Welche arbeitsrechtlichen Konsequenzen drohen Impfverweigerern?

Veröffentlicht am in Arbeitsrecht

In bestimmten Berufszweigen wie der Pflege ist die Impfpflicht beschlossene Sache. Wer keine Impfung und keine Genesung nachweisen kann, darf ab dem 16. März 2022 nicht mehr in Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen arbeiten. Die Impfpflicht dürfte aber noch in diesem Jahr auch für Arbeitnehmer in anderen Berufen kommen. Was droht Arbeitnehmern, die sich trotz Impfpflicht nicht impfen lassen und deshalb ihren Job verlieren?  Müssen sie mit einer Sperre beim Arbeitslosengeld rechnen, weil sie die Arbeitslosigkeit selbst verschuldet haben?

Darf ungeimpften Arbeitnehmern gekündigt werden?

Laut Infektionsschutzgesetz müssen Beschäftigte im Gesundheitswesen bis zum 16. März Impf- oder Genesenennachweise vorlegen. Wenn Arbeitnehmer den Nachweis verweigern, kann das jeweilige Gesundheitsamt ihre Beschäftigung verbieten. Der Arbeitgeber hat die Pflicht, nicht geimpften Mitarbeitenden ab dem 16. März kommenden Jahres den Zugang zur Arbeitsstelle zu verwehren. Sie erhalten dann auch kein Geld mehr.

Arbeitgeber haben dann das Recht, ungeimpften Mitarbeitern zu kündigen. Sollten die Betroffenen gegen ihre Kündigung klagen, hätten sie vor Gericht nur sehr geringe Chancen. Allerdings ist eine Kündigung immer das letzte Mittel. Arbeitgeber haben oft noch andere Möglichkeiten, mit ungeimpften Mitarbeitern umzugehen. Der Arbeitnehmer könnte zum Beispiel freigestellt werden, was ohne Vergütungsanspruch möglich ist.

Was droht Arbeitnehmern, die wegen der Impfpflicht gekündigt werden?

Solange es keine allgemeine Impfpflicht gibt, kann das zuständige Arbeitsamt auch im Fall einer Kündigung durch den Arbeitgeber auf die Sperrfrist verzichten. Die Entscheidung liegt jedoch immer im Ermessen des jeweiligen Sachbearbeiters. Er kann demnach auch anders entscheiden. Wer bis zum 15. März 2022, also vor dem Start der Impfpflicht für Pflegeberufe, gekündigt oder daran gehindert wird, den Arbeitsplatz zu betreten, bekommt in jedem Fall Arbeitslosengeld.

Haben Impfverweigerer, die selbst kündigen, Anspruch auf Arbeitslosengeld?

Grundsätzlich gilt: Wer seinen Job selbst kündigt, muss für eine bestimmte Zeit damit rechnen, kein Arbeitslosengeld zu bekommen. Die Arbeitsämter sind bei einer Sperrung allerdings verpflichtet, den Einzelfall zu prüfen. Die Bundesagentur für Arbeit teilt dazu mit: „Eine Sperrzeit tritt nur dann ein, wenn die arbeitslose Person für ihr Verhalten keinen wichtigen Grund hat. Die Ablehnung einer Impfung ist regelmäßig als wichtiger Grund anzuerkennen.“

Das gilt zumindest, solange keine allgemeine gesetzliche Impfpflicht eingeführt wurde. Bis dahin können Arbeitgeber trotz eigener Kündigung Arbeitslosengeld bekommen. Wenn der Arbeitgeber allerdings einen regelmäßigen Test verlangt, ist das zumutbar. Verweigern Beschäftigte auch den Test, hätte eine Kündigung durch den Arbeitnehmer eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld zur Folge.

Muss eine Arbeitsstelle angenommen werden, die einen Impfnachweis erfordert?

Zu der Frage, ob Arbeitslose einen Job ablehnen dürfen, für den sie geimpft sein müssen, heißt es von der Bundesagentur für Arbeit „Lehnt eine arbeitslose Person eine angebotene Beschäftigung ab, ist zu prüfen, ob ein wichtiger Grund vorliegt.“ Die Ablehnung einer Impfung wäre ein solcher Fall – zumindest, solange keine allgemeine Impfpflicht besteht.

Bis dahin muss die Ablehnung der Corona-Impfung als wichtiger Grund anerkannt werden. Wenn für einen Arbeitsplatz die einrichtungsbezogene Impf- bzw. Immunitätsnachweispflicht gilt, ist laut Bundesagentur bei fehlendem Nachweis vom Angebot einer solchen Beschäftigung abzusehen. Eine solche Beschäftigung muss also bis zur Einführung einer allgemeinen Impfpflicht nicht angenommen werden.

Darf Impfverweigerern das Arbeitslosengeld gekürzt werden?

„Ein fehlender Immunitätsnachweis beziehungsweise das Betretungs- und Tätigkeitsverbot haben grundsätzlich keine Auswirkung auf die Verfügbarkeit und somit auf den Leistungsanspruch, da die Verfügbarkeit für den allgemeinen Arbeitsmarkt und nicht berufsspezifisch zu bewerten ist“, so die Bundesagentur für Arbeit.

Einem Arbeitssuchenden ist zwar grundsätzlich jede Tätigkeit zuzumuten, auch ein Job, der nicht dem erlernten oder zuletzt ausgeübten Beruf entspricht. Aber das Arbeitslosengeld darf nicht gekürzt werden, wenn der Arbeitssuchende eine bestimmte Tätigkeit nicht ausüben kann, weil er nicht geimpft ist. Doch auch in diesem Fall sind regelmäßige Tests zumutbar. Wer auch die Testnachweise verweigert, muss mit einer Kürzung oder sogar Streichung des Arbeitslosengelds rechnen.