Lassen sich Punkte, Bußgeld oder ein Fahrverbot verhindern?

Punkte in der Probezeit – Welche Konsequenzen drohen?

Wer in der Probezeit Punkte in Flensburg sammelt, muss damit rechnen, dass der Führerschein bald wieder weg ist.

Kurzantwort: In der Probezeit gibt es keine eigene niedrigere Punkteschwelle. Das allgemeine Fahreignungs-Bewertungssystem und die besonderen Probezeitmaßnahmen gelten nebeneinander. Schon ein A-Verstoß oder zwei B-Verstöße können ein Aufbauseminar und die Verlängerung der Probezeit auslösen, obwohl noch keine acht Punkte erreicht sind. Nicht jeder Verkehrsverstoß und nicht jeder einzelne Punkt verlängert die Probezeit.

Den allgemeinen Punktestand, die Bewertungsstufen und den Punkteabbau erklärt der Überblick zu Punkten in Flensburg. Für Beginn, Dauer und weitere Folgen führt der Ratgeber zur Führerschein-Probezeit durch die wichtigsten Fälle. Entscheidend ist hier: A- und B-Einstufung einer Tat sind nicht dasselbe wie ihre Bewertung mit einem, zwei oder drei Punkten.

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Wann lösen Punkte Maßnahmen in der Probezeit aus?

Maßnahmen nach § 2a StVG setzen eine Tat voraus, die während der Probezeit begangen wurde, rechtskräftig entschieden ist und nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder Nummer 3 Buchstabe a oder c StVG in das Fahreignungsregister einzutragen ist. Bei einer Ordnungswidrigkeit reicht deshalb nicht jedes Verwarnungsgeld: Die konkrete Entscheidung muss die gesetzlichen Registervoraussetzungen erfüllen. Maßgeblich ist der Tattag; Rechtskraft und Behördenentscheidung können später eintreten.

Ob eine Tat als schwerwiegender A-Verstoß oder weniger schwerwiegender B-Verstoß zählt, bestimmt Anlage 12 FeV. Die Punktebewertung folgt dagegen Anlage 13 FeV. Deshalb kann ein A-Verstoß mit nur einem Punkt bereits die erste Probezeitstufe auslösen, während ein einzelner B-Verstoß trotz einer möglichen Punktebewertung grundsätzlich noch nicht genügt.

Die drei Stufen nach § 2a StVG

StufeAuslöser innerhalb der ProbezeitGesetzliche Folge
1Ein A-Verstoß oder zwei B-Verstöße; noch keine vorherige ProbezeitmaßnahmeSchriftliche Anordnung eines Aufbauseminars mit angemessener Frist; Verlängerung der Probezeit um zwei Jahre
2Nach der Teilnahme am Aufbauseminar erneut ein A-Verstoß oder zwei B-VerstößeSchriftliche Verwarnung; Empfehlung, innerhalb von zwei Monaten freiwillig an einer verkehrspsychologischen Beratung teilzunehmen
3Nach Ablauf dieser Zweimonatsfrist erneut ein A-Verstoß oder zwei B-VerstößeEntziehung der Fahrerlaubnis

Die Reihenfolge und der Zeitpunkt der Taten sind entscheidend. Eine Tat vor der tatsächlichen Teilnahme am Aufbauseminar wird nicht allein dadurch zum Auslöser der zweiten Stufe. Für die dritte Stufe zählt eine neue Tat erst nach Ablauf der zweimonatigen Beratungsfrist. Daher ist die verkürzte Formel „beim dritten A-Verstoß oder beim sechsten B-Verstoß ist der Führerschein automatisch weg“ ohne diese Voraussetzungen ungenau.

Was passiert, wenn die Aufbauseminar-Frist verstreicht?

Die Fahrerlaubnisbehörde ordnet das Aufbauseminar schriftlich an, nennt die zugrunde liegenden Verstöße und setzt eine angemessene Frist. Das Gesetz bestimmt hierfür keine pauschale Zweimonatsfrist. Wer die vollziehbare Anordnung nicht fristgerecht erfüllt, verliert die Fahrerlaubnis nach § 2a Absatz 3 StVG zwingend. Es handelt sich nicht nur um eine vorübergehende Abgabe des Führerscheins bis zur Vorlage einer Kursbescheinigung.

Nach einer Entziehung wegen versäumter Aufbauseminar-Frist setzt die Neuerteilung den Nachweis der Seminarteilnahme voraus. Die besondere Mindestfrist von drei Monaten gilt dagegen für die Entziehung in der dritten Probezeitstufe; sie beginnt mit der Ablieferung des Führerscheins. Diese Folge ist von einer Entziehung wegen acht oder mehr Punkten nach dem allgemeinen Punktesystem zu trennen.

Wie viele Punkte darf man in der Probezeit haben?

Eine besondere „erlaubte“ Punktzahl nur für Fahranfänger gibt es nicht. Für alle Fahrerlaubnisinhaber gelten die Stufen des § 4 StVG. Parallel können die Probezeitfolgen früher einsetzen, weil sie an A- und B-Verstöße statt an einen bestimmten Gesamtpunktestand anknüpfen.

PunktestandMaßnahme nach § 4 StVG
1 bis 3 PunkteVormerkung
4 bis 5 PunkteSchriftliche Ermahnung
6 bis 7 PunkteSchriftliche Verwarnung
8 oder mehr PunkteEntziehung der Fahrerlaubnis

Vor einer Entziehung bei acht Punkten müssen die gesetzlich vorgesehenen Vorstufen durchlaufen worden sein. Wurde eine Vorstufe nicht ergriffen, ordnet § 4 Absatz 6 StVG eine Herabsetzung des für die Maßnahme maßgeblichen Punktestands an. Unabhängig davon kann die Fahrerlaubnisbehörde bei feststehender Ungeeignetheit nach anderen Vorschriften tätig werden; die Probezeitstufen sind keine Garantie, dass eine Entziehung immer erst nach Stufe 3 erfolgt.

Wann werden Punkte aus der Probezeit getilgt?

Jede registerpflichtige Entscheidung hat grundsätzlich ihre eigene Tilgungsfrist. Eine neue Tat setzt die laufende Frist einer älteren Eintragung nicht neu in Gang. Die Frist beginnt bei Bußgeld- und Strafentscheidungen im Regelfall mit der Rechtskraft.

  • 2 Jahre und 6 Monate: Ordnungswidrigkeiten mit einem Punkt
  • 5 Jahre: Ordnungswidrigkeiten mit zwei Punkten und Straftaten ohne Entziehung der Fahrerlaubnis oder isolierte Sperre
  • 10 Jahre: Straftaten mit Entziehung der Fahrerlaubnis oder isolierter Sperre

Nach Tilgungsreife folgt für die einschlägigen Entscheidungen grundsätzlich eine einjährige Überliegefrist. Eine spezielle Löschungssperre nach § 29 Absatz 6 Satz 4 StVG betrifft Eintragungen wegen Ordnungswidrigkeiten nach § 28 Absatz 3 Nummer 3 Buchstabe a oder c StVG: Sie werden nicht gelöscht, solange die Person im Zentralen Fahrerlaubnisregister als Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe gespeichert ist. Das verlängert nicht pauschal jede Tilgungsfrist und lässt neue Verstöße alte Fristen nicht neu starten. Behördliche Maßnahmen der ersten und zweiten Probezeitstufe werden sonst ein Jahr nach Ablauf der Probezeit getilgt; bei einer Fahrerlaubnisentziehung werden sie bereits mit der Entziehung getilgt.

Für welche Führerscheinklassen gilt die Probezeit?

Die zweijährige Probezeit beginnt grundsätzlich mit dem erstmaligen Erwerb einer Fahrerlaubnis. Ausgenommen sind nur die Klassen AM, L und T. Wer zunächst ausschließlich eine dieser Klassen besitzt und erstmals auf eine andere Klasse erweitert, erhält die neue Klasse auf Probe.

Die Probezeit ist personen- und nicht fahrzeugbezogen. Wer etwa zuerst A1 erwirbt, beginnt damit die Probezeit; ein späterer Erwerb der Klasse B oder C startet keine zweite eigenständige Probezeit. Pkw-, Motorrad- und Lkw-Fahrer können daher betroffen sein, aber nicht jeder spätere Erwerb einer weiteren Klasse löst erneut zwei Jahre Probezeit aus.

Häufige Fragen zu Punkten in der Probezeit

Verlängert ein Punkt immer die Probezeit?

Nein. Die Verlängerung um zwei Jahre knüpft an die Anordnung eines Aufbauseminars nach der ersten Probezeitstufe an. Dafür braucht es grundsätzlich einen A-Verstoß oder zwei B-Verstöße mit den gesetzlichen Registervoraussetzungen. Ein Punkt allein ist kein eigener Verlängerungstatbestand.

Ist der Führerschein beim dritten A-Verstoß automatisch weg?

Nicht allein wegen der Ordnungszahl. Die Entziehung nach der dritten Probezeitstufe setzt voraus, dass zuvor das Aufbauseminar absolviert, danach die zweite Stufe ausgelöst und anschließend die zweimonatige Beratungsfrist abgelaufen ist. Erst ein danach begangener neuer A-Verstoß oder zwei danach begangene neue B-Verstöße erfüllen diese Stufe.

Wer informiert die Führerscheinstelle?

Das Kraftfahrt-Bundesamt führt das Fahreignungsregister und unterrichtet die zuständige Fahrerlaubnisbehörde über die für Probezeitmaßnahmen relevanten Eintragungen. Eine bloße Verwarnung oder ein nicht registerpflichtiger Kleinverstoß wird dadurch nicht automatisch zu einem A- oder B-Auslöser.

Stand der Rechtsgrundlagen: 1. September 2026. Maßgeblich sind immer der konkrete Tatzeitpunkt, die rechtskräftige Entscheidung, der Registereintrag und bereits durchlaufene Probezeitmaßnahmen.

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Amtliche Quellen