AXA Widerrufsbelehrungen bei Immobiliendarlehen fehlerhaft

Veröffentlicht am in Bank- und Kapitalmarktrecht

Seit dem 1. November 2002 sind Kreditinstitute, so auch die AXA, verpflichtet, ihre Kunden bei Abschluss eines Immobiliendarlehensvertrags umfassend über ihre Widerrufsrechte zu informieren. Die Widerrufsbelehrungen, die Teil des ganzen Vertragswerks sind, sollen dabei möglichst deutlich und für den juristischen Laien verständlich gehalten sein – sprachlich wie optisch.

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AXA entwickelt eigene Belehrungstexte

Um Rechtsabteilungen von Banken bei der Erstellung einen Leitfaden zu geben, entwarf der Gesetzgeber die Anlage II zur sogenannten BGB-Informations-Verordnung. Ein Muster, das bestenfalls zu übernehmen war. Das geschah jedoch selten, Kreditinstitute wie die AXA entwickelten lieber eigene Belehrungstexte und nahmen es stellenweise mit den gesetzlichen Vorgaben nicht sehr genau. Zum Nachteil des Kunden.

Heute kann dieser Ungehorsam seitens der Banken für Darlehensnehmer von Vorteil sein. Denn ist eine Widerrufsbelehrung aufgrund ihrer Fehlerhaftigkeit ungültig, hat die 14-tägige Widerrufsfrist – die dem Verbraucher im Normalfall lediglich zusteht – nie zu laufen begonnen. Damit können Verträge noch heute widerrufen werden und das ohne Zahlung der im Kündigungsfall vorgesehenen Vorfälligkeitsentschädigung.

Der Bundesgerichtshof hat sich in entsprechenden Verfahren vielfach der Ansicht von Klägeranwälten angeschlossen und Widerrufsbelehrungen für unzureichend und damit ungültig erklärt. Für Darlehensnehmer, die aufgrund der aktuellen Marktlage eine Umschuldung ihres Darlehens zu attraktiveren Konditionen anstreben, ist diese Rechtssprechung äußerst vorteilhaft. In Zeiten günstigen Geldes an den Märkten wird ein kostenfreier Ausstieg aus überteuerten Darlehensverträgen möglich.

Fehlerhafte Widerrufsbelehrungen der AXA Lebensversicherung AG aus 2009

Abweichungen vom Muster des Gesetzgebers wurden in Widerrufsbelehrungen der AXA aus dem Jahr 2009 entdeckt. Darlehensnehmer können an dieser Stelle ihre Unterlagen bereits selbst auf typische Fehler untersuchen und damit erste Anhaltspunkte für einen eventuell erfolgreichen Widerruf ausfindig machen.

AXA Widerrufsbelehrung enthält „frühestens“

So findet sich in den von der AXA ausgegebenen Unterlagen folgende Formulierung zum Fristbeginn: „Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung.“ Dem Verbraucher, der über den Beginn seiner Widerrufsfrist eindeutig zu informieren ist, wird durch diesen Satz jedoch nicht klar, von welchen Voraussetzungen genau der Fristbeginn abhängig sein soll. Die Formulierung bleibt vage und kann damit den Anforderungen des Gesetzgebers hinsichtlich der geforderten Deutlichkeit kaum entsprechen.

Weiterhin weisen die Belehrungstexte häufig einen Zusatz mit Hinweisen zu sogenannten „finanzierten Geschäften“ auf. Im Regelfall liegt die Konstellation des finanzierten Geschäftes bei Darlehensverträgen aber gar nicht vor. Außerdem dürfte dem juristisch nicht vorgebildeten Kunden unklar sein, worum es sich bei dieser Geschäftsart überhaupt handelt. Damit wäre er im Zweifel veranlasst, Rat eines Experten einzuholen, was nach Willen des Gesetzgebers gerade vermieden werden soll. So kann der Zusatz im Einzelfall erneut einen Verstoß gegen das Deutlichkeitsgebot darstellen. Er ist jedenfalls überflüssig.

AXA Widerrufsbelehrung – Fehler bei der Wertersatzpflicht

Schließlich belehrt die AXA in vielen Texten über eine vermeintliche Wertersatzpflicht des Kunden, für den Fall, dass nach erfolgtem Widerruf die „empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand“ zurückgewährt werden könne.

Wertersatzpflichten können bei Verträgen über Sachen im Sinne des § 90 BGB greifen, nämlich dann, wenn sich die Sache durch Abnutzung beim Vertragspartner im Wert verringert hat. Der Wertverlust ist dem Vertragspartner dann zu ersetzen. Bei einem Darlehensvertrag ist indes keine Sache, sondern ein bestimmter Geldwert geschuldet. Eine Wertersatzpflicht kann es damit nicht geben. Der Zusatz wird damit erneut als überflüssig einzustufen sein, was zu seiner Ungültigkeit führen kann.

Verträge mit der AXA Lebensversicherung AG durch VON RUEDEN prüfen lassen

Nicht jede ungenaue Formulierung in Widerrufsbelehrungen führt automatisch zur Ungültigkeit des ganzen Textes. Kunden, die aber vermehrt Fehler in ihren Unterlagen vermuten, sollten einmal Experten zu Rate ziehen. Nur auf Grundlage einer umfassenden rechtlichen Prüfung lässt sich eine seriöse Prognose der sehr individuellen Chancen für einen erfolgreichen Widerruf abgeben.

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