Mit der Abfindung gleichzeitig Steuern sparen und fürs Alter vorsorgen

Veröffentlicht am in Arbeitsrecht

Erhält man mit der Kündigung oder dem Aufhebungsvertrag eine Abfindung vom Arbeitgeber, stellt sich den meisten Arbeitnehmern folgende Frage: Wie kann ich die Einmalzahlung so versteuern, dass ich am Ende möglichst viel davon habe?­

Von einigen gängigen Optionen wie der Fünftelregelung oder der ratenweisen Auszahlung der Arbeitgeber-Abfindung berichteten wir kürzlich. Doch es gibt noch andere Möglichkeiten, die Abfindung so einzusetzen, dass sich Steuern sparen lassen, während man sich gleichzeitig um die eigene Altersvorsorge kümmert.

Abfindung in betriebliche Altersvorsorge umwandeln

Seit 2018 bleiben Abfindungen steuerfrei, wenn sie in eine betriebliche Altersvorsorge eingezahlt werden. Für maximal die letzten zehn Jahre des Dienstverhältnisses kann ein Betrag von vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung steuerfrei in die betriebliche Altersversorgung eingezahlt werden.

Da die bereits eingezahlten Beiträge dabei außer Acht gelassen werden, lässt sich die spätere Rente so deutlich aufbessern. Steuerlich begünstigt sind nur Beiträge, die in eine Direktversicherung, Pensionskasse oder einen Pensionsfond eingezahlt werden. Zu bedenken ist, dass die spätere Betriebsrente voll versteuert werden muss. Jedoch ist der Steuersatz in der Rentenphase in der Regel niedriger als in der Erwerbsphase.

Aber auch in einen Riester- oder Rürup-Vertrag können Abfindungen eingezahlt werden. Dort ist die Einzahlung nicht steuerfrei. Gekündigte können aber ihre Einkommenshöhe verringern und in Kombination mit der Fünftelregelung besonders viele Steuern bei der Abfindung einsparen.

Abfindung als Wertguthaben an Deutsche Rentenversicherung übertragen

Für zu entlassende ältere Arbeitnehmer kann der Arbeitgeber die geplante Abfindungssumme auf ein betriebliches Langzeitkonto einzahlen, um das Geld dann nach der Entlassung als Wertguthaben auf die Deutsche Rentenversicherung (DRV) zu übertragen.

Das Wertguthaben muss dafür mindestens sechsmal die Höhe des ehemaligen monatlichen Bezugs übersteigen (bei 3.000 Euro Bezug sind das 18.000 Euro Wertguthaben). Die DRV verwaltet das Wertguthaben treuhänderisch, unabhängig vom sonstigen Vermögen des Arbeitnehmers.

Der Gekündigte kann sich monatlich einen festen Betrag vom Guthabenkonto überweisen lassen. Dabei fungiert die DRV wie ein Arbeitgeber, mit dem man in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis steht. Das Wertguthaben-Modell eignet sich für ältere Arbeitnehmer. Es dient nach einer Kündigung zur Überbrückung der Zeit bis zur Rente, wenn etwa kein Anspruch mehr auf Arbeitslosengeld besteht.

Bei einer monatlichen Entnahme des Geldes vom Wertguthabenkonto ist die steuerliche Belastung deutlich geringer, als würde der Arbeitgeber die Abfindung normal auszahlen. Zudem besteht für den Inhaber des Guthabenkontos voller Sozialversicherungsschutz. Auch die Pflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenkasse bleibt erhalten.

Wenn bei Erreichen der regulären Altersgrenze für den Rentenbeginn noch Wertguthaben vorhanden ist, wird dieses aufgelöst. Für die Restsumme fallen dann Sozialversicherungsbeiträge an und sie muss nach der Fünftelregelung versteuert werden.

Abfindung für Renten-Zusatzbeitrag einsetzen

Ab dem 50. Lebensjahr können Arbeitnehmer die Abfindung teilweise als Zusatzbeitrag bei der gesetzlichen Rente einsetzen. Mit dem Zusatzbeitrag sollen mit der Frührente verbundene Abschläge ausgeglichen werden. Die Sondereinzahlungen in die Rente sind steuerlich absetzbar.

Zusätzlich eingezahlte Beiträge wirken sich immer rentensteigernd aus. Sollte der Arbeitnehmer später also doch nicht in Frührente gehen, bringt ihm der geleistete Zusatzbeitrag mehr Rente ein. Geleistete Sonderzahlungen können nicht zurückerstattet werden.

Um die Abfindung so einzusetzen, ist es Voraussetzung, dass dem theoretischen Frührentenstart (frühestens 63 Jahre) 35 Versicherungsjahre vorausgehen. Als Versicherungsjahre gelten nicht nur Jahre mit normaler Beitragszahlung, sondern auch Ausbildungsjahre oder Kindererziehung, weshalb diese Steuersparstrategie bei der Abfindung für viele attraktiv ist. In Ausnahmefällen können auch jüngere Arbeitnehmer ihre Abfindung für den Renten-Zusatzbeitrag einsetzen.

Viele Gekündigte kennen ihre Rechte als Arbeitnehmer übrigens nicht und lassen sich eine viel zu geringe oder keine Abfindung auszahlen. Benötigen Sie Unterstützung bei Ihrer Arbeitgeber-Abfindung? Nutzen Sie unsere kostenlose und unverbindliche Erstberatung zum Arbeitsrecht. Ein Anwalt der Verbraucherrechtskanzlei VON RUEDEN kann zunächst prüfen, ob und in welcher Höhe Ihnen eine Abfindung zusteht. Anschließend kann er die Abfindung mit Ihrem Arbeitgeber verhandeln und die höchstmögliche Summe für Sie herausholen.