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VON RUEDEN Rechtsanwälte

Verkehrsrecht

Punkteregister in Flensburg: Speicherung und Verwaltung von Verkehrssünden

Das Fahreignungsregister speichert Punkte bei Verkehrsverstößen. Was wird im Punkteregister noch gespeichert? Wer hat Zugriff darauf?

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Bei Verstößen gegen die Straßenverkehrsordnung sieht der Bußgeldkatalog Sanktionen in Form von Bußgeld, Punkten und Fahrverboten vor. Im Flensburger Punkteregister, umgangssprachlich auch als Verkehrssünderkartei bezeichnet, werden gemäß des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) Daten zu Verkehrsverstößen, die die Verkehrssicherheit beeinträchtigen, gespeichert. Im Großen und Ganzen werden damit zwei Ziele verfolgt:

  • die Verkehrserziehung sämtlicher am Straßenverkehr teilnehmender Personen, damit diese sicher und verantwortungsvoll agieren können
  • die Erhöhung der Sicherheit auf Straßen
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Was ist das Fahreignungsregister?

Das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) mit Sitz in Flensburg existiert seit 1951 und führt das bis 2014 als Verkehrszentralregister (VZR) bezeichnete Fahreignungsregister (FAER). Dort werden die Punkte, die Fahrer bei Verstößen im Straßenverkehr erhalten haben, als Eintragungen gespeichert. Neben der Speicherung von Punkten widmet sich die Bundesbehörde auch der Verwaltung von Konten und Daten.

Flensburger Punkteregister

Die Eintragungen enthalten Informationen zur Punktanzahl, zum Tatbestand und zur Tilgungsfrist. Übrigens können auch Personen ohne Führerschein – zum Beispiel Fußgänger oder Fahrradfahrer – Punkte in der Verkehrssünderkartei in Flensburg haben.

Im Fahreignungsregister werden gemäß Paragraf 28 des StVG alle die Fahreignung betreffenden Angaben gespeichert. Dazu gehören Informationen

  • über den Entzug der Fahrerlaubnis (beispielsweise Urteile)
  • zur Verlängerung einer Fahrerlaubnis
  • zu Punkten, die infolge eines Verkehrsverstoßes oder einer Straftat erteilt wurden
  • zum Verzicht, Kraftfahrzeuge zu führen, trotz Erlaubnis
  • zu Einschränkungen oder Verboten beim Führen von Fahrzeugen, für die keine Fahrerlaubnis vonnöten ist
  • zu beschlagnahmten, sichergestellten und verwahrten Führerscheinen
  • zu Maßnahmen bei Fahranfängern in der Probezeit
  • zur Teilnahme an Fahreignungs- oder Aufbauseminaren (etwa um Punkte abzubauen).

Damit die Informationen im vollen Umfang erfasst werden können, sind Gerichte und zuständige Behörden dazu verpflichtet, alle rechtskräftigen, das Verkehrsrecht betreffende Entscheidungen dem Fahreignungsregister in Flensburg zu melden.

Nach Abschnitt IV des StVG macht das Punkteregister wiederum Gerichten, Staatsanwaltschaften, Fahrerlaubnis- und Bußgeldbehörden, dem Zoll, der Polizei und dem Zentrum Kraftfahrwesen der Bundeswehr diese Daten bei Bedarf zugänglich.

Wie lange bleiben die Einträge im Flensburger Punkteregister?

Am 1. Mai 2014 ist eine Reform des Bußgeldkatalogs und des Flensburger Punktesystems in Kraft getreten, weshalb es Unterschiede zwischen den Tilgungsfristen der Punkte vor und nach der Punktereform gibt:

Verjährung von Punkten vor der Punkteform Verjährung von Punkten nach der Punktereform
nach 2 Jahren: Punkte für Ordnungswidrigkeiten (zum Beispiel falsches Parken, Geschwindigkeitsüberschreitung, Handy am Steuer) nach 2,5 Jahren: Ordnungswidrigkeiten mit 1 Punkt
nach 5 Jahren: Punkte für Straftaten mit Fahrverbot (zum Beispiel Fahrerflucht, Alkohol und Drogen am Steuer) nach 5 Jahren: Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten mit 2 Punkten
nach 10 Jahren: Punkte für Straftaten mit Führerscheinentzug nach 10 Jahren: Straftaten mit 3 Punkten

Alle Punkte, die Fahrer vor der Reform im Mai 2014 erhalten haben, verjähren nach dem alten Prinzip, wonach ein neuer Punkt die Verjährung der alten Punkte hemmte. Neu hinzugekommene Punkte verjähren nach dem neuen Modell und haben keinen Einfluss auf die Löschung alter Punkte. Im Unterschied zum alten Löschungsprinzip verfallen Punkte in Flensburg nun jeder für sich.

Um die Anzahl der eigenen in der Flensburger Verkehrssünderkartei angesammelten Punkte in Erfahrung zu bringen, muss man sich an das KBA in Flensburg wenden. Die Auskunft über den Punktestand ist kostenlos und sowohl postalisch und online als auch persönlich möglich.

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Ein Einspruch lohnt sich hier wirtschaftlich meist nicht

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