Wie wird die Vorfälligkeitsentschädigung berechnet?

Veröffentlicht am in Bank- und Kapitalmarktrecht

Des Öfteren ist es bereits vorgekommen, dass sich die errechneten Beträge der Bank hinsichtlich der Vorfälligkeitsentschädigung von den Beträgen der regionalen Verbraucherzentralen oder von denen der Vorfälligkeitsrechner aus dem Internet unterscheiden. Als Darlehensnehmer stellt sich daher die berechtigte Frage, welche Berechnungsmethoden es gibt und welche korrekt ist.

Berechnungsmethoden

Wie wird die Vorfälligkeitsentschädigung berechnet?Der Gesetzgeber hat die Gestaltung der Berechnung bewusst der Rechtsprechung überlassen. Der BGH stellt für die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung verschiedene Methoden zur Verfügung. Zu berechnen ist der Nachteil, den der Darlehensgeber durch die vorzeitige Rückzahlung des Darlehens erleidet. Ein Nachteil entsteht immer dann, wenn der vertraglich vereinbarte Zinssatz über dem aktuellen Zinssatz für ein Ersatzgeschäft liegt. Um die Gefahr der Über- oder Unterkompensation zu vermeiden, kommt als Stichtag für die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung nur der Tag der tatsächlichen Darlehensrückführung in Betracht.

Aktiv – Aktiv Methode

Der Schaden des Darlehensgebers setzt sich hier aus dem Zinsmargenschaden und einem eventuell eingetretenen Zinsverschlechterungsschaden zusammen. Die Berechnung der Aktiv-Aktiv-Methode erfolgt dahingehend, dass der Darlehensgeber die bei einer verfrühten Ablösung entgangenen Zinserträge mit denen vergleicht, die bei einem Ersatzdarlehen anfallen würden. Sind die zu erwartenden Zinsen des Ersatzdarlehens niedriger, hat die Bank das Recht, einen Zinsverschlechterungsschaden einzufordern. Der Zinsmargenschaden (entgangener Gewinn) gleicht den entgangenen Nettogewinn aus dem vorzeitig abgelösten Darlehen aus.

Bei seiner Berechnung ist von der Differenz zwischen dem vereinbarten Darlehenszins und den Refinanzierungszinsen der Bank auszugehen. Als Vertragszins ist hierbei nicht der Effektivzins, sondern der Nominalzins heranzuziehen. Diese Differenz ist dann noch um eine Prämie für das entfallene Risiko aus dem abgelösten Darlehen und um die ersparten Verwaltungskosten während der restlichen Darlehenslaufzeit zu kürzen. In den meisten Fällen ist die Aktiv-Aktiv-Methode für den Kunden die günstigere Lösung und wird daher von den meisten Kreditinstituten nicht angewendet.

Aktiv – Passiv Methode

Bei der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung gemäß der Aktiv-Passiv-Methode vergleicht die Bank den im Darlehensvertrag vereinbarten Zahlungsstrom (Zins, Tilgung, Restschuld) mit den Renditen, die bei einer erneuten Festlegung des Betrages entstehen würden. Die Differenz dieser Beträge ergibt dann die Höhe der Vorfälligkeitsentschädigung. Für die Berechnung sind, nach Entscheidung des BGH vom 30.11.2004 (XI ZR 285/03), die Wiederanlagerenditen von Hypotheken-Pfandbriefen heranzuziehen. Die Differenz zwischen dem Vertragszins, den die Bank bei Fortsetzung des Darlehensvertrages erhalten würde, und der Rendite bei einer gleich lang laufenden Wiederanlage muss wieder um die Risikoprämie und die ersparten Verwaltungskosten bereinigt werden.

Anwaltliche Überprüfung lohnenswert

Innerhalb dieser vorgegebenen Berechnungsmöglichkeiten besteht für die Darlehensgeber freie Wahl. Allerdings müssen diese die Berechnung für die Darlehensnehmer so nachvollziehbar wie möglich gestalten, um diesen eine Nachprüfung zu ermöglichen. Von dieser Möglichkeit sollte in jedem Fall Gebrauch gemacht und alle verfügbaren Unterlagen einem Rechtsanwalt zur Prüfung vorgelegt werden. Der Anwalt bestreitet dann gegebenenfalls die geforderte Summe.

Bei der Kündigung von Verbraucherdarlehen ist die Vorfälligkeitsentschädigung übrigens auf 1,0 Prozent der Restschuld bzw. bei einer Restlaufzeit unter einem Jahr auf 0,5 Prozent begrenzt (§ 502 Abs. 1 BGB), soweit der Darlehensvertrag ab dem 11. Juni 2010 geschlossen wurde.

Fazit

In der Praxis verwenden Darlehensgeber die für sie günstigere Aktiv-Passiv-Methode zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung. Ob die errechnete Höhe korrekt ist, sollte in jedem Fall anwaltlich überprüft werden.