Was ist Wertersatz?

Veröffentlicht am in Bank- und Kapitalmarktrecht

Immer wenn erhaltene Leistungen zurück zu gewähren sind, steht der Begriff des Wertersatzes im Raum. Was ist unter Wertersatz zu verstehen und wann muss dieser geleistet werden? Allgemein kann Wertersatz als eine alternativ zurück zu gewährende Ersatzleistung für eine ursprünglich erhaltene andere Leistung in Höhe des objektiven Wertes der ursprünglichen Leistung definiert werden.

Ausgangslage

Was ist Wertersatz?Der Begriff des Wertersatzes findet seinen gesetzlichen Niederschlag unter anderem im Bereich des Rücktrittrechts nach §§ 346 ff. BGB sowie im Bereicherungsrecht nach §§ 812 ff. BGB. Verbraucher können sich beispielsweise, sofern bestimmte Voraussetzungen gegeben sind, von bereits geschlossenen Verträgen unter anderem durch Rücktritt oder Widerruf lösen und dieses ursprüngliche Vertragsverhältnis in ein sogenanntes Rückgewährschuldverhältnis umwandeln. Rechtsfolge dieser Vertragsumwandlung ist, dass Verbraucher die vertragsgemäß empfangenen Leistungen zurück zu gewähren und gezogene Nutzungen herauszugeben haben – dies grundsätzlich in natura (§ 346 I BGB). Ebenso liegt es z.B. im dem Fall, dass jemand etwas ohne rechtlichen Grund erlangt hat und dieses Erlangte nun zurück gewähren muss (§§812 I, 818 I,II BGB).

Wertersatz statt empfangener Leistung

Im besonders relevanten Bereich des Rücktrittrechts finden sich zum Wertersatz folgende gesetzliche Vorgaben: Ist die Rückgewähr der Leistung oder die Herausgabe der gezogenen Nutzungen, insbesondere der Gebrauchsvorteile, dem Verbraucher in natura nicht möglich, so muss dieser grundsätzlich an deren Stelle den sogenannten Wertersatz, typischerweise in Geld, als Ersatz leisten (§346 II BGB).

Im Gesetz heißt es dazu, dass der Schuldner statt der Rückgewähr der Leistung oder Herausgabe der Nutzung Wertersatz zu leisten hat, soweit :

  • die Rückgewähr der Leistung (z.B. Dienstleistung) oder die Herausgabe der gezogenen Nutzungen (z.B. Gebrauchsvorteile, wie das Fahren eines Autos) nach der Natur des Erlangten ausgeschlossen, also schlicht nicht möglich ist,
  • er den empfangenen Gegenstand verbraucht, veräußert, belastet, verarbeitet oder umgestaltet hat oder
  • der empfangene Gegenstand sich verschlechtert hat oder untergegangen ist – für eine Verschlechterung durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme, wie etwa die Wertminderung eines Neuwagens durch die Anmeldung oder durch normalen Verschleiß, ist grundsätzlich kein Wertersatz zu leisten.

Berechnung des Wertersatzes

Der Wertersatz entspricht grundsätzlich dem objektiven Wert der Leistung (z.B. üblicher Arbeitslohn für eine Dienstleistung). Ist im ursprünglichen Vertrag eine Gegenleistung bestimmt, ist sie bei der Berechnung des Wertes zugrunde zu legen. Der Wert der Nutzungen, insbesondere der Gebrauchsvorteile, muss mehr oder weniger geschätzt werden (§ 287 ZPO). Für bestimmte Gebrauchsvorteile, wie etwa das Fahren eines Autos, gelten individuelle Faustformeln: z.B. 1% des Anschaffungspreises als Wertersatz pro 1000 gefahrene Kilometer. Eine anwaltliche Überprüfung der Höhe der Leistungspflicht kann sich lohnen.

Ausschluss der Wertersatzpflicht

Neben den gesetzlich festgeschriebenen Voraussetzungen der Wertersatzpflicht bestehen auch verschiedenste gesetzliche Ausschlussgründe, bei deren Vorliegen die Pflicht des Verbrauchers zur Leistung von Wertersatz entfällt. Zu nennen ist etwa im Bereich des Rücktritts, dass beispielsweise der Gläubiger der Wertersatzforderung die Verschlechterung oder den Untergang einer Sache selbst zu vertreten hat. Auch hier kann sich eine anwaltliche Überprüfung des Sachverhalts auf eventuelle Ausschlussgründe auszahlen.