Widerruf von Immobilienkrediten

Veröffentlicht am in Bank- und Kapitalmarktrecht

Bei einer vorzeitigen Ablösung eines Immobilienkredits fallen regelmäßig hohe Kosten an. Eine Möglichkeit, einen überteuerten Kredit loszuwerden, könnte in einem wirksamen Widerruf des Vertrags liegen.

Preise für die Prüfung von Widerrufsbelehrungen bei Kreditverträgen

  • Verbraucherzentrale Hamburg
  • 1 Kreditvertrag ( 70 € )
  • 2 Kreditverträge ( 140 € )
  • 3 Kreditverträge ( 210 € )
  • Kanzlei VON RUEDEN
  • 1 Kreditvertrag ( 0 € )
  • 2 Kreditverträge ( 0 € )
  • 3 Kreditverträge ( 0 € )

Widerrufsrecht gemäß § 495 BGB

Im Falle des Vorliegens eines entgeltlichen Darlehensvertrags zwischen einem Unternehmer als Darlehensgeber und einem Verbraucher als Darlehensnehmer steht dem Verbraucher nach § 495 BGB ein gesetzliches Widerrufsrecht im Sinne des § 355 BGB zu. Davon ausgenommen sind bestimmte Verträge, die gemäß § 491 Abs. 2 BGB nicht als Verbraucherdarlehensverträge anzusehen sind. Die Banken müssen den Verbraucher über das ihm zustehende Widerrufsrecht und die sich im Fall des Widerrufs ergebenden Rechtsfolgen belehren. Wichtig ist ferner, dass die Belehrung deutlich hervorgehoben ist und sich vom übrigen Vertragstext unterscheidet.

Der Widerruf kann ohne Begründung in Textform erfolgen, wobei die rechtzeitige Absendung der Erklärung genügt. Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage und beginnt, sobald der Verbraucher korrekt über das Widerrufsrecht belehrt wurde. Sie beginnt jedoch keinesfalls bevor der Verbraucher seine Vertragsurkunde oder den schriftlichen Darlehensantrag erhalten hat. Belehrt die Bank erst nach erfolgtem Vertragsschluss, verlängert sich die Frist auf einen Monat ab Erteilung der Belehrung. Die Widerrufsbelehrung ist in jedem Fall wirksam, sofern die gesetzliche Musterbelehrung verwendet wird.

Seit dem 11.06.2010 ist diese als Anlage 1 und Anlage 2 zu Art. 246 EGBGB enthalten. Wird das entsprechende Muster in Textform verwandt, gelten die Anforderungen des BGB und des EGBGB an eine ordnungsgemäße Information und Belehrung über das Widerrufsrecht bzw. das Rückgaberecht als erfüllt (§ 360 Abs. 3 BGB und Art. 246 § 2 Abs. 3 Satz 1 EGBGB). Bei älteren Verträgen ist die zum jeweiligen Zeitpunkt gültige Musterwiderrufsbelehrung des Bundesjustizministeriums jedenfalls wirksam.

Zahlreiche fehlerhafte Widerrufsbelehrungen durch die Banken

Zahlreiche Banken haben jedoch statt der Musterwiderrufsbelehrung eigene Texte formuliert. Diese sind häufig fehlerhaft. Nach Schätzungen der Verbraucherzentrale können bei ca. zwei Dritteln der geschlossenen Kreditverträge unwirksame Widerrufsbelehrungen erteilt worden sein, mit der Folge, dass die Widerrufsfrist bis heute nicht zu laufen begonnen hat.

Folgen des Widerrufs

Im Falle eines wirksamen Widerrufs wird der Darlehensvertrag rückabgewickelt. Das bedeutet, dass die Bank dem Kunden sämtliche geleisteten Zahlungen zurückerstatten muss. Der Kunde muss im Gegenzug den gesamten Kredit zuzüglich der marktüblichen Zinsen innerhalb von 30 Tagen zurückzahlen. Hat die Bank marktübliche Zinsen verlangt, muss die aktuelle Restschuld beglichen werden. Die Bank darf in diesem Fall keine Vorfälligkeitsentschädigung verlangen.

Wann lohnt sich ein Widerruf?

Der Widerruf lohnt sich, sofern Verbraucher aus einem nach dem 01.11.2002 geschlossenen teuren Immobilienkredit aussteigen wollen. Denn im Fall einer „normalen“ vorzeitigen Rückzahlung kann die Bank eine Vorfälligkeitsentschädigung verlangen, da sie das Geld für die restliche Vertragslaufzeit nur noch zu einem geringeren Zinssatz anlegen kann. Die Höhe der Entschädigung besteht in der Differenz zwischen dem Kreditzinssatz und der aktuellen Rendite für Hypothekenpfandbriefe. Derartige Ablösesummen sind in den letzten Jahren besonders stark gestiegen, da die Pfandbriefrenditen gleichermaßen gesunken sind.

Der Widerruf könnte also eine Möglichkeit sein, sich vorzeitig von dem Immobilienkredit zu trennen ohne eine hohe Vorfälligkeitsentschädigung zahlen zu müssen. Uneinigkeit besteht dahingehend, ob ein Darlehensvertrag auch noch widerrufen werden kann, wenn der Kunde diesen bereits gekündigt hat. Fraglich ist oft auch, ob eine Widerrufsbelehrung aufgrund ihrer optischen Gestaltung fehlerhaft ist. Es ist daher zu empfehlen die Möglichkeit eines Widerrufs von einem fachkundigen Rechtsanwalt prüfen zu lassen.