Gesetzesänderung: Bundesrat will Widerrufsrecht beschneiden

Veröffentlicht am in Bank- und Kapitalmarktrecht

„Ewiges“ Widerrufsrecht könnte schon bald der Geschichte angehören

Die verbraucherfreundliche Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu Widerrufsbelehrungen in Immobiliendarlehensverträgen hat schon manchem Darlehensnehmer einen attraktiven Ausstieg ermöglicht. Zahlreiche Verträge wurden bereits erfolgreich widerrufen und Darlehen konnten ohne Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung umgeschuldet werden. Auch wer bereits sein Darlehen gekündigt hatte und die im europäischen Vergleich besonders hohe Vorfälligkeitsentschädigung zahlen musste, konnte aufgrund der Fehlerhaftigkeit seiner Widerrufsbelehrung oftmals die gezahlte Vertragsstrafe erfolgreich zurückfordern.

Doch aktuell droht ein Ende dieses „Widerrufsjokers“: Wird eine vom Bundesrat für 2016 angeregte Gesetzesänderung beschlossen, werden Darlehensverträge aus den Jahren 2002 bis 2010 ab dem 21. Juni 2016 nicht mehr widerrufbar sein.

Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie führt zu Verkürzung des Widerrufsrechts für Neu-Verträge

Hintergrund: Die Regelungen der von der EU verordneten Wohnimmobilienkreditrichtlinie führen dazu, dass Immobiliendarlehensverträge künftig nur noch in einem begrenzten Zeitraum nach Vertragsschluss aufgrund der Fehlerhaftigkeit von Belehrungstexten widerrufen werden können. Der Bundesrat schlägt zudem vor, diese Regelung auch auf bereits bestehende Vertragsverhältnisse auszuweiten.

Bisher gilt für Darlehensverträge mit fehlerhafter Widerrufsbelehrung ein „ewiges“ Widerrufsrecht. Wird der Vorschlag der Ländervertretung im kommenden Jahr Gesetz, bedeutet das eine erhebliche Verkürzung der bestehenden Verbraucherrechte. Die meisten Alt-Verträge wären dann nur noch bis zum 21. Juni 2016 widerrufbar!

Darlehensnehmern bleiben acht Monate

Sollte der Vorschlag des Bundesrates tatsächlich vom Bundestag beschlossen werden, bleiben Verbrauchern damit noch rund acht Monate zum Widerruf ihrer Darlehensverträge. Da ein Widerruf eines seit Jahren laufenden Vertrages nicht von heute auf morgen zu bewerkstelligen ist, ist diese Zeitspanne nicht allzu groß.

Jeder Widerrufserklärung muss stets eine umfassende rechtliche Prüfung vorangehen. Wer unüberlegt und unvorbereitet vorgeht, läuft Gefahr sich seiner Rechte zu beschneiden. Es bleibt zu bedenken, dass es sich bei dem nach Jahren noch bestehenden Widerrufsrecht um einen Sonderfall und einen rechtlichen Glücksgriff für Darlehensnehmer handelt. Keinesfalls ist das gesetzliche Widerrufsrecht grundsätzlich dazu gedacht, unattraktive Verträge in Zeiten günstiger Kredite widerrufen zu können. Eine professionelle Prüfung und Vorbereitung des Widerrufs ist daher unerlässlich.

Verträge durch Experten prüfen lassen

Wir raten Ihnen, unsere Experten umgehend zu konsultieren und eine Prüfung Ihrer Unterlagen zu veranlassen. Vor dem Hintergrund unserer langjährigen Erfahrung im Bereich des Bank- und Kapitalmarktrechts sind wir zuversichtlich, für Sie schnellstmöglich einen Weg aus Ihrem unattraktiven Alt-Vertrag finden zu können. Als ersten Schritt in Richtung Widerruf bieten wir Ihnen eine kostenlose Vorprüfung Ihrer Unterlagen an. Wenn wir zeitnah von Ihnen hören, sind wir sicher, Ihren widerrufbaren Vertrag noch vor Fristende für Sie beenden zu können.

Senden Sie uns Ihr Anliegen unkompliziert per E-Mail (info@rueden.de), per Fax unter 030 – 200 590 77 11 oder per Post zu. Sie können uns auch jederzeit telefonisch kontaktieren oder unser nebenstehendes Kontaktformular nutzen.