Nach dem Skandal um die Insolvenz der Immobilienfonds S&K Real Estate Value Added Fondsgesellschaft mbH & Co. KG und Deutsche S&K Sachwerte Nr. 2 GmbH & Co. KG im Jahr 2013 kommen die Anleger einfach nicht zur Ruhe. Nachdem viele Anleger sich schon mit den hohen Verlusten im Rahmen der Insolvenzen abgefunden hatten, fordert nun der zuständige Insolvenzverwalter Ausschüttungen, die vor der Insolvenz getätigt wurden, von den Anlegern zurück.
Geschäftskonzept war ein „Schneeballsystem“
Der Insolvenzverwalter begründet die Rückforderung damit, die Fonds hätten nur Scheingewinne erwirtschaftet und die Gesellschaften seien damit nicht zur Auszahlung berechtigt gewesen. Der Insolvenzverwalter Achim Ahrendt bezieht sich hierbei auf die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft in dem Strafverfahren gegen die Verantwortlichen der involvierten Gesellschaften. Demnach handele es sich bei dem Geschäftskonzept um ein „Schneeballsystem“. Die Gewinne wurden demnach fast ausschließlich durch die Begebung neuer Beteiligungen finanziert und nicht, wie versprochen, durch rentable Investitionen an Immobilien. Folglich seien die getätigten Ausschüttungen nach Ansicht des Insolvenzverwalters anfechtbar.
Wie sollten Anleger reagieren?
Betroffene Anleger sollten auf die Forderung des Insolvenzverwalters nicht einfach zahlen. Vielmehr ist es hilfreich, sich im Vorfeld anwaltlich darüber beraten zu lassen, ob die Gründe für eine Rückforderung der ausgeschütteten Beträge tatsächlich vorliegen. Nur durch eine intensive sachliche Argumentation ist ein Vorgehen gegen diese Rückzahlungsaufforderung erfolgversprechend.
Die Rechtsanwälte VON RUEDEN übernehmen für Sie die Auseinandersetzung mit dem Insolvenzverwalter im Falle einer Mandatserteilung und beziehen für Sie Stellung, mit dem Ziel, dass der Insolvenzverwalter die Rückforderung der Barausgleichszahlung einstellt. Nach unserer Einschätzung ist die Leistung durch die German Pellets Genussrechte GmbH nicht unentgeltlich gewesen. Demnach liegen die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Anfechtung nicht vor. Weitere Informationen finden Sie hier.