Gerichtsentscheidung: Ohne Corona-Schutzmaske keine Arbeit

Veröffentlicht am in Arbeitsrecht

Das Tragen einer Maske zur Eindämmung des Corona-Virus ist inzwischen Normalität geworden. Aber welche Regeln gelten am Arbeitsplatz? Können sich Arbeitnehmer weigern, eine Maske zu tragen, wenn sie ein Attest vorlegen? Das Arbeitsgericht Siegburg hat kürzlich entschieden, dass Arbeitgeber von ihren Beschäftigten zum Schutz vor Corona-Infektionen das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung während der Arbeitszeit verlangen dürfen. In dem Fall ging es um einen Verwaltungsmitarbeiter, der keine Maske tragen wollte und ein ärztliches Attest vorgelegt hatte. Es enthielt allerdings keine konkrete Begründung.

Darf der Arbeitgeber das Tragen des Mund-Nasen-Schutzes in den Betriebsräumen verlangen, wenn der Mitarbeiter ein Attest zur Befreiung von der Maskenpflicht vorgelegt?

Kläger hatte Atteste vorgelegt – ohne Begründung

In dem Fall vor dem Arbeitsgericht Siegburg ging es um die Klage eines Verwaltungsangestellten im Rathaus. Die Stadtverwaltung hatte angeordnet, dass alle Besucher und Mitarbeitenden ab dem 11. Mai 2020 eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen müssen. Das lehnte der Verwaltungsmitarbeiter ab und besorgte sich ein ärztliches Attest, das ihn von der Maskenpflicht befreite – ohne Angabe von Gründen.

Daraufhin verlangte sein Arbeitgeber, dass er beim Betreten des Rathauses, auf den Fluren und in den Gemeinschaftsräumen zumindest ein Gesichtsvisier tragen solle. Der Mann legte ein weiteres Attest vor, demzufolge ihm auch das nicht möglich sei. Wieder wurden keine Gründe genannt. Die Stadtverwaltung weigerte sich, den Mitarbeiter ohne Schutzmaske zu beschäftigen, und der Mann klagte: Er wolle ohne Maske und Visier oder im Homeoffice arbeiten.

Arbeitsgericht Siegburg: Arbeitgeber darf Maskenpflicht anordnen

Das Arbeitsgericht in Siegburg wies seine Anträge mit Urteil vom 16. Dezember 2020 ab: Arbeitgeber dürften durchaus das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung verlangen, um Mitarbeiter vor Infektionen zu schützen (Az.: 4 Ga 18/20). Es gebe außerdem Zweifel daran, dass die ärztlichen Atteste den üblichen Anforderungen entsprechen: Schließlich sei darin nicht dargelegt worden, warum der Kläger keine Maske tragen könne.

Ärzte dürften laut Gericht zwar bei gewöhnlichen Krankschreibungen nicht offenlegen, woran ihre Patienten leiden. Doch hier liege der Fall anders, „da der Kläger mithilfe der ärztlichen Bescheinigungen einen rechtlichen Vorteil für sich erwirken will“, so das Gericht. Deshalb müsse ein Attest nachvollziehbare Gründe für die Ausnahme nennen. Die Richter orientierten sich bei ihrem Urteil an einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Münster, in dem es um die Maskenpflicht in Schulen ging.

Weisungsrecht des Arbeitgebers gilt auch für Schutzmaßnahmen

Der Arbeitgeber hat bezüglich der Corona-Schutzmasken ein Direktionsrecht, auch Weisungsrecht genannt. Wenn er das Tragen einer Schutzmaske am Arbeitsplatz anordnet, ist das vom Weisungsrecht gedeckt. Um die Ausbreitung des Corona-Virus zu verhindern, darf er Mitarbeiter dazu verpflichten, einen Mundschutz zu tragen und sich regelmäßig die Hände zu waschen oder zu desinfizieren. Beschäftigte müssen sich an die Anordnung halten. Wer sich weigert, riskiert eine Abmahnung und im wiederholten Fall womöglich sogar eine Kündigung.

Der Arbeitgeber hat gegenüber Beschäftigten eine Schutz- und Fürsorgepflicht. Deshalb muss er die Erkrankungsrisiken und Gesundheitsgefahren im Betrieb so gering wie möglich halten. Aus der Schutzpflicht kann sich auch eine konkrete Verpflichtung ergeben, zum Beispiel Desinfektionsmittel zur Verfügung zu stellen.

Muss der Arbeitgeber am Arbeitsplatz Masken bereitstellen?

Verpflichtet ein Arbeitgeber seine Beschäftigten dazu, bei der Arbeit einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen, muss er die Masken auch bereitstellen. Der Arbeitgeber ist im Rahmen des §3 des Arbeitsschutzgesetzes dazu verpflichtet, die Kosten dieser Maßnahme zu übernehmen und die Schutzmasken kostenlos zur Verfügung stellen. Das betrifft allerdings nur den Schutz am Arbeitsplatz, nicht den privaten Gebrauch beziehungsweise für den Arbeitsweg bereitstellen muss.

Wenn die Gefährdung durch andere Schutzmaßnahmen nicht eingedämmt werden kann oder aufgrund der jeweiligen Arbeitsumgebung bewiesenermaßen keine Gefahr besteht, muss der Arbeitgeber die Kosten für die zusätzliche Schutzkleidung nicht übernehmen.

Grundsätzlich kommt es bei der Bereitstellung von Schutzausrüstungen darauf an, ob der Mund-Nasen-Schutz zur Dienst- oder zur Schutzkleidung gezählt wird. Dienstkleidung muss der Arbeitnehmer selbst bezahlen, allerdings beteiligen sich Unternehmen in der Praxis oft an den Kosten. Eine persönliche Sicherheitsausrüstung wie Helme oder Sicherheitsschuhe muss der Arbeitgeber dagegen in jedem Fall bezahlen. Wenn die Corona-Schutzmaske zur Infektionsvermeidung notwendig ist, gehört sie ebenfalls in die Kategorie Sicherheitsausstattung.