Belegeinsichtsrecht vor Beschlussfassung der Jahresabrechnung – Anfechtung wegen Fehlerhaftigkeit der Abrechnung?

Veröffentlicht am in Immobilien- und Mietrecht

Das Landgericht Itzehoe (Urteil vom 17.09.2013, Az.: 11 S 93/12) gab einer Wohnungseigentümerin recht, die eine Beschlussanfechtungsklage gegen einen Beschluss über die Jahresabrechnung mit der Begründung erhoben hatte, ihr sei vor der Beschlussfassung über die Jahresabrechnung der Gemeinschaft das Einsichtsrecht in die der Abrechnung zugrunde liegenden Abrechnungsunterlagen nicht gewährt worden.

Richtig ist, dass jedem Wohnungseigentümer vor der Beschlussfassung über die Jahresabrechnung das Recht zusteht, die Abrechnungs- und Buchungsunterlagen des Wohnungseigentumsverwalters einzusehen. Darüber hinaus ist dem Wohnungseigentümer die Abrechnung so rechtzeitig zur Verfügung zu stellen, dass er die Abrechnung überprüfen kann, was in dem vom Landgericht Itzehoe zu beurteilenden Sachverhalt nicht der Fall war.

Dennoch kann der Entscheidung des Landgerichts Itzehoe nicht gefolgt werden. Mängel bei der Einsichtsgewährung führen nicht zur Unwirksamkeit der Jahresabrechnung selbst. Die Abrechnung ist unabhängig von den Einsichts- und Kontrollrechten entweder richtig oder falsch. Werden nur formale Rechtsverletzungen im Stadium des Zustandekommens eines Beschlusses geltend gemacht, kann dieser nicht aufgehoben werden.

Ist die Abrechnung inhaltlich richtig, können die Wohnungseigentümer bei Aufhebung des angefochtenen Beschlusses später keinen anderen als den angefochtenen Beschluss fassen. Der gerichtlichen Aufhebung des Genehmigungsbeschlusses bedarf es daher nicht. Ebensowenig ist eine rechtzeitig erstellte Abrechnung nicht deshalb gleich richtig, und eine verspätete Abrechnung stets falsch. An vorstehenden Problematiken wird deutlich, dass die Betriebskostenabrechnung im Mietrecht und die Jahresabrechnung nach WEG nicht durchgängig vergleichbar sind. Die verweigerte, aber verlangte Belegeinsicht kann im Rahmen der Betriebskostenabrechnung erfolgreich gegen die Fälligkeit der einzelnen Betriebskostenpositionen geltend gemacht werden. Bei der Beschlussfassung über die Jahresabrechnung hingegen kommt es ausschließlich darauf an, ob die Abrechnung richtig oder falsch ist.