Corona-Schutzimpfung: Darf der Arbeitgeber eine Impfung verlangen?

Veröffentlicht am in Arbeitsrecht

Die Corona-Schutzimpfungen stehen noch ziemlich am Anfang und die meisten Arbeitnehmer können sich erst in ein paar Wochen oder sogar Monaten impfen lassen. Manche wollen sich überhaupt nicht impfen lassen, weil sie Nebenwirkungen befürchten. Jeder kann selbst entscheiden, ob er sich impfen lässt. Aber darf man auch ohne Impfung im Unternehmen arbeiten oder kann der Arbeitgeber von seinen Mitarbeitern eine Corona-Impfung verlangen?

Kann der Arbeitgeber eine Corona-Impfung verlangen?

Der Gesetzgeber hat sich bei der Corona-Schutzimpfung bewusst gegen eine Impfpflicht entschieden, deshalb darf auch der Arbeitgeber nicht verlangen, dass sich seine Mitarbeiter impfen lassen. Das Direktionsrecht des Arbeitgebers geht grundsätzlich nicht so weit, dass er die Beschäftigten zur Impfung verpflichten kann. Eine Impfung bedeutet wegen des wesentlichen Eingriffs in die körperliche Unversehrtheit einen starken Eingriff in die grundrechtlich geschützte Position des Arbeitnehmers.

Pflichtimpfungen wären daher nur auf Basis einer gesetzlichen Pflicht möglich. Eine Impfpflicht im Arbeitsverhältnis wäre also nur dann denkbar, wenn ein entsprechendes Gesetz verabschiedet würde. Sollten sich die gesetzlichen Vorgaben zur Impfpflicht in Zukunft ändern, könnte sich allerdings auch eine Verpflichtung im Arbeitsverhältnis ergeben.

Müssen sich Beschäftigte im Gesundheits- und Pflegebereich impfen lassen?

Der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB) erklärt dazu, dass der Arbeitgeber keine Maßnahmen gegen Mitarbeiter ergreifen kann, die nicht geimpft sind oder es nicht vorhaben. Er bleibt arbeitsvertraglich weiter zur Beschäftigung verpflichtet – unabhängig davon, ob jemand geimpft ist oder nicht. Das gilt auch für Beschäftigte in Gesundheitsberufen wie Pflegepersonal oder Ärzte. Zwar hat der Arbeitgeber wegen der besonderen Gefährdungssituation in diesen Berufsgruppen weitreichendere Befugnisse, doch ein Zwang zur Impfung ist ohne gesetzliche Regelung auch hier arbeitsrechtlich nicht möglich.

Es könnte allerdings sein, dass der Arbeitnehmer ohne Impfung nicht beschäftigt werden darf und dadurch seinen Anspruch auf Arbeitsvergütung verliert. Nach Paragraf 23 und 23a des Infektionsschutzgesetzes müssen Arztpraxen, Heime und Krankenhäuser eine Weiterverbreitung von Krankheitserregern vermeiden. Dafür dürfen sie, falls nötig, auch den Impfstatus ihres Personals berücksichtigen. Wer sich bewusst nicht impfen lässt und dadurch nicht mehr am Patienten einsetzbar ist, könnte dann zeitweise den Anspruch auf Bezahlung verlieren. Auch eine personenbedingte Kündigung kann drohen, wenn ohne Impfung die Ausübung des Berufs nicht möglich ist.

Muss man dem Arbeitgeber mitteilen, ob man gegen Corona geimpft ist?

Arbeitnehmer müssen nicht von sich aus Auskunft darüber geben, ob sie geimpft sind. Wenn der Arbeitgeber allerdings danach fragt, um seiner Fürsorgepflicht für die anderen Mitarbeiter nachzukommen, kann das anders aussehen. Dann dürfte eine entsprechende Frage des Arbeitgebers zulässig sein und müsste wahrheitsgemäß beantwortet werden.

Der DGB ist allerdings der Ansicht, dass Arbeitnehmer ihrem Arbeitgeber keine Auskunft zur Impffrage schulden, weil das Impfen Privatsache der Beschäftigten sei. Eine Ausnahme bildet allerdings die gesetzlich geregelte Masern-Impfpflicht, die für Beschäftigte in Kitas gilt.

Darf der Arbeitgeber Nichtgeimpften den Zugang zur Kantine verwehren?

Paragraf 612a im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) verbietet die Benachteiligung von Beschäftigten, die ihren Anspruch auf eine Schutzimpfung freiwillig nicht wahrnehmen wollen. Damit wäre eine solche Zutrittsregelung unzulässig – vor allem, wenn die allgemeinen Maßnahmen wie Abstandsregelung und Maskenpflicht eingehalten werden. Bei Orten mit besonderem Gefahrenpotenzial sind aber Ausnahmen denkbar.

Darf der Arbeitgeber Anreize für Geimpfte schaffen?

Anreize wie ein Impfbonus dürften zulässig sein, weil der Arbeitgeber ein nachvollziehbares Interesse an der Impfung hat. Daher kann er Arbeitnehmern für die Corona-Impfung eine Gegenleistung anbieten.

Müssen nichtgeimpfte Arbeitnehmer Konsequenzen befürchten, wenn sie an Covid-19 erkranken?

Erkrankte Arbeitnehmer könnten unter Umständen ihren Anspruch auf Entgeltfortzahlung verlieren, zum Beispiel wenn sie sich leichtfertig oder unvorsichtig Risiken ausgesetzt haben. Doch laut DGB begründet allein die Tatsache, dass es eine Impfmöglichkeit gibt, keinen Verlust der Entgeltfortzahlung. Das gelte auch bei allen anderen Erkrankungen, gegen die Impfungen vorliegen oder empfohlen werden.

Können sich Beschäftigte für den Impftermin freistellen lassen?

Arbeitnehmer sollen ihre Arzttermine in der Regel außerhalb der Arbeitszeiten wahrnehmen. Wenn jedoch ausschließlich Termine während der Arbeitszeit verfügbar sind, haben Beschäftigte das Recht, der Arbeit für die Impfung fernzubleiben. Das sollte man jedoch vorher mit dem Arbeitgeber abstimmen.