Erbschaftssteuer gestalten: Freibeträge nutzen und Steuern sparen

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Erben sind in Deutschland steuerpflichtig: In Regionen mit hohen Grundstücks- und Immobilienpreisen kann die Erbschaftssteuer so hoch ausfallen, dass eine geerbte Immobilie verkauft werden muss, um die Erbschaftssteuer bezahlen zu können. Es gibt aber Freibeträge und Sonderregelungen, die unter anderem vom Verwandtschaftsverhältnis zwischen Erblasser und Erben abhängen. Bei guter und langfristig angelegter Planung können auch hohe Vermögen steuerfrei oder mit sehr geringer Besteuerung vererbt werden. Wer die Erbschaftssteuer umgehen oder zumindest senken möchte, sollte sich daher rechtzeitig Gedanken machen, wie die späteren Erben steuerlich entlastet werden können.

Die Erbschaftssteuer ist im Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuergesetz (ErbStG) geregelt, das für Erbschaften und Schenkungen bestimmte Steuersätze ansetzt. Beide Steuerarten lassen sich durch eine durchdachte Vertragsgestaltung minimieren. Der Erbschaftsvorgang sollte daher unbedingt rechtzeitige gesteuert werden – etwa durch eine Schenkung zu Lebzeiten. So lässt sich die Erbschaftsteuer völlig legal oft deutlich reduzieren oder sogar ganz vermeiden.

Berliner Testament: Freibeträge bleiben oft ungenutzt

Bereits durch die die Gestaltung der Erbfolge lassen sich hohe Beträge an Erbschaftssteuer sparen. Eine der beliebtesten Nachlassregelungen in Familien ist das sogenannte Berliner Testament, in dem sich Ehepartner gegenseitig zum Alleinerben bestimmen. Die Kinder oder Enkel erben erst, wenn beide Elternteile verstorben sind. Das Berliner Testament kann aus erbschaftssteuerlicher Perspektive jedoch große Nachteile mit sich bringen. Freibeträge, die den Kindern und Enkeln zustehen, verfallen nämlich beim Tod des ersten Elternteils.

Die Kinder oder Enkel erben zudem später das komplette Vermögen und müssen es nach Abzug der Freibeträge versteuern. Für Ehegatten gelten derzeit Freibeträge von 500.000 Euro plus 256.000 Euro Versorgungsfreibetrag; Kinder können 400.000 Euro steuerfrei erben und Enkel 200.000 Euro. Das „Berliner Testament“ ist also in vielen Fällen sehr ungünstig.

Steuern sparen durch indirektes Vererben

Steuern sparen kann man auch, indem man Erben den Nachlass auf Umwegen zukommen lässt. Will der Erblasser zum Beispiel seiner Schwester ein Grundstück im Wert von 100.000 Euro vererben, setzt er die Schwester besser nicht als Haupterbin ein. Geschwister können nämlich nur einen Freibetrag von 20.000 Euro geltend machen. Vererbt der Erblasser das Grundstück dagegen zunächst an die Eltern, können diese zunächst einen Freibetrag von 100.000 Euro geltend machen und es der Schwester steuerfrei schenken.

Eine selbstgenutzte Immobilie steuerfrei vererben

Für das Vererben von Immobilien sieht das Erbrecht Sonderregelungen vor. Wenn ein Erblasser dem Ehepartner oder den Kindern das gemeinsame Haus vererbt, das sie seit mindestens zehn Jahren bewohnt haben, ist das Haus von der Erbschaftssteuer befreit. Wird das Haus oder die Wohnung für mindestens zehn Jahre von Ehepartnern oder Kindern, die als Erbe eingesetzt sind, selbst genutzt, bleiben bis zu 200 Quadratmeter Wohnfläche von der Erbschaftssteuer befreit. Was darüber hinaus geht, wird zum Verkehrswert mit Erbschaftssteuern belastet.

Auch durch Verschenken einer Immobilie lässt sich die Erbschaftssteuer umgehen. Dabei kann man sich mit dem sogenannten Nießbrauch ein Nutzungsrecht sichern und die Immobilie weiterhin selbst bewohnen.

Steuern reduzieren durch Schenkungen zu Lebzeiten

Schenkungen zu Lebzeiten sind eine gute Möglichkeit, die Erbschaftssteuer zu umgehen. Zwar sind auch Schenkungen steuerpflichtig, doch durch geschicktes Nutzen der Freibeträge lässt sich die Steuerlast minimieren. Freibeträge bei Schenkungen können alle zehn Jahre neu ausgeschöpft werden. Dieses Verfahren muss langfristig geplant werden, damit das Vermögen nach und nach steuerfrei an die späteren Erben übertragen werden kann. Alle zehn Jahre können 500.000 Euro an den Ehepartner und 400.000 Euro an jedes Kind steuerfrei verschenkt werden. Außerdem entfällt der Wertzuwachs des geschenkten Vermögens bei der Erbschaftsteuer.

Lassen Sie sich zur Erbschaftssteuer beraten!

Die Minimierung oder Vermeidung der Erbschaftssteuer ist in erster Linie eine Frage der erbrechtlichen Vertragsgestaltung – nicht des Steuerrechts. Das deutsche Erbschaftssteuer-Recht ist komplex und für Laien schwer zu erfassen. Vor einer Entscheidung sollte man sich daher an einen auf Erbrecht spezialisierten Anwalt wenden. Die Beispiele zeigen, wie wichtig es ist, rechtzeitig Regelungen zu treffen und sich fachkundig beraten zu lassen. Für die Erben geht es um viel Geld, das sie bei einer geschickten Vertragsgestaltung sparen können.

Möchten Sie Ihr Vermögen oder Ihre Immobilie möglichst steuersparend übertragen oder haben Sie weitere Fragen zum Thema Erbschaftssteuer? Die spezialisierten Anwälte der Rechtsanwaltskanzlei VON RUEDEN beraten Sie gern. Kontaktieren Sie uns per E-Mail an johannes@rueden.de und profitieren Sie von unserer Expertise!