Sparkassendarlehn widerrufen

Veröffentlicht am in Bank- und Kapitalmarktrecht

Widerrufsjoker bei Sparkassendarlehnsverträgen ausspielen

Der Widerrufsjoker ist eine Möglichkeit um sich von älteren und teuren Darlehnsverträgen zu lösen. Ein Widerruf sorgt für die vollständige Rückabwicklung des Vertrages. Der Darlehnsnehmer erhält sämtliche gezahlten Raten zurück. Überdies erhält der Darlehnsnehmer in bestimmten Fällen die Raten mit einer Verzinsung von 2,5 Prozent über Basiszins zurück. Das heißt der Darlehnsnehmer erhält dabei sogar mehr zurück als er eingezahlt hat. Eine Vorfälligkeitsentschädigung wird dabei in der Regel nicht fällig.

Sparkassen Darlehnsverträge

Die Immobiliendarlehnsverträge der Sparkassen sind oft widerrufbar. Bei diesen Verträgen sind die Widerrufsbelehrungen oft fehlerhaft. Es fehlen Pflichtinformationen oder vertraglich versprochene Informationen. Die gesetzliche Widerrufsfrist beträgt zwei Wochen. Sie beginnt ab dem Zeitpunkt, in dem der Darlehnsnehmer die Widerrufsbelehrung richtig und vollständig erhalten hat. Ist die Widerrufsbelehrung dagegen fehlerhaft beginnt die Widerrufsfrist nicht. Der Vertrag bleibt demzufolge weiterhin widerrufbar.

Eine typische Widerrufsbelehrung

14 Widerrufsinformation

Widerrufsrecht

Der Darlehnsnehmer kann seine Vertragserklärung innerhalb 14 Tage ohne Angaben von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrages, aber erst, nachdem der Darlehnsnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB (z.B. Angabe des effektiven Jahreszinses, Angaben zum einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung des Vertrages, Angabe der der für die Sparkasse zuständige Aufsichtsbehörde) erhalten hat.

Der Darlehnsnehmer hat alle Pflichtangaben erhalten, wenn sie in der für den Darlehnsnehmer bestimmten Ausfertigung seines Antrags oder in der für den Darlehnsnehmer bestimmten Ausfertigung der Vertragsurkunde oder in einer für den Darlehnsnehmer bestimmten Abschrift seines Antrags oder der Vertragsurkunde enthalten sind und dem Darlehnsnehmer eine solche Unterlage zur Verfügung gestellt worden ist. Über in den Vertragstext nicht aufgenommene Pflichtangabe kann der Darlehnsnehmer nachträglich in Textform informiert werden; die Widerrufsfrist beträgt dann einen Monat. Der Darlehnsnehmer ist mit den nachgeholten Pflichtangaben nochmals auf den Beginn der Widerrufsfrist hinzuweisen. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.

Hier sichert die Sparkasse die Angabe der zuständigen Aufsichtsbehörde zu. Diese Information fehlt jedoch regelmäßig in dem Vertrag selbst und auch in den allgemeinen Darlehnsbedingungen. Eine Angabe in dem „europäischen standardisierten Merkblatt“ reicht nicht aus.

Unser Angebot für Sie

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