Bleibt der Anspruch auf Homeoffice auch nach Corona bestehen?

Veröffentlicht am in Arbeitsrecht

Im Pandemie-Jahr 2020 hat sich arbeitsrechtlich einiges verändert. Neue Formen der Zusammenarbeit wurden eingeführt und haben vielen Arbeitnehmern mehr Flexibilität und Freizeit gebracht. Fast die Hälfte aller Angestellten in Deutschland hat aufgrund der Pandemie im Homeoffice gearbeitet – die meisten gern. Man spart viel Zeit und Geld, wenn der Weg ins Büro wegfällt. Welche Neuerungen im Arbeitsleben bleiben nach Corona bestehen? Haben Arbeitnehmer weiterhin einen Anspruch darauf, im Homeoffice zu arbeiten?

Während der Pandemie mussten Arbeitgeber ihren Mitarbeitern, wenn möglich, Homeoffice anbieten. Darauf hatten sich die Bundestagsfraktionen von SPD und CDU/CSU geeinigt. Die Corona-Arbeitsschutzverordnung galt bis zum 30. Juni 2021. Viele Beschäftigte kehren jetzt in ihre Büros im Unternehmen zurück. Einen verbindlichen Rechtsanspruch auf eine Tätigkeit außerhalb des Büros dürfte es in Deutschland nämlich vorerst nicht geben – obwohl fast alle Unternehmen die Vorteile der flexiblen Arbeitsformen nutzen.

Befristete Homeoffice-Vereinbarung endet

Bundesarbeitsminister Heil (SPD) und die Grünen setzen sich zwar für ein Recht auf Homeoffice ein, doch der Bundesverband der deutschen Industrie (BDI) ist damit nicht einverstanden. Arbeitgeber sollen weiterhin selbst entscheiden dürfen, wo ihre Mitarbeiter arbeiten. Ob man nach dem Auslaufen der Corona-Arbeitsschutzverordnung weiter im Homeoffice arbeiten darf, hängt also derzeit von der individuell mit dem Arbeitgeber getroffenen Vereinbarung ab.

Arbeitnehmer, die eine befristete Vereinbarung eingegangen sind, zu Hause zu arbeiten, haben nach Ablauf der Gültigkeit dieser Regelungen keinen Anspruch mehr auf Arbeit im Homeoffice. Aber: Die Befristung muss gerechtfertigt sein, sonst gilt die Vereinbarung als auf unbestimmte Zeit geschlossen. Im Zweifelsfall prüft das Bundesarbeitsgericht anhand der Maßstäbe einer Sachgrundbefristung, ob eine Befristung gerechtfertigt ist. Ein triftiger Grund für eine Sachgrundbefristung kann zum Beispiel der betriebliche Bedarf sein.

Zur Homeoffice-Regelung gibt es bisher noch keine Rechtsicherheit. Es spricht aber vieles dafür, dass eine Befristung ohne nähere Begründung unwirksam ist. Eine Befristung dürfte allerdings gültig sein, wenn der Arbeitgeber die Gewährung des Homeoffice ausdrücklich auf § 2 Abs. 4 Corona-Arbeitsschutzverordnung oder 28b lfSG gestützt hat.

Unbefristete Homeoffice-Vereinbarung nicht ohne Grund änderbar

Wurde die Vereinbarung, im Homeoffice zu arbeiten, unbefristet getroffen, stellt sich die Frage, ob Arbeitgeber die Vereinbarung einseitig ändern können. Um eine Vereinbarung zu widerrufen, muss nämlich ebenfalls ein Grund vorliegen. Der Grund, dass Corona vorbei ist, erfüllt wahrscheinlich das Transparenzgebot nicht. Der Arbeitgeber hat zwar das Recht, den Arbeitsort seiner Mitarbeiter zu bestimmen, doch eine einseitige Weisung ist bei einer dauerhaften Vertragsänderung des Arbeitsortes ins Homeoffice nicht mehr möglich. Im Rahmen des Direktionsrecht muss eine sogenannte Billigkeitserwägung erfolgen, die in den meisten Fällen zugunsten des Arbeitnehmers ausfallen dürfte.

Für Arbeitnehmer bringt die Arbeit im Homeoffice erhebliche Vorteile. Neben der Zeitersparnis durch den Wegfall des Arbeitswegs schätzen viele Arbeitnehmer auch das zeitlich flexiblere Arbeiten. Deshalb muss der Arbeitgeber gute betriebliche Gründe vorlegen, um die einseitige Abänderung der Regelung zu rechtfertigen. Wer allerdings freiwillig wieder in das Unternehmen zurückkehrt, beendet seine Homeoffice-Phase damit. In dem Fall kann davon ausgegangen werden, dass die Homeoffice-Vereinbarung einvernehmlich wieder aufgehoben wurde und der Anspruch auf Homeoffice erlischt.

Arbeitsrechtlich bleiben viele Fragen zum Homeoffice offen

Ein Homeoffice-Gesetz, das unabhängig von der Corona-Pandemie greift, gibt es in Deutschland noch nicht. Ein Gesetzentwurf, der die Rahmenbedingungen für mobiles Arbeiten regeln soll, befindet sich zurzeit in der Ressortabstimmung. Daher müssen individuelle Lösungen gefunden werden, die sich an den Gegebenheiten in den Unternehmen orientieren. Es dürfte allerdings zu zahlreichen Klagen vor den Arbeitsgerichten kommen, weil beim Thema Homeoffice noch vieles offen ist.

Die Regelungen zur Arbeit am Homeoffice-Arbeitsplatz sollten daher im Arbeitsvertrag möglichst genau festgelegt werden. Besonders sinnvoll sind Vereinbarungen zum zeitlichen Umfang und zur Erreichbarkeit am heimischen Arbeitsplatz. Der Arbeitgeber kann Vertrauensarbeit ohne detaillierte Erfassung anbieten. Das hat für den Arbeitnehmer den Vorteil, dass er seine Arbeitszeit selbst gestalten kann.

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