BGH kippt Zinssicherungsgebühren

Veröffentlicht am in Bank- und Kapitalmarktrecht

Nachdem der Bundesgerichtshof bereits 2015 bzw. 2017 die Bearbeitungsgebühren der Banken als unzulässig erklärt hatte, wurden nun auch die sogenannten Zinssicherungsgebühren, auch Zinscaps genannt, gekippt. Verbraucher können nun Ihre Gebühren zurückfordern.

Was sind Zinssicherungsgebühren?

Bei Darlehensverträgen ohne Zinsbindung mit variablen Zinssätze haben Banken häufig durch vorformulierte Klauseln in den Darlehensverträgen Zinssicherungsgebühren vereinbart. Diese Gebühren bringen dem Bankkunden jedoch keinen Vorteil und sind daher auch unwirksam, so der BGH in seinem Urteil vom 08.05.2018. Falls der variable Zins über die Obergrenze steigt, wollte sich die Bank mit der Gebühr einen Ausgleich für die entgehenden Zinsmehreinnahmen verschaffen. Geklagt hatte der Verband Schutzgemeinschaft für Bankkunden gegen die Deutsche Apotheker- und Ärztebank (apoBank). Diese verwendete Formulare, die laufzeitunabhänige Zinssicherungsgebühren vorsahen.

Zinssicherungsgebühren – unangemessene Benachteiligung und Intransparenz

Das oberste deutsche Zivilgericht stellte in seiner Entscheidung zunächst klar, dass es sich bei der Klausel um Allgemeine Geschäftsbedingungen handle. Denn nur bei vorformulierten Vereinbarungen kann das Gericht die Gebühr überprüfen. Bei individuell ausgehandelten Klauseln besteht hingegen Vertragsfreiheit. Wegen der Laufzeitunabhängigkeit der Zinssicherungsgebühren bei der apoBank nahm das Gericht außerdem an, dass es sich um eine Nebenabrede handle, die nicht Bestandteil des anteilig fälligen Zinses sei.

Dabei handle es sich um eine Abweichung von § 488 BGB. § 488 BGB stellt klar, dass der Darlehensnehmer nur Zinsen zu zahlen hat. Gebühren hingegen sieht das Gesetz nicht vor. Eine Abweichung vom Gesetz kann jedoch zulässig sein, wenn der Verbraucher nicht unangemessen benachteiligt wird. Der BGH bejahte aber eine unangemessene Benachteiligung, insbesondere wegen der Laufzeitunabhängigkeit der Gebühr; bei einer vorzeitigen Kreditrückzahlung werde die Gebühr in vollem Umfang fällig und sei somit verloren für den Verbraucher. Ferner sei die Zinssicherungsgebühr intransparent, da der Verbraucher nicht hinreichend aufgeklärt wurde, dass die Gebühr unabhängig von der Laufzeit fällig wird.

Können Unternehmer nun auch Zinssicherungsgebühren zurückverlangen?

Die Entscheidung bezieht sich nur auf Verbraucherdarlehensverträgen. Ob der BGH seine Rechtsprechung auch auf sogenannten B2B-Verträgen, also Darlehensverträgen, bei denen auf beiden Seiten Unternehmer beteiligt sind, ausweitet, bleibt abzuwarten. Dafür spricht jedoch die grundsätzliche Tendenz des Bundesgerichtshofs zu Darlehensgebühren. Bereits 2015 entschied das Gericht, dass Bearbeitungsgebühren gegenüber Verbrauchern unzulässig sind, 2017 weitete der BGH seine Rechtsprechung auf Unternehmer aus.

Zinssicherungsgebühren zurückfordern!

Sollten auch Sie Zinssicherungsgebühren bezahlt haben, sollten Sie sich die Chance nicht engehen lassen und die Gebühren zurückfordern. Als bundesweit tätige Verbraucherrechtskanzlei mit jahrelanger Erfahrung auf dem Bank- und Kapitalmarktrecht beraten wir Sie gerne kostenlos. Bitte nutzen Sie dazu einfach das Kontaktformular. Wegen drohender Verjährungs- und Verwirkungsfristen sollten Sie nun schnell handeln!

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