Infrastrukturfonds der KGAL GmbH & Co. KG

Veröffentlicht am in Bank- und Kapitalmarktrecht

Der Finanzdienstleister KGAL hat seit seiner Gründung 1968 zahlreiche geschlossene Fonds nicht nur im Immobilien-, Schiff-, Flugzeug- sondern auch im Infrastrukturbereich begründet.

Hierzu zählen zum Beispiel:

  1. der Infrastrukturfonds KGAL LADIT KG – LADIT Mobiliengesellschaft mbH & Co. KG,
  2. der Infrastrukturfonds KGAL EnergyClass 2 – JAMUR Mobiliengesellschaft mbH & Co. KG,
  3. der Infrastrukturfonds KGAL InfraClass Energie 3 – La Solana Solar 1 – 60 S.L. (Spanien),
  4. der Infrastrukturfonds KGAL InfraClass Energie 4 – Infra Class Energie 4 GmbH & Co. KG,
  5. der Infrastrukturfonds KGAL InfraClass Energie 5 – Infra Class Energie 5 GmbH & Co. KG,
  6. der Infrastrukturfonds KGAL InfraClass Energie 7 – Infra Class Energie 7 GmbH & Co. KG,
  7. der Infrastrukturfonds KGAL InfraClass Europa 1 – European Infrastructure GmbH & Co. Nr. 1,

Häufig klären Banken und Berater nicht über Risiken auf

Für die Beteiligung an geschlossenen Fonds müssen Berater über bestimmte Risiken aufklären. Dies betrifft insbesondere das Totalverlustrisiko, die Währungsrisiken, Haftungsrisiken nach § 172 Abs. 4 HGB oder die mangelnde Weiterveräußerbarkeit (Fungibilität) der Beteiligung.

Vorsicht ist geboten

Vielen Anlegern ist nicht bewusst, dass sie bei der Anlage in geschlossenen Fonds erhöhten Haftungsrisiken ausgesetzt sind. Diese Haftungsrisiken ergeben sich unter anderem aus der Form der Beteiligung an diesen Fonds. Hierbei nehmen Anleger nämlich den Status eines Kommanditisten an, aus dem sich unter bestimmten Umständen eine erweiterte Haftung ergeben kann. Grundsätzlich erlischt die Haftung des Kommanditisten, sobald dieser seine Einlage geleistet hat. Werden an ihn jedoch Ausschüttungen seitens der Gesellschaft geleistet, die nicht durch Gewinne gedeckt sind, so lebt die Haftung des Kommanditisten gemäß § 172 Abs. 4 HGB wieder auf.

Banken, Anlagenberater und Prospektverantwortliche müssen auf Haftung hinweisen

Nach der Rechtsprechung des BGH (BGH, Urteil vom 4. 12. 2014 – III ZR 82/14) haben Berater jedoch auch über das Risiko aufzuklären, dass Gewinnausschüttungen unter bestimmten Umständen von den Anlegern zurückgezahlt werden müssen. Hierüber werden Anleger von den Beratern in vielen Fällen nicht aufgeklärt, was dazu führt, dass sich Berater gegenüber Anlegern schadenersatzpflichtig machen.

Auch über sog. Kick-Backs müssen Anleger aufgeklärt werden

Auch müssen Banken und Berater über jeden erhaltenen wirtschaftlichen Vorteil, den sie für die Vermittlung von Anlagen erhalten, bspw. Rückvergütungen und Provisionen (sog. Kick-Backs), aufklären, damit der Anleger die Unabhängigkeit der Beratung einschätzen kann. Dies wurde bereits vom BGH in seiner Kick-Back-Rechtsprechung bestätigt. (BGH, Urteil vom 8. Mai 2012 – XI ZR 262/10, BGHZ 193, 159 und BGH, Urteil vom 8. April 2014 – XI ZR 341/12) Demnach machen sich Anlagenberater schadenersatzpflichtig, wenn sie die zwingende Aufklärung über Kick-Back-Zahlungen unterlassen.

Anleger sollten sich anwaltlich beraten lassen

Ob Beratungsfehler zu einem durchsetzbaren Schadenersatzanspruch führen, ist für jeden Einzelfall gesondert zu prüfen. Deswegen sollten sich Anleger von einem auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Anwalt beraten lassen.

Die Berliner Rechtsanwaltskanzlei VON RUEDEN vertritt die Interessen zahlreicher Verbraucher im Bank- und Kapitalmarktrecht. Gern erörtern wir mit Ihnen in einem Erstgespräch Ihre Handlungsmöglichkeiten. Hierzu können Sie über das Formular Kontakt mit uns aufnehmen und einen kostenlosen Telefontermin vereinbaren.