MPC Schiffsfonds in der Krise

Veröffentlicht am in Bank- und Kapitalmarktrecht

Seit dem Jahr 2012 hat die Zahl der Schiffsfonds-Pleiten zugenommen. Auch betroffen von dieser Krise sind die Schiffsfonds des Emissionshauses MPC.

Die Schiffsfonds sind als Kommanditgesellschaften ausgestaltet. Anleger beteiligen sich an dieser als Kommanditisten. Das Kapital wird zu ca. 25 % von den Kommanditisten als Kommanditeinlagen gezahlt; der Rest sind regelmäßig Bankdarlehen. Rückstände bei der Bedienung der Darlehen und Aussetzungen von Ausschüttungen sind aufgrund der sinkenden Chartereinnahmen wegen Überkapazitäten nicht verwunderlich gegenteilig, sondern sogar eher vorhersehbar.

Auch bei vielen MPC Fondsschiffen steigt die Befürchtung an, dass die darlehensgebenden Banken die nicht mehr bedienten Kredite kündigen und weitergehend die Schiffe verwerten werden. Somit können viele Anleger von der Fondsverwaltung Kapitalerhöhungen erwarten. Kommt es hingegen zu der Verwertung der Schiffe, so sehen viele Anleger bestenfalls Bruchstücke ihrer erbrachten Einlagen wieder.

Keine Besserung der Frachtraten in Aussicht

Eine Besserung der Frachtraten ist jedoch in naher Zukunft nicht zu erwarten. Die aktuelle Krise ist insbesondere auf die Entwicklung der Weltwirtschaft und die damit verbundenen Schwankungen der Schiffstransportpreise zurückzuführen. Viele Anleger sind über die bestehende Krise überrascht, da sie die Schiffsbeteiligung als sichere Anlagemöglichkeit gesehen haben. Diese bekannten und offensichtlichen konjunkturellen Schwankungen und die damit einhergehenden Risiken blieben bei der Beratung der Anleger meist unerwähnt. Stattdessen wurden die empfohlenen Schiffsfonds als sichere langfristige Anlage angepriesen.

BGH: Recht auf Schadensersatz bei Falschberatung

Grundsätzlich könnten aber genau durch diese Falschberatungen die Anleger einen Schadensersatzanspruch gegen die betrauten Banken und Sparkassen haben.
Stellt sich die von dem Anlagevermittler / Anlageberater als „sicher“ empfohlene Anlage als eher spekulativ oder sogar mit einem erheblichen Risiko eines Totalverlustes heraus, so kommt nach der Auffassung des Bundesgerichtshofs (BGH, III ZR 122/05) ein Aufklärungs- und Beratungsfehler in Betracht. Auch einen Anhaltspunkt für einen Schadensersatzanspruch wegen Beratungsfehlern bietet das Vorenthalten der Information von dem Anlageberater / Anlagevermittler, dass nur ein geringer Teil der Anlegergelder zu Investitionszwecken verwendet wird (BGH, II ZR 310/03).

Vielfach war jedoch der Grund der Falschberatung das Provisionsinteresse der Banken, die für die Eigenkapitalbeschaffung vorgesehene Vergütung erhalten haben. Zum Teil betrugen die Provisionen mehr als 10 % der Einlagen der Kommanditisten, worüber die Anleger nicht informiert wurden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes sind die Anleger regelmäßig über derartige Provisionen aufzuklären.

Anleger, die sich an Schiffsfonds beteiligt haben, sollten daher grundsätzlich mögliche Schadensersatzansprüche im Wege einer rechtlichen Beratung prüfen lassen.