Zum Inhalt springen
VON RUEDEN Rechtsanwälte

Verkehrsrecht

Zeugnisverweigerungsrecht: Wer darf schweigen?

Zeugnisverweigerungsrecht im Bußgeldverfahren: Lesen Sie hier, zu welchen Aussagen Sie verpflichtet sind und was passiert, wenn Sie die Aussage verweigern.

  • Kostenfreie Ersteinschätzung
  • Antwort innerhalb von 24 Stunden
  • Keine Kosten ohne Beauftragung

Blitzerfotos sind nicht immer der ultimative Beweis dafür, dass eine bestimmte Person eine Ordnungswidrigkeit im Straßenverkehr begangen hat. Denn es gibt Fälle, in denen Fahrer auf einem solchen Foto nicht zweifelsfrei erkennbar sind. Um den tatsächlichen Fahrer zur Verantwortung ziehen zu können, muss er also erst einmal ermittelt werden. Gibt es hier ein Zeugnisverweigerungsrecht?

Geblitzt worden?

Wir prüfen ob ein Einspruch in Ihrem Fall Sinn macht.

Jetzt kostenlos prüfen →

Für wen gilt das Zeugnisverweigerungsrecht?

Das Zeugnisverweigerungsrecht gilt auch für Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr.

Bei einem Verkehrsverstoß wird das Bußgeldverfahren in der Regel mit dem Versenden eines Anhörungsbogens oder eines Zeugenfragebogens eröffnet. Mit diesen Bögen werden Fahrzeughalter über den vorgeworfenen Verstoß informiert und aufgefordert, Angaben zur Sache zu machen. Das ist für die Behörden vor allem dann wichtig, wenn nicht klar ist, wer den Verstoß tatsächlich begangen hat – das muss ja nicht immer der Fahrzeughalter selbst sein. Fahrzeughalter müssen allerdings auf beiden Bögen keine Angaben machen – sie müssen weder sich selbst noch andere belasten. Grundlage dafür ist das Zeugnisverweigerungsrecht beziehungsweise das Aussageverweigerungsrecht.

Unterschied zwischen Zeugnisverweigerungsrecht und Aussageverweigerungsrecht

Beide Begriffe werden häufig durcheinander gebracht. Dabei trennen sie klare Unterschiede: Das Zeugnisverweigerungsrecht bezieht sich auf Angehörige des tatsächlichen Verkehrssünders, die sich zu einem Vorfall äußern sollen. Das Aussageverweigerungsrecht hat hingegen der Beschuldigte selbst, der sich nicht selbst belasten muss.

Die Konsequenz aus dem Recht, die Aussage zu verweigern, ist allerdings, dass die zuständige Behörde und die Polizei weiter ermitteln werden. So können beispielsweise der Fahrzeughalter selbst und auch Personen aus dem Umfeld befragt werden. Doch auch hier gelten weiterhin Zeugnisverweigerungsrecht und Aussageverweigerungsrecht.

Wer beispielsweise zu schnell gefahren ist, dabei geblitzt wurde und sofort von der Polizei angehalten wird, ist meist von der Situation überrumpelt. Häufig findet dann direkt vor Ort die Anhörung statt. Das heißt, die Polizei bittet den Fahrer, sich zum Vorfall zu äußern. Auch hier gilt bereits das Aussageverweigerungsrecht. Betroffene müssen sich also nicht erklären – denn im Eifer des Gefechts könnten sie sich hierbei ungenau ausdrücken und dann entsprechend selbst belasten.

Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 StPO

In der Strafprozessordnung (StPO) ist das Zeugnisverweigerungsrecht im § 52 geregelt. Es besagt, dass Angehörige den Beschuldigten nicht belasten müssen. Zu diesem Personenkreis gehören:

  • Ehe-/Lebenspartner
  • Verlobte
  • In gerader Linie Verwandte oder Verschwägerte (in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert)

Zeugnisverweigerungsrecht nach § 53 StPO

Nicht nur Angehörige, wie in § 52 StPO beschrieben, sondern auch sogenannte Berufsgeheimnisträger haben ein Zeugnisverweigerungsrecht. Geregelt ist das in § 53 StPO. Zu dieser Personengruppe gehören:

  • Ärzte
  • Rechtsanwälte
  • Psychotherapeuten
  • Geistliche

Im Fall einer begangenen Ordnungswidrigkeit werden die genannten Berufsgruppen aber eher selten ihr Zeugnisverweigerungsrecht benötigen.

Geblitzt worden?

Wir prüfen ob ein Einspruch in Ihrem Fall Sinn macht.

Jetzt kostenlos prüfen →

Kostenloser Bußgeld-Check

Lohnt sich ein Einspruch gegen Ihren Bußgeldbescheid?

Schritt 1 von 173 Min.
Vorwurf

Was wirft man Ihnen vor?*

Ort

Wo waren Sie unterwegs?*

Tempo

Wie viel km/h waren Sie zu schnell?*

Der Wert nach Toleranzabzug, wie er im Schreiben der Behörde steht.

Tempo

Wie schnell waren Sie unterwegs?*

Abstand

Welchen Abstand hatten Sie zum Fahrzeug vor Ihnen?*

Der halbe Tachowert ist der Sollabstand in Metern – bei 100 km/h also 50 m. 3/10 davon wären 15 m.

Rotphase

Wie lange stand die Ampel schon auf Rot?*

Ab einer Sekunde Rotzeit gilt der Verstoß als qualifiziert – mit Fahrverbot.

Schaden

Haben Sie etwas beschädigt?*

Gefährdung

Wurde eine außenstehende Person gefährdet?*

Schilderung
Fahrzeug

Womit waren Sie unterwegs?*

Probezeit

Befinden Sie sich noch in der Probezeit?*

In der Probezeit drohen zusätzlich Aufbauseminar und Verlängerung der Probezeit.

Vorbelastung

Wurden Sie in den letzten 12 Monaten schon einmal geblitzt?*

Bei wiederholten Verstößen kann ein Fahrverbot auch unterhalb der Regelgrenzen drohen.

Schreiben

Welches Schreiben hat Ihnen die Behörde zugeschickt?*

Upload

Schreiben hochladen

Für eine fundierte Einspruchsprüfung benötigen wir den Anhörungsbogen oder den Bußgeldbescheid – als PDF oder Foto, verschlüsselt übertragen. Die Prüfung ist kostenlos und unverbindlich.

Rechtsschutz

Sind Sie rechtsschutzversichert?*

Häufig sind Ehepartner und Kinder (bis zum 27. Lebensjahr) mitversichert.

Kontakt

Für Ihr kostenloses Prüfungsergebnis benötigen wir nur noch Ihre Kontaktdaten.

Ein Verkehrsrechtsanwalt sichtet Ihr Schreiben persönlich und meldet sich mit einer Einschätzung. Bei Rechtsschutz holen wir die Deckungszusage ein – es entstehen keine Kosten ohne Ihre Beauftragung.

Anrede

Ergebnis

Ohne Rechtsschutz können wir den Fall nicht kostenlos prüfen

Sie haben angegeben, dass Sie nicht rechtsschutzversichert sind. Ein anwaltlich geführtes Einspruchsverfahren kann mit erheblichen Kosten verbunden sein, die Sie ohne Rechtsschutzversicherung vollständig selbst tragen müssten. Daher können wir Ihren Fall leider nicht kostenlos für Sie prüfen.

Prüfen Sie bitte, ob Sie über Partner, Eltern oder den Arbeitgeber mitversichert sind – dann starten Sie den Check einfach erneut.

Ein Einspruch lohnt sich hier wirtschaftlich meist nicht

Das in Ihrem Fall zu erwartende Bußgeld liegt unter 80 €. In diesem Bereich steht der Aufwand eines anwaltlich geführten Einspruchsverfahrens in der Regel nicht im Verhältnis zum möglichen Nutzen – eine Einspruchsprüfung ist hier wirtschaftlich meist nicht sinnvoll.

Wir benötigen den Anhörungsbogen oder den Bußgeldbescheid

Für eine fundierte Einspruchsprüfung benötigen wir den Anhörungsbogen oder den Bußgeldbescheid. Ein Zeugenfragebogen reicht dafür nicht aus. Sobald Ihnen eines dieser Dokumente vorliegt, laden Sie es hier hoch – dann prüfen wir Ihren Fall kostenlos.

Schreiben schon da? Gehen Sie zurück zum Schritt „Upload“ und fügen Sie es an.

✓ Voraussichtliche Strafe sofort✓ Kostenlos & unverbindlich✓ Persönlich geprüft von Verkehrsrechtsanwälten
Bekannt aus
ARDZDFFOCUSCNNSPIEGEL ONLINEHandelsblattWirtschaftsWocheTagesspiegelBloomberg