Änderung des Widerrufsrechts für Verbraucher im Fernabsatz

Veröffentlicht am in Internetrecht

Mit Wirkung zum 04.08.2011 hat sich wieder einmal das Widerrufsrecht für Verbraucher im Fernabsatz geändert. Onlinehändler hatten drei Monate Zeit, ihre Belehrungen an das geänderte Recht anzupassen. Diese Frist läuft am 04.11.2011 ab. Teure Abmahnungen drohen.

Im Onlinehandel haben Verbraucher das Recht, ihre Vertragserklärung zu widerrufen. Gefällt die Ware nicht, wird sie zurückgeschickt und der Käufer bekommt das Geld zurück.

Der Verkäufer ist gemäß Art. 246 § 1 Abs. 1 Nr. 10 EGBGB verpflichtet, den Verbraucher über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts sowie die Bedingungen, Einzelheiten der Ausübung und die Rechtsfolgen des Widerrufs zu belehren. Ändert sich das Recht, muss die Belehrung entsprechend angepasst werden.

Durch Gesetz vom 27.07.2011 wurde mit Wirkung zum 04.08.2011 das Recht über den Wertersatz bei Widerruf im Fernabsatz geändert. Hiermit reagierte der Gesetzgeber auf Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs und passte den Gesetzestext an die Vorgaben der Fernabsatzrichtlinie an. In der Sache ändert sich nichts, da auch die deutschen Gerichte die bisherige Regelung europarechtskonform auslegten. Allerdings ist durch die Gesetzesänderung eine Neufassung der Widerrufsbelehrung erforderlich. Händler müssen nun anders über die Rechtsfolgen des Widerrufs belehren. Als Hilfe gibt das Gesetz betroffenen Händlern ein amtliches Muster für die Widerrufsbelehrung mit, das jedoch noch an die Besonderheiten des jeweiligen Shops angepasst werden muss.

Versäumt ein Händler die Neufassung der Widerrufsbelehrung, kann er anwaltlich von Wettbewerbern oder von Verbänden abgemahnt werden. Bei einer berechtigten Abmahnung hat der Abgemahnte die Kosten hierfür zu tragen. Diese werden häufig anhand eines Gegenstandswerts von 10.000 EUR festgesetzt. Gerade für kleinere Händler, die nur wenige Verkäufe im eigenen Onlineshop, bei eBay oder Amazon verkaufen, können durch die entstehenden Kosten erheblich belastet werden.

Das gleiche gilt, wenn der betroffene Händler falsch über das Widerrufsrecht belehrt, weil er die Musterbelehrung fehlerhaft umsetzt. Händler sollten nicht an der falschen Stelle sparen, sondern kompetenten Rat einholen. Die Ersterstellung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie der notwendigen Belehrungen einschließlich Widerrufsbelehrung ist deutlich preiswerter als die von einem Konkurrenten ausgesprochene Abmahnung.

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