Berlin/Düsseldorf – In einem Verfahren der VON RUEDEN Partnerschaft von Rechtsanwälten konnte ein Mandant erfolgreich seinen Autokreditvertrag widerrufen. Das geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf (LG Düsseldorf, Urt. v. 17.04.2019, 13 O 387/17) hervor, die die Kanzlei erstritten hat.
Noch immer verbergen sich in Tausenden Kreditverträgen Fehler, die Verbraucher zum Widerruf dieser Kredite berechtigen würden, schätzt der Berliner Rechtsanwalt Johannes von Rüden von der Kanzlei VON RUEDEN. So auch in einem kürzlich von ihr geführten Verfahren vor dem Landgericht Düsseldorf: Der dortige Kläger hatte im September 2014 einen Darlehensvertrag abgeschlossen, um einen Nissan Quasqai zu finanzieren. Im August 2017 widerrief er aber den Vertrag, ohne das jedoch weiter zu begründen. Die Bank erklärte daraufhin, die Gründe für den Widerruf nicht nachvollziehen zu können.
Autokredit Irreführende Angaben verboten
Die Widerrufsinformationen waren jedoch fehlerhaft, weil die beklagte Bank angegeben hat, der vom Darlehensnehmer im Falle eines Widerrufs geschuldete Wertersatz betrage bei einem vollständigen valutiertene Darlehen lediglich „0,00 EUR täglich“. „Widerrufsangaben müssen umfassend, unmissverständlich und für den Verbraucher eindeutig sein“, erklärt von Rüden. Diese Widerrufsinformtion war jedoch kaum zu verstehen, denn im weiteren Verlauf hieß es, dass bei einer vorzeitigen Rückzahlung der „vereinbarte Sollzins“ zu zahlen sei; was im Hinblick auf die genannten 0,00 Euro einen offensichtlichen Widerspruch darstellte. Dieser Fehler würde regelmäßig vorkommen, erklärt von Rüden und zieht einen dicken Batzen Urteile auf einer Ablage und klatscht sie auf seinen Schreibtisch. „Fehlerhafte Informationen in Widerrufsinformationen gehen zu Lasten des Verwenders – also der Bank“ ergänzt er.
Autokredit Gesetzliche Vorgaben müssen richtig wiedergegenn werden
Die Düsseldorfer Richter kritisierten aber auch, dass ein Hinweis auf das außerordentliche Kündigungsrecht fehlerhaft dargestellt wurde. So heißt es in den Pflichtangaben, jeder Vertragspartner könne den Vertrag nach § 314 Abs. 1 BGB kündigen, wenn die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses unzumutbar ist und der wichtige Grund von der anderen Partei jeweils zu vertreten ist. § 314 BGB fordert das jedoch gar nicht, sondern ausschließlich das vorliegen eines wichtigen Grundes. Dieser “wichtige Grund” kann zwar angenommen werden, wenn es den Parteien unzumutbar ist, an dem Vertrag weiter festzuhalten – muss es aber nicht, wie sich bereits aus dem Wortlaut der Norm ergibt. Damit hatte die Bank die Norm des § 314 BGB nicht oder nicht richtig verstanden und damit auch falsch wiedergegeben.
Autokredit Darlehensnehmer zum Wertersatz verpflichtet
Das Gericht stellte jedoch auch fest, dass das der Darlehnsnehmer dazu verpflichtet ist, Wertersatz für die Verschlechterung des Fahrzeugs zu zahlen. Dabei kann das Gericht jedoch noch nicht abschließend klären, wie hoch dieser Wertersatz ist, da das Fahrzeug nach der Rückgabe noch untersucht werden muss und gegebenenfalls ein Gutachten erstellt werden muss. „Das Urteil zeigt deutlich, dass sich Verbraucher nicht mit ihren Kreditverträgen zufrieden geben sollten, sondern diese von Rechtsanwälten überprüfen lassen sollten“, sagt von Rüden.