere Kinder ohne Gurt und ohne Kindersitz während der Fahrt70 Euro und 1 Punkt
VerstoßSanktion
während der Fahrt nicht angeschnallt30 Euro
Kind unangeschnallt während der Fahrt30 Euro
mehrere Kinder unangeschnallt während der Fahrt35 Euro
Kind ohne Gurt und ohne Kindersitz während der Fahrt60 Euro und 1 Punkt
mehrere Kinder ohne Gurt und ohne Kindersitz während der Fahrt70 Euro und 1 Punkt

Gurte im Wohnmobil nachrüsten

In älteren, vor 1992 zugelassenen Modellen besteht keine Anschnallpflicht im Wohnmobil hinten, wenn dort keine Sicherheitsgurte verbaut sind. Vom Halter des Fahrzeugs wird zwar nicht verlangt, nicht vorhandene Gurte nachzurüsten, doch besteht die Möglichkeit dazu.

Wichtig ist hierbei, sich umfassend über die gesetzlichen Voraussetzungen und Regelungen etwa beim TÜV oder der DEKRA zu informieren. Beim Nachrüsten von Beckengurten im Wohnmobil sind nämlich nur noch sogenannte bauartgenehmigte Gurte zulässig. Das bedeutet, der Einbau muss durch TÜV oder DEKRA abgenommen werden. Für ab 1992 zugelassene Wohnmobile muss also eine Bauartgenehmigung sämtlicher Gurte von in Fahrtrichtung platzierter Sitze vorliegen.

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