Wie die Landesbank Baden-Württemberg gegen geltendes Recht verstößt

Veröffentlicht am in Bank- und Kapitalmarktrecht

Landesbank Baden-Württemberg belehrt unrichtig über Widerrufsrecht

Hunderte von Banken haben in den vergangenen Jahren Fehler beim Abschluss von Immobilienkreditverträgen gemacht. Der Grund dafür ist, dass der Gesetzgeber ein sogenanntes Widerrufsrecht vorsah, durch das sich der Verbraucher bis zu 14 Tage nach dem Vertragsabschluss von dem ursprünglichen Vertrag lösen konnte, ohne einen Grund angeben zu müssen. Die Kreditinstitute hatten jedoch ihre Kunden nach gesetzlichen strengen Vorgaben über den Bestand und die Modalitäten des Widerrufsrechts zu belehren. Hieran scheiterten viele Banken. So auch die Landesbank Baden-Württemberg, die zum Teil ebenfalls falsche Widerrufsbelehrungen verwendete.

Die Berliner Rechtsanwaltskanzlei VON RUEDEN hat sich auf den Widerruf solcher Verträge konzentriert und geht im Rahmen ihrer Tätigkeit auch im Namen ihrer Mandanten gegen die Landesbank Baden-Württemberg vor. Bis vor einiger Zeit war die Landesbank Baden-Württemberg, die zum Teil in der Hand der öffentlichen Hand steht, zur vergleichsweisen Einigung mit ihren Kunden bereit.

Mit einem umstrittenen Schreiben vom 29.09.2014 teilte die Landesbank Baden-Württemberg mit, dass sie „grundsätzlich“ in solchen Angelegenheiten keine Vergleiche mehr abschließe. Rechtsanwalt Johannes von Rüden, geschäftsführender Partner der Kanzlei VON RUEDEN zeigt für diese Trendwende kein Verständnis: „Als Anstalt des öffentlichen Rechts ist die Landesbank Baden-Württemberg an das geltende Recht gebunden. Sie ist insbesondere an den Gleichheitsgrundsatz gebunden, sie darf daher nicht gleiche Fälle anders behandeln als andere.“

Richter wies schon früh auf Bedenken hin – Landesbank Baden-Württemberg interessiert das nicht

Diese Kehrtwende überraschend auch deswegen, weil der Landesbank Baden-Württemberg in einem anderen Verfahren vom Gericht deutlich darauf hingewiesen worden war, dass verwendete Widerrufsbelehrungen wohl fehlerhaft seien und daher Klagen auf Widerruf der ursprünglichen Verträge Aussicht auf Erfolg haben. Selbst die nächst höhere Instanz bestätigte diese Rechtsauffassung. Wörtlich heißt es: „Alle Widerrufsbelehrungen dürften nicht ordnungsgemäß über den Fristbeginn belehren, weswegen nach § 355 Abs. 2. S. 1 BGB a.F. der Lauf der Widerrufsfrist nicht begonnen haben und das Widerrufsrecht nicht nach § 355 Abs. 3 BGB a.F. erloschen sein dürfte.

Landesbank Baden Württemberg verwendet Formulierung „frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“.

Zudem wies das Gericht darauf hin, dass die Formulierung, die Widerrufsfrist beginne „frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“ der Landesbank Baden-Württemberg unrichtig sei. „Einer solchen Erklärung kann zwar entnommen werden, dass eine bestimmte Voraussetzung für den Fristbeginn vorliegen muss. Sie lässt den Verbraucher jedoch im Unklaren darüber, welche weiteren Voraussetzungen noch vorliegen müssen und wann die Widerrufsfrist nun tatsächlich beginnt“, sagte von Rüden.

Das Gericht wies auch noch auf weitere, gravierende Abweichungen von dem gesetzlichen Muster ab. Nachdem sich die Landesbank Baden-Württemberg nicht auf den Vergleichsvorschlag einlassen wollte, verurteilte das Landgericht Stuttgart die Landesbank antragsgemäß (LG Stuttgart, Urt. v. 09.11.2015, 6 O 64/14). „In Anbetracht der klaren Rechtslage kann ich die Haltung der Landesbank daher nicht nachvollziehen“, sagte von Rüden. Das Oberlandesgericht Stuttgart bestätigte anschließend die Entscheidung des Landgerichts (OLG Stuttgart, Urt. v. 29.09.2015, 6 U 21/15). Dagegen wandte sich die Landesbank wiederum mit einer Revision zum Bundesgerichtshof (BGH, XI ZR 478/15, anhängig.).

Verbraucher sollten gegen die Landesbank Baden-Württemberg vorgehen – von Rüden: Das ist Kasperle Theater

Ein solches Vorgehen sollten sich Kunden der Landesbank Baden-Württemberg nicht gefallen lassen. Die Rechtslage ist eindeutig und wird von mehreren Gerichten so bestätigt. Das Kostenrisiko für eine Klage gegen die Landesbank Baden Württemberg sei nach der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Stuttgart ohnehin relativ gering, sagt von Rüden.

Der Streitwert bemisst sich nach dem dem dreieinhalbfachen jährlichen Zinszahlungen, so dass der Streitwert „überschaubar“ bliebe. Unserer Mandanten sind bisher mit einer Klage gut gefahren. Die Landesbank versuche mit ihrer Hartnäckigkeit Boden gut zu machen. Spätestens vor den Land- bzw. Oberlandesgerichten in Baden-Württemberg habe sich das Verhalten der Bank als Kasperle Theater herausgestellt, sagt von Rüden. Staatlich gefördertes Theater, fügt er noch hinzu.