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VON RUEDEN Rechtsanwälte

Verkehrsrecht

Mitnahmebestimmungen: Was ist beim Personen- und Warentransport zu beachten?

Personen und Ladung müssen im Fahrzeug sicher transportiert werden. Welche Regeln und Mitnahmebestimmungen dabei zu beachten sind, lesen Sie hier.

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Wer nicht nur allein mit dem Auto unterwegs ist, sondern auch andere Personen mitnimmtoder sperrige Güter transportiert, muss einige Regeln beachten. Wer gegen die Mitnahmebestimmungen für Pkw, Lkw oder Wohnmobil verstößt, riskiert Strafen aus dem Bußgeldkatalog. Die Regeln für einen sicheren Transport von Personen und Waren gelten dabei nicht nur im gewerblichen, sondern auch im privaten Kontext.

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Personenbeförderung: Mitnahmebestimmungen für Personen

Die Bestimmungen zur Personenbeförderung sind in § 21 der Straßenverkehrsordnung (StVO) zu finden. So wird hier beispielsweise festgelegt, dass in einem Fahrzeug nur so viele Personen befördert werden dürfen, wie Sitzplätze mit Sicherheitsgurten vorhanden sind. Ausnahmen gelten jedoch für einige Busse, in denen es keine Anschnallpflicht gibt und Stehplätze erlaubt sind.

Paragraf 21 StVO regelt im Übrigen auch die Mitnahme von Kindern auf Fahrrädern. So dürfen Personen, die mindestens 16 Jahre alt sind, Kinder bis zum 7. Geburtstag auf einem entsprechenden Kindersitz für das Fahrrad mitnehmen. Der Sitz muss so angebracht sein, dass die Füße des mitgenommenen Kindes nicht in die Speichen des Fahrrads geraten können. Zudem dürfen bis zu zwei Kinder in speziellen Anhängern hinter dem Fahrrad mitgenommen werden.

Anschnallpflicht: Sicherheitsgurt für Erwachsene und Kinder

Zu den Mitnahmebestimmungen zählt auch die Gurtpflicht in Deutschland.

Ein besonderer Aspekt der Personenbeförderung in Deutschland ist die Anschnallpflicht in Fahrzeugen. Seit 1976 gilt in der Bundesrepublik die Gurtpflicht. Diese Pflicht besteht sowohl im eigenen Fahrzeug als auch in Mietwagen oder als Mitfahrer in fremden Fahrzeugen, wenn keine ausdrückliche Ausnahmegenehmigung vorliegt. Sie gilt ebenfalls für Schwangere – ob als Beifahrerin oder Fahrerin.

Ein normaler Sicherheitsgurt kann kleine Kinder nicht ausreichend schützen und halten, wenn das Fahrzeug plötzlich bremst oder in eine scharfe Kurve fährt. Daher müssen Kinder in Fahrzeugen neben einem passenden Gurt auch über eine sogenannte Rückhalteeinrichtung – einen Kindersitz – verfügen. Das gilt für alle Kinder bis zum 12. Geburtstag, die kleiner als 150 cm sind. Wichtig ist dabei eine sichere Befestigung des Kindersitzes im Fahrzeug.

Wichtig: Seit Oktober 2014 sind auch Taxifahrer verpflichtet, sich während der Fahrt anzuschnallen. Vorher galt für diese Berufsgruppe eine Ausnahme.

Strafen bei Missachtung der Gurtpflicht

Wer sich oder die Kinder im Fahrzeug nicht anschnallt und sich so der Gurtpflicht widersetzt, muss mit Konsequenzen aus dem Bußgeldkatalog rechnen. Bei Missachtung der Anschnallpflicht werden 30 Euro fällig. Wurde ein Kind im Pkw nicht ausreichend gesichert – etwa mithilfe des vorgeschriebenen Kindersitzes – muss der Fahrer 60 Euro zahlen und erhält einen Punkt im Fahreignungsregister in Flensburg.

Achtung: Auch Hunde und andere Haustiere müssen im Auto gesichert werden. Andernfalls drohen Strafen aus dem Bußgeldkatalog.

Ladungssicherung: Güter sicher transportieren

Neben der Personenbeförderung ist auch die Ladungssicherung ein wichtiger Bestandteil korrekt umgesetzter Mitnahmebestimmungen. Dabei gibt es Unterschiede zwischen dem ordnungsgemäßen Transport von Gütern in einem Pkw und einem Lkw. Entsprechend unterschiedlich fallen auch die Strafen bei einer falschen Ladungssicherung aus.

Ladung im Pkw richtig sichern und kennzeichnen

Grundsätzlich muss der Fahrer des Fahrzeugs dafür sorgen, dass die Ladung an Bord des Pkw so gesichert ist, dass sie bei einer plötzlichen Bremsung oder einem unerwarteten Ausweichmanöver nicht herunterfallen, umkippen oder vermeidbaren Lärm verursachen kann. Das schreibt § 22 StVO vor. Dieser Paragraf regelt auch, wie weit die Ladung über das Fahrzeug hinausragen darf und wie die vorstehende Ladung gekennzeichnet werden muss.

Zum Beispiel darf ein Fahrzeug samt seiner Ladung nicht breiter als 2,55 Meter und nicht höher als vier Meter sein. Sobald die transportierte Ladung mehr als einen Meter über den Rückstrahler des Fahrzeugs hinaus ragt, muss eine gut sichtbare Kennzeichnung angebracht werden. Für Fahrzeuge aus der Land- und Forstwirtschaft gelten hingegen andere Regeln.

Strafen bei falscher Sicherung der Ladung im Auto

Fällt einem Beamten eine falsche Beladung eines Pkw auf, können Strafen aus dem Bußgeldkatalog gegen den verantwortlichen Fahrer verhängt werden. So muss der Fahrer mit einem Bußgeld von 20 Euro rechnen, wenn die maximale Höhe oder Breite des Fahrzeugs samt Ladung überschritten wurde. Kam es aufgrund von Gütern, die nicht verkehrssicher verstaut wurden, zu einem Unfall, drohen 120 Euro Bußgeld und ein Punkt in Flensburg.

Korrekte Ladungssicherung im Lkw

Beim Beladen eines LKW müssen die Vorschriften beachtet werden.

Lastkraftwagen transportieren große Mengen an schweren Gütern, die gut gesichert werden müssen, um Unfälle zu vermeiden. Für das Beladen von Lkw gilt – wie für die Ladung in Pkw – der § 22 StVO. Die Personen, die einen Lke beladen oder fahren haben dafür zu sorgen, dass die Güter ihre Position auch dann nicht verändern, wenn der Lastkraftwagen plötzlich bremst oder ausweicht. Es darf keine Ladung vom Lkw herunterfallen oder unnötigen Lärm erzeugen. Bei Verstößen gegen die gesetzlichen Vorgaben für die Ladungssicherung im Lkw können folgende Personen haftbar gemacht werden:

  • der Fahrer
  • der Verlader
  • der Auftraggeber
  • die Spedition

Der Fahrer des beladenen Lkw hat in jedem Fall die Pflicht, die Sicherheit der Ladung vor der Abfahrt ein letztes Mal zu kontrollieren.

Strafen bei falscher Ladungssicherung im Lkw

Stellt die Polizei oder eine Behörde fest, dass ein Lkw nicht korrekt beladen wurde – zum Beispiel bei einer Kontrolle oder nach einem Unfall – werden Strafen aus dem Bußgeldkatalog verhängt. Wurden Güter auf einem Lastkraftwagen etwa nicht gegen das Herunterfallen gesichert, drohen 60 Euro Bußgeld und ein Punkt in Flensburg. Wurde überstehende Ladung nicht vorschriftsmäßig mit einem gültigen Sicherungsmittel gekennzeichnet, müssen 25 Euro gezahlt werden.

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