Ein soziales Internetnetzwerk muss geistiges Eigentum nicht durch ein alle Nutzer erfassendes Filtersystem schützen

Veröffentlicht am in Internetrecht

Der  EuGH hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass dem Betreiber eines sozialen Netzwerkes im Internet nicht die Pflicht auferlegt werden kann, ein generelles, alle Nutzer dieses Netzwerkes erfassendes Filtersystem einzurichten, um eine unzulässige Nutzung musikalischer und audiovisueller Werke zu verhindern. Der EuGH führt an, dass eine solche Pflicht gegen das Verbot verstoßen würde, einem solchen Anbieter eine allgemeine Überwachungspflicht aufzuerlegen (Urteil vom 16.02.2012, Az.: C-360/10).

Sachverhalt

Der Kläger in diesem Verfahren war die SABAM, eine belgische Verwertungsgesellschaft. Diese ist u.a. für die Genehmigung der Verwendung geschützter Werke durch Dritte zuständig. Angeklagte war die Netlog NV, die im Internet ein soziales Netzwerk betreiben. Das soziale Netzwerk der Netlog NV stellt eine Plattform dar, die es ermöglicht, dass jeder zunächst erstmal ein persönliches Profil anfertigen kann und dieses dann weltweit zugänglich ist. Ziel dieser Plattform ist es, die Kommunikation der Nutzer untereinander zu ermöglichen und ferner, dass sie auf diese Weise auch irgendwann Freundschaften schließen können. Im vorliegenden Fall begehrte SABAM eine Unterlassungsanordnung gegen Netlog. SABAM war der Ansicht, dass das Netzwerk von Netlog allen Nutzern auch die Möglichkeit biete, über ihr Profil musikalische und audiovisuelle Werke aus dem Verzeichnis von SABAM zu nutzen und somit den anderen Nutzern zu ihnen Zugang zu ermöglichen, ohne dass SABAM hierfür in irgendeiner Form eine Genehmigung erteilt habe.  SABAM hatte unter Androhung von Zwangsgeld (pro Tag Verzug 1000,- Euro) beim Präsidenten der Rechtbank van eerste aanleg te Brussel (Belgien) Klage erhoben und beantragt, die Zurverfügungstellung von Werken aus dem Verzeichnis von SABAM zu unterlassen. Netlog entgegnete jedoch, dass dies zu einer Überwachungspflicht führen würde, die nach der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr 2000/31/EG verboten sei. In Folge dessen kam es zu einer Anrufung des Gerichtshofs.

EuGH

Nach Ansicht des EuGH würde eine solche Pflicht zum einen gegen das Verbot allgemeiner Überwachung verstoßen. Der Betreiber müsste nämlich alle Dateien, die ein Nutzer gespeichert hat, ermitteln und überwachen. Dies ist jedoch nach der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr verboten.

Ferner würde die Pflicht zur Einrichtung eines Filtersystems die unternehmerische Freiheit Netlogs beeinträchtigen, weil Netlog dann ein kompliziertes, kostspieliges, auf Dauer angelegtes und allein auf seine Kosten betriebenes Informatiksystem einrichten müsste.

Zuletzt könnte ein solches Filtersystem auch Grundrechte der Netzwerknutzer beeinträchtigen und zwar ihre Rechte auf den Schutz personenbezogener Daten und auf freien Empfang oder freie Sendung von Informationen.

Praxishinweis

Sehr deutlich macht der EuGH hier in seiner Entscheidung, dass auch bei der Bekämpfung von illegalem Filesharing nicht allein die Interessen der Rechteinhaber eine Rolle spielen, sondern auch die Positionen der Provider und der rechtmäßig handelnden Kunden zu wahren sind. Im Ergebnis muss also zwischen diesen Interessen und Positionen ein Gleichgewicht hergestellt werden.

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