Arbeitsrecht 2022: Die wichtigsten Neuerungen

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Das Jahr 2022 bringt für Unternehmen und Arbeitnehmer einige wichtige Neuerungen mit sich. Die Änderungen 2022 betreffen viele Bereiche: So steigen der Mindestlohn und die Mindestausbildungsvergütung und die Krankmeldung wird digitalisiert. Auch bei der Steuer und bei der betrieblichen Altersversorgung gibt es Neuerungen. Hier eine Übersicht über Neuregelungen, die 2022 wirksam werden:

Neuerung ab Januar 2022: Der Mindestlohn steigt

Für Minijobber beginnt das neue Jahr erfreulich: Bereits ab dem 1. Januar 2022 treten für Minijobs wichtige Änderungen in Kraft. Davon sind sowohl 450-Euro-Jobs als auch kurzfristige Beschäftigungen bis zu drei Monaten betroffen. Für viele Minijobber steigen der Lohn oder das Gehalt. Aktuell liegt der gesetzliche Mindestlohn bei 9,60 Euro pro Stunde. Ab dem 1. Januar schreibt der Gesetzgeber 9,82 Euro pro Stunde und ab dem 1. Juli 2022 10,45 Euro pro Stunde vor.

Für bestimmte Berufsgruppen steigt der Mindestlohn noch stärker: Der Mindestlohntarifvertrag für Gebäudereiniger sieht vor, dass Beschäftigte mit der Lohngruppe 1 ab dem 1. Januar 2022 11,55 Euro pro Stunde erhalten. Gelernte Kräfte der Lohngruppe 6 erhalten 14,81 Euro pro Stunde. Im Gerüstbauerhandwerk steigt der Mindestlohn zum 1. Oktober 2022 auf 12,85 Euro.

Demnächst könnte der gesetzliche Mindestlohn für alle deutlicher ansteigen: Im Koalitionsvertrag der Ampelregierung wurde beschlossen, die gesetzliche Lohnuntergrenze auf zwölf Euro zu erhöhen. Laut Koalitionsvertrag soll die Minijob-Grenze von 450 Euro auf 520 Euro erhöht werden. Das hätte Auswirkungen auf die Arbeitszeit von Minijobbern.

Minijob 2022: Neue Pflichten für Arbeitgeber

Bei der Krankenkasse und der Steuer-ID ändern sich einige Punkte, die Arbeitgeber beachten müssen. Neu ist laut Minijobzentrale, dass Arbeitgeber ab 2022 neben ihrer Steuernummer auch die Steuer-Identifikationsnummern ihrer gewerblichen Minijobber im elektronischen Meldeverfahren an die Minijob-Zentrale übermitteln müssen. Arbeitgeber von kurzfristig Beschäftigten müssen außerdem in der Meldung zur Sozialversicherung Angaben zum Krankenversicherungsschutz der Arbeitnehmer machen. Nach der Anmeldung eines kurzfristigen Minijobs müssen Arbeitgeber eine Rückmeldung über Vorbeschäftigungszeiten von der Minijob-Zentrale erhalten.

Die Mindestausbildungsvergütung steigt

Die Mindestvergütung für Auszubildende ist seit 2020 im Berufsbildungsgesetz geregelt. Ausbildungsbetriebe müssen ihren Auszubildenden eine angemessene Vergütung zahlen, die jährlich ansteigen muss. Für Lehrverträge an dem 1. Januar 2022 gilt für das erste Ausbildungsjahr eine gesetzliche Mindestausbildungsvergütung von 585 Euro. Für das zweite, dritte und vierte Ausbildungsjahr kommen noch Aufschläge dazu: Auszubildende erhalten 18 Prozent, 35 Prozent beziehungsweise 40 Prozent mehr als im ersten Ausbildungsjahres.

Corona-Bonus-Auszahlung und Verlängerung der Wirtschaftshilfen

Arbeitnehmer können bis zu 1.500 Euro als steuerfreien Corona-Bonus von ihrem Arbeitgeber bekommen. Diese Regelung gilt noch bis zum 31. März 2022. Voraussetzung für die Auszahlung ist, dass die Höchstgrenze von 1.500 Euro nicht überschritten wird.

Im November 2021 wurde eine Verlängerung der Wirtschaftshilfen in der Corona-Pandemie beschlossen. So werden unter anderem der erleichtere Zugang zum Kurzarbeitergeld, die Neustarthilfe für Soloselbstständige und die Härtefallhilfen bis Ende März 2022 verlängert. Die Überbrückungshilfe III wird bis Ende März 2022 als Überbrückungshilfe IV fortgesetzt. Arbeitgeber bekommen die während der Kurzarbeiterzeit gezahlten Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 50 Prozent erstattet.

Die Elektronische Krankmeldung kommt 2022

Seit dem 1. Oktober 2021 müssen Ärzte die Krankmeldungen ihrer Patienten digital an die Krankenkassen übermitteln. Ab dem 1. Juli 2022 stellen die Krankenkassen Arbeitgebern die elektronisch übermittelten Krankmeldungen ebenfalls digital zur Verfügung. Der „gelbe Schein“ wird damit nach und nach digitalisiert, verschwindet aber nicht ganz. Ärzte müssen dem Versicherten noch immer eine Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit aushändigen.

Elektronische Arbeitslosmeldung ab Januar 2022

Zum 1. Januar 2022 tritt die Neuregelung zur elektronischen Arbeitslosmeldung in Kraft. Damit gibt es künftig neben dem persönlichen Besuch in der zuständigen Agentur für Arbeit eine rechtssichere elektronische Form für die Arbeitslosmeldung. Für die elektronische Arbeitslosmeldung wird der elektronische Identitätsnachweis nach dem Personalausweisgesetz benötigt – die Online-Ausweisfunktion des Personalausweises.

Steuern 2022: Höherer Grundfreibetrag, Homeoffice-Pauschale und Kinderzuschlag

Im Jahr 2022 profitieren Steuerzahler von einem 204 Euro höheren Grundfreibetrag. Damit soll laut dem Bund der Steuerzahler das Existenzminimum für Erwachsene steuerfrei gestellt werden. Bei Ledigen wird erst ab einem zu versteuernden Einkommen von über 9.948 Euro im Jahr Einkommensteuer fällig. Bei Ehepaaren und eingetragenen Lebenspartnern verdoppelt sich der Betrag auf 19.896 Euro.

Die Homeoffice-Pauschale in Höhe von fünf Euro pro Tag und maximal 600 Euro pro Jahr, die Arbeitnehmer als Werbungskosten und Unternehmer als gewinnmindernde Betriebsausgaben angeben dürfen, war ursprünglich auf die Jahre 2020 und 2021 begrenzt. Weil aktuell wieder viele Beschäftigte im Homeoffice arbeiten, wird diese Steuervergünstigung verlängert

Der Kinderzuschlag, den Familien mit geringem Einkommen zusätzlich zum Kindergeld erhalten, wird leicht erhöht. Er steigt um vier Euro auf bis zu 209 Euro monatlich pro Kind. Das gilt nach Angaben des Familienministeriums jedoch nur, wenn nicht kurzfristig eine Kindergelderhöhung zum 1. Januar beschlossen wird.

Zuschuss zur betrieblichen Altersversorgung

Wer seit 2019 eine betriebliche Altersvorsorge abgeschlossen hat, bekommt vom Arbeitgeber 15 Prozent Zuschuss. Ab 2022 muss der Zuschuss auch für Altverträge gezahlt werden. Liegt das Einkommen unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze für die gesetzliche Krankenversicherung, erhalten Beschäftigte den vollen Zuschuss. Die Grenze liegt im Jahr 2022 bei 58.050 Euro brutto. Bei einem höheren Einkommen darf der Zuschuss gleitend abgesenkt werden.