Corona-Arbeitsschutz: Diese Homeoffice-Vorgaben gelten jetzt

Veröffentlicht am in Arbeitsrecht

Umfragen deuten darauf hin, dass derzeit deutlich weniger Menschen im Homeoffice arbeiten, als es möglich wäre. Viele Beschäftigte fühlen sich zur Arbeit im Büro gedrängt, obwohl die Arbeit auch von Zuhause aus erledigt werden könnte. Deshalb gelten seit dem 27. Januar 2021 die neuen Homeoffice-Vorgaben des Arbeitsministeriums. In Zeiten der Corona-Pandemie sollen sie den Druck auf Arbeitgeber erhöhen, ihren Mitarbeitern, wenn möglich, die Arbeit im Homeoffice anzubieten. Auch die Regeln für den Infektionsschutz am Arbeitsplatz wurden verschärft.

Mit dem Inkrafttreten der neuen „SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung“ des Bundesarbeitsministeriums werden Arbeitgeber verpflichtet, ihren Beschäftigten in bestimmten Fällen das Arbeiten von zu Hause anzubieten. „Durch Arbeiten im Homeoffice können berufliche Kontakte deutlich reduziert werden, um insgesamt das Infektionsgeschehen zu reduzieren“, heißt es vom Bundesministerium für Arbeit. Die neue Verordnung ist befristet und gilt zunächst bis zum 15. März. Wenn sich die Lage nicht bessert, kann sie von der Regierung verlängert werden.

Wie verpflichtend ist die neue Homeoffice-Bestimmung?

Die Vorgabe des Ministeriums lässt Arbeitgebern Spielräume. Wörtlich heißt es in der Verordnung: „Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten im Fall von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten anzubieten, diese Tätigkeiten in deren Wohnung auszuführen, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen“.

Die Regelung betrifft also nur Büroarbeit oder ähnliche Tätigkeiten. Ob sie nach Hause verlagert werden können, entscheidet das Unternehmen. Das Arbeitsministerium bezeichnet die Maßnahme als „Pflicht“. Die Verordnung solle sicherstellen, dass Arbeitgeber Homeoffice nicht einfach willkürlich verweigern können. Sie seien rechtlich verbindlich gehalten, zu schauen, wo Homeoffice möglich sei und müssten ihren Beschäftigten das dann anbieten, so Arbeitsminister Hubertus Heil von der SPD.

Bei welchen Tätigkeiten könnte Homeoffice verweigert werden?

Wenn der Bürojob noch Tätigkeiten beinhaltet, die im Unternehmen erledigt werden müssen, darf der Arbeitgeber Homeoffice ablehnen. Das können zum Beispiel die Bearbeitung und Verteilung der Post, Materialausgabe, Bearbeitung des Warenein- oder -ausgangs oder Kundenbetreuung sein. Die Beweislast dafür, dass das Arbeiten im Homeoffice nicht möglich ist, liegt jetzt beim Arbeitgeber. Die Verordnung gilt sowohl für die Privatwirtschaft als auch für die öffentliche Verwaltung.

Was können Arbeitnehmer tun, wenn der Arbeitgeber kein Homeoffice erlaubt, obwohl das möglich wäre?

Zunächst solle man das Gespräch mit dem Chef suchen. Wenn sie ergebnislos bleiben und der Arbeitgeber sich weigert, obwohl die Arbeit auch von zu Hause erledigt werden könnte, sollten sich Arbeitnehmer an den Betriebsrat wenden – falls es einen gibt. Das empfehlen das Arbeitsministerium und der Deutsche Gewerkschaftsbund. Auch die gesetzliche Unfallversicherung oder die Arbeitsschutzbehörde des jeweiligen Bundeslandes können im Streitfall als Ansprechpartner in Frage kommen.

Arbeitgeber müssen der Behörde dann Gründe nennen, weshalb Homeoffice nicht möglich ist. Laut Arbeitsminister Heil sind notfalls auch Bußgelder möglich – bis zu 30.000 Euro. Diese Zwangsmittel stehen aber nicht in der Homeoffice-Verordnung. Sie sind Bestandteil des Arbeitsschutzgesetzes. Ein Klagerecht, mit dem Arbeitnehmer das Homeoffice vor Gericht durchsetzen können, sieht die Verordnung nicht vor.

Kann der Arbeitgeber Beschäftigte gegen ihren Willen ins Homeoffice schicken?

Beschäftigte sind nicht verpflichtet, ein Homeoffice-Angebot anzunehmen, so das Bundesarbeitsministerium. „Eine abweichende Festlegung des vertraglichen Arbeitsortes bedarf in jedem Fall einer entsprechenden arbeitsvertraglichen Regelung zwischen Arbeitgeber und Beschäftigten oder einer Betriebsvereinbarung.“

Welche Verschärfungen zum Corona-Schutz am Arbeitsplatz gibt es?

In geschlossenen Räumen wird die Zahl der Beschäftigten begrenzt. Arbeiten mehrere Menschen in einem Raum, müssen für jeden mindestens zehn Quadratmeter zur Verfügung stehen. Wenn das nicht möglich ist, muss der Arbeitgeber „durch andere geeignete Schutzmaßnahmen den gleichwertigen Schutz der Beschäftigten“ sicherstellen, heißt es in der Verordnung – zum Beispiel durch Trennwände. Ist auch das nicht umsetzbar oder kann der Abstand nicht eingehalten werden, sollen Arbeitgeber „medizinische Gesichtsmasken“ oder FFP2-Masken zur Verfügung stellen.