Modernisierungsmaßnahme bei vereinbarter Indexmiete: Modernisierungsbedingte Mieterhöhung möglich?

Veröffentlicht am in Immobilien- und Mietrecht

Der BGH hat entschieden, dass die Vereinbarung einer Indexmiete eine Mieterhöhung wegen Modernisierungen ausschließt. Dadurch wird aber nicht auch gleichzeitig das modernisierungsbedingte Zugangsrecht des Vermieters berührt.

Dem lag folgender Sachverhalt zu Grunde:

Die Vermieterin will eine Ofenheizung gegen Fernwärme austauschen und erbittet dafür die Zustimmung des Beklagten. Die zunächst angekündigte modernisierungsbedingte Mieterhöhung macht die Vermieterin angesichts der Indexmiete nicht mehr geltend. Die Vermieterin hebt nur noch die Betriebskostenvorauszahlungen an. Der beklagte Mieter verweigert den Zutritt. Unberechtigt, wie der BGH entschieden hat.

Die Vermieterin hat einen Anspruch auf Duldung der Modernisierungsmaßnahme, da es sich bei dem Wechsel der Beheizungsart nach bis zum 30.06.2013 geltendem Recht u.a. um eine dauerhafte Wohnwertverbesserung handelt. Dem steht die Vereinbarung einer Indexmiete nicht entgegen. § 557 b Abs. 2 BGB (Indexmiete) schließt lediglich eine Erhöhung der Miete nach § 559 BGB (modernisierungsbedingte Mieterhöhung) aus.

Die Frage der Duldungspflicht steht mit der Möglichkeit, die Miete modernisierungsbedingt zu erhöhen nicht in unmittelbaren Zusammenhang. Ob der Duldungspflicht des Mieters eine besondere Härte entgegensteht, ist am jeweiligen Einzelfall zu prüfen. Generelle Aussagen über eine daraus resultierende finanzielle Belastung des Mieters verbieten sich nach dem BGH.

Im Ergebnis folgt aus der nicht gegebenen Möglichkeit die Miete modernisierungsbedingt zu erhöhen, wenn eine Indexmiete vereinbart wurde, nicht auch gleichzeitig eine Negierung der Pflicht des Mieters die Modernisierung zu dulden.