BGH: eBay haftet für Rechtsverletzungen als Störer

Veröffentlicht am in Internetrecht

Der Bundesgerichtshof hat in einer aktuellen Entscheidung (BGH, Urt. v. 16.05.2013, Az.: I ZR 216/11, Urteil) die Prüfungspflichten für Werbetreibende konkretisiert: Danach müssen Webseitenbetreiber reagieren, wenn eine Werbeanzeige direkt auf eine Webseite geführt wird, auf dem gewerbliche Schutzrechte verletzt werden und der Anzeigenersteller auf die Rechtsverletzung hingewiesen wurde.

Vorliegend bot Google auf seiner Seite „Froogle“ (heute „Google Shopping“) Webseitenbesitzern Werbeflächen an. Wurde nun in die Suchmaske der Markenname eines bestimmten Produkts eingegeben, erschien eine Werbeanzeige von eBay. Klickte der Nutzer auf diese, so erschien die Webseite von eBay, auf der die gesuchten Kinderstühle der eingegebenen Marke aufgelistet waren. Unter dieser Auflistung fanden sich aber auch Stühle, die eindeutig als Urheberrechtsverletzungen des Originalprodukts zu erkennen waren.

Das Gericht betonte, dass eBay zwar nicht als Täter oder Teilnehmer der Verletzungshandlung haften würde – womit ein Anspruch auf Schadenersatz ausgeschlossen ist – sondern allenfalls als Störer nur auf Unterlassung zu haften hat. Dem stünden auch nicht die Regelungen der §§ 8 – 10 TMG entgegen, die Dienstanbieter nur dazu verpflichten, von Nutzern bereitgestellte Informationen nach „vernünftigem Ermessen“ auf Rechtsverletzungen zu prüfen. Nach diesem Grundsatz wäre es eBay nicht zuzumuten, jedes Angebot vor der Veröffentlichung auf eventuelle Rechtsverletzungen zu prüfen. Jedoch muss verschärft gehaftet werden, wenn eBay auf eine konkrete Verletzung hingewiesen wird.