LG München: Anspruch auf Rückabwicklung und Schadensersatz für Anleger der Debi Select

Veröffentlicht am in Bank- und Kapitalmarktrecht

Nach einem Urteil des LG München haben Anleger des Fonds Debi Select Classic GbR möglicherweise einen Anspruch auf Rückabwicklung und Schadensersatz gegen ihren jeweiligen Anlageberater oder den Prospektverantwortlichen der Debi Select.

Grundlage dieser Ansprüche ist eine möglicherweise nicht anleger- bzw. objektgerechte Beratung. So soll die Beteiligung an dem Fonds den Betroffenen als absolut sichere Anlageform vermittelt worden sein. Weiterhin soll ihnen zugesichert worden sein, dass keinerlei Verlustrisiken bestünden, dass die Anteile jederzeit wieder veräußert werden könnten und sich die Anlage zudem zur Altersvorsorge eigne.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) sind Anlageberater im Rahmen des Anlageberatungsvertrags verpflichtet, den Anleger umfassend über mögliche Risiken der Anlage aufzuklären. Kommt der Anlageberater dieser Verpflichtung nicht nach und liegt demnach ein Aufklärungsverschulden vor, kommen zugunsten des falsch beratenen Anlegers sowohl Schadensersatzansprüche als auch die Rückabwicklung der Beteiligung in Betracht.

Im Falle einer Rückabwicklung muss der betroffene Anleger so gestellt werden, als hätte er die Anlage nie getätigt. Kann dem Anlageberater eine Pflichtverletzung vorgeworfen werden, besteht sogar die Verpflichtung den Anleger von möglichen Nachhaftungsansprüchen gegenüber der Fondsgesellschaft freizustellen. Auch die zwecks Durchsetzung der Ansprüche entstandenen Gerichts- und Anwaltskosten sind zu ersetzen.

Anleger sollten demnach mithilfe eines fachkundigen Rechtsanwalts überprüfen, ob ihnen entsprechende Ansprüche zustehen. Es ist schnelles Handeln geboten, da andernfalls der Eintritt der Verjährung droht. Liegt ein Beratungsfehler vor, bestehen gute Chancen Schadensersatzansprüche durchzusetzen bzw. die Ablage rückabzuwickeln.