Kurzarbeit wegen Corona: Das müssen Arbeitnehmer und -geber beachten

Veröffentlicht am in Arbeitsrecht

Aufgrund der Corona-Krise haben viele Unternehmen Schwierigkeiten, ihre Geschäfte aufrecht zu erhalten. Eine Möglichkeit, eine Insolvenz zu verhindern, ohne Mitarbeiter entlassen zu müssen, ist die Kurzarbeit.  Die Arbeitnehmer erhalten dann das sogenannte Kurzarbeitergeld von der Agentur für Arbeit. Bundestag und Bundesrat haben am 13. März 2020 im Eilverfahren die Voraussetzungen für das sogenannte Corona-bedingte Kurzarbeitergeld vereinfacht. Die neuen Regelungen sollen zunächst bis zum 31. Dezember 2020 gelten.

Was ist Kurzarbeit?

Kurzarbeit bedeutet, dass die Arbeitszeit in einem Unternehmen wegen eines erheblichen Arbeitsausfalls vorrübergehend verringert wird. Die gesetzliche Grundlage für diese Maßnahme bildet der § 97 Sozialgesetzbuch (SGB) III. Demnach können Betriebe, die mindestens einen Mitarbeiter haben, die gesamte Belegschaft oder nur einzelne Abteilungen in Kurzarbeit schicken. So sollen trotz wirtschaftlich schlechter Lage des Unternehmens keine Mitarbeiter entlassen werden.

Kurzarbeit bietet sich gerade jetzt während der Corona-Krise an, da davon ausgegangen werden kann, dass der Arbeitsausfall nur vorübergehend ist und nach der Krise alle Angestellten wieder in vollem Umfang arbeiten werden. Will ein Arbeitgeber Kurzarbeit anordnen, muss er das der Agentur für Arbeit melden.

Wann ist Kurzarbeit möglich?

Die Kurzarbeit kann aufgrund der neuen Corona-Regelung von Bundestag und Bundesrat leichter angeordnet werden. Es besteht ein Anspruch auf Kurzarbeitergeld, wenn mindestens zehn Prozent der Beschäftigten im jeweiligen Kalendermonat einen Arbeitsentgeltausfall von mehr als zehn Prozent ihres monatlichen Bruttoentgelts haben.

Bevor das Kurzarbeitergeld ausgezahlt wird, müssen jedoch zunächst Überstunden- und Arbeitszeitkonten abgebaut werden. Zudem muss der Arbeitgeber prüfen, ob die Angestellten nicht in einem anderen Bereich beschäftigt werden könnten oder Aufräum- und Instandsetzungsarbeiten unterstützen können.

Muss ich in Kurzarbeit gehen?

Die Kurzarbeit kann vom Arbeitgeber nicht einseitig eingeführt werden. Es muss eine entsprechende Vereinbarung zur Kurzarbeit im Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder im Arbeitsvertrag enthalten sein. Fehlt eine vertragliche Regelung zur Kurzarbeit, kann sie nicht angeordnet werden, außer der Arbeitnehmer stimmt zu.

Wie hoch ist das Kurzarbeitergeld?

Die Höhe des Kurzarbeitergeldes für die einzelnen Mitarbeiter orientiert sich an einer Tabelle des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales. Auf der Internetseite der Arbeitsagentur ist die Tabelle zur Berechnung des Kurzarbeitergeldes zu finden. Demnach erhalten Arbeitnehmer 60 Prozent ihres während der Kurzarbeit ausgefallenen Nettolohns. Angestellte mit mindestens einem Kind bekommen 67 Prozent des ausgefallenen Nettolohns. Das Kurzarbeitergeld soll den Verdienstausfall der Arbeitnehmer zumindest in Teilen ausgleichen – und eine Kündigung aufgrund der Corona-Krise verhindern. Sie haben eine Kündigung wegen der Coronakrise erhalten? Nutzen Sie unsere kostenlose Erstberatung, um mehr über Ihre rechtlichen Möglichkeiten zu erfahren!

Wie erhält man das Kurzarbeitergeld?

Der Arbeitgeber muss die geplante Kurzarbeit und den vorliegenden Arbeitsausfall bei der Agentur für Arbeit schriftlich oder elektronisch anzeigen. Das Kurzarbeitergeld kann dann rückwirkend ab dem 1. Tag des Kalendermonats, in dem der Antrag auf Kurzarbeit eingeht, genehmigt werden. Der Arbeitnehmer muss nichts tun. Hat die Agentur für Arbeit den Antrag auf Kurzarbeit stattgegeben, zahlt der Arbeitgeber das Kurzarbeitergeld an seine betroffenen Angestellten aus. Das Geld kann er sich dann von der Agentur für Arbeit wieder erstatten lassen.

Das Kurzarbeitergeld können alle Arbeitnehmer erhalten, die versicherungspflichtig und ungekündigt im Unternehmen angestellt sind. Auch Leiharbeitnehmer und befristete Beschäftigte können Kurzarbeitergeld bekommen.

Wie lange wird das Kurzarbeitergeld ausgezahlt?

Das Kurzarbeitergeld wird höchstens zwölf Monate von der Agentur für Arbeit ausgezahlt. Die Kurzarbeit kann in diesem Zeitraum sowohl für den gesamten Betrieb als auch für einzelne Abteilungen eingeführt werden.

Weitere Informationen zur Auszahlung des Gehalts während der Corona-Krise fasst Rechtsanwalt Johannes von Rüden im Video zusammen:

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