Weihnachtsgeschenke bestellen und liefern lassen: Ist das am Arbeitsplatz erlaubt?

Veröffentlicht am in Arbeitsrecht

Online-Shopping ist praktisch und in Pandemiezeiten auch sicherer als seine Weihnachtseinkäufe in Geschäften vor Ort zu erledigen. Es passt auch besser in den Lebensrhythmus von Berufstätigen, die einen Großteil des Tages im Büro verbringen. Das Problem dabei ist oft die Lieferung der vielen Pakete. Wer nicht im Homeoffice arbeitet, kann dem Paketboten nicht öffnen. Lieferungen an den Arbeitsplatz können eine gute Alternative sein – aber ist das eigentlich erlaubt?

Wer tagsüber nicht zu Hause ist, kann seine Pakete nicht annehmen und muss sie irgendwo abholen. Die Zustellversuche der Paketboten erfolgen in der Regel zur Kernarbeitszeit zwischen 9 und 19 Uhr, wenn Arbeitnehmer im Büro sind. Gibt es keinen Nachbarn, der das Paket annimmt, bleibt nur der Weg zur Abholstation, die oft nicht um die Ecke liegt oder die falschen Öffnungszeiten hat. Da liegt es nahe, sich seine Weihnachteinkäufe an den Arbeitsplatz liefern zu lassen. Doch vor der Bestellung sollten Arbeitnehmer mit ihrem Chef klären, ob das im Unternehmen erlaubt ist.

Darf ich mir Pakete ins Büro liefern lassen?

Grundsätzlich gilt für Lieferungen ins Büro: Hat der Chef es nicht verboten, dürfen Beschäftigte sich ihre Päckchen an den Arbeitsplatz liefern lassen. Es gibt aber keinen rechtlichen Anspruch darauf. Die meisten Unternehmen akzeptieren private Lieferungen, wenn der Aufwand im Rahmen bleibt und die Betriebsabläufe nicht zu sehr gestört werden. Hat sich der Chef nicht zu dem Thema geäußert, sollten Beschäftigte sich mit Bestellungen ins Büro zurückhalten. Durch die Annahme geht Arbeitszeit verloren und der Betriebsablauf wird gestört, vor allem wenn es sich um mehrere Pakete handelt.

Wenn die Kollegen am Empfang ständig Pakete annehmen müssen und nicht mehr zu ihrer eigentlichen Arbeit kommen, wird es problematisch. Dann kann der Arbeitgeber ein Verbot aussprechen, an das sich Arbeitnehmer zu halten haben. Hat der Chef ein explizites Verbot ausgesprochen, droht bei Zuwiderhandlung eine Abmahnung. Der Mitarbeiter verstößt in diesem Fall gegen die Anweisungen des Arbeitgebers. Im Wiederholungsfall muss er sogar mit einer Kündigung rechnen. Ist es im Unternehmen grundsätzlich verboten, private Angelegenheiten zu regeln, betrifft das Verbot auch den Empfang privater Pakete.

Online-Shopping am Arbeitsplatz – ist das erlaubt?

Wenn es im Unternehmen erlaubt ist, sich Päckchen an den Arbeitsplatz liefern zu lassen, bedeutet das nicht, dass Mitarbeiter während der Arbeitszeit auch im Internet einkaufen dürfen. Auch hier gilt: Wenn der Chef die Nutzung des Internets während der Arbeitszeit erlaubt, dürfen Beschäftigte mal kurz private Mails lesen oder schnell etwas im Internet bestellen. Wichtig ist aber, dass der Arbeitgeber der privaten Nutzung des Internets explizit zugestimmt hat. Natürlich sollte das private Surfen nicht übertrieben werden, schließlich werden Mitarbeiter fürs Arbeiten bezahlt.

Wenn über das private Surfen während der Arbeitszeit nicht gesprochen wurde, kommt es darauf an, wie es im Unternehmen üblicherweise gehandhabt wird. Ist es verboten, das Internet privat zu nutzen, kann der Chef bei Zuwiderhandlung eine Abmahnung aussprechen. Falls durch das unerlaubte Surfen oder Online-Shoppen auch noch ein Virus interne Systeme beschädigt, wird unter Umständen Schadensersatz fällig – und die Kündigung droht.

Privates in der Arbeitszeit erledigen: Der Arbeitnehmer hat das letzte Wort

Die Rechte und Pflichten des Arbeitnehmers sind im Arbeitsvertrag, in Betriebsvereinbarungen und in Arbeitsanweisungen geregelt. Gemäß seinem Weisungsrecht kann der Arbeitgeber in diesen Vereinbarungen festlegen, was im Unternehmen erlaubt ist und was nicht. Die wesentlichen Umstände und die Interessen der Arbeitnehmer müssen dabei angemessen berücksichtigt werden. Aber wenn der Chef die Nutzung von Smartphones oder privates Surfen im Internet verbietet, müssen Arbeitnehmer sich an die Regeln halten.

Online-Shoppen, das Schreiben von privaten E-Mails oder die private Social-Media-Nutzung sind während der vertraglich festgelegten Arbeitszeit verboten – wenn nichts anderes vereinbart ist. Arbeitnehmer werden dafür bezahlt, den Aufgaben nachzugehen, die ihnen ihr Chef zuweist. Andere Nutzungen der Arbeitszeit können eine Pflichtverletzung bedeuten und zu einer Abmahnung oder sogar zur Kündigung führen.

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