München – Darlehensverträge der Sparkassen aus den Jahren 2011 und 2012 wurden mit fehlerhaften Widerrufsbelehrungen abgeschlossen. Das stellte das Oberlandesgericht München (OLG München, Urt. v. 21.05.2015, 17 U 334/1) in einem in der vergangenen Woche veröffentlichten Urteil fest. Nach den gesetzlichen Vorgaben muss sich eine Widerrufsbelehrung deutlich von dem Rest des Vertrages abheben. Juristen nennen dies das Deutlichkeitsgebot. Der Gesetzgeber sieht zur Hervorhebung beispielsweise eine Umrandung der Widerrufsbelehrung vor. In dem konkreten Fall gegen die Sparkasse Berchtesgadener Land war jedoch inhaltlich mehr als nur die Widerrufsbelehrung besonders hervorgehoben.
„Damit enthält rein optisch die Widerrufsbelehrung auch weitere Informationen, was den Anforderungen an eine hervorgehobene und deutliche Gestaltung nicht entspricht“, heißt es in dem Münchener Urteil. „Banken und Sparkassen sind bisher davon ausgegangen, dass nur Verträge widerrufbar sind, die vor dem Jahr 2010 abgeschlossen wurden. Dieses Urteil bietet jedoch mehreren Zehntausend Verbrauchern die Möglichkeit, sich von der aktuellen Zinsbindung zu befreien“, sagte der Berliner Rechtsanwalt Johannes von Rüden von der Kanzlei VON RUEDEN. Der Berliner Jurist empfiehlt Betroffenen, ihre Darlehensverträge anwaltlich auf mögliche Fehler prüfen zu lassen. Die Vertragstexte der Sparkasse Berchtesgadener Land würden zentral vom Sparkassenverlag zur Verfügung gestellt werden, hieß es.