Eine Vertragsstrafe von 10.000 Euro kann unangemessen hoch sein

Veröffentlicht am in Internetrecht

Im letzten Jahr hat das KG Berlin entschieden, dass eine Vertragsstrafe in Höhe von 10.000 Euro für einen lediglich geringfügigen Verstoß gegen eine Vertragsstrafenvereinbarung gänzlich überzogen ist – deshalb wurde sie im konkreten Fall per Urteil niedriger festgesetzt (Urteil vom 27.09.2011 – Az.: 5 U 137/10).

Sachverhalt

Die Beklagte hatte ihrer Vertragspflicht, im geschäftlichen Verkehr keine Datensätze von Kunden der Klägerin zu nutzen und/oder zu veröffentlichen, zuwidergehandelt. An zwei Arbeitstagen und einem Wochenende war eine pdf-Datei im Internetauftritt der Beklagten zugänglich gewesen, die Datensätze von Kunden enthalten habe. Daraufhin machte die Klägerin eine Vertragsstrafe in Höhe von 10.000 Euro geltend.

Entscheidung

Das Gericht entschied, dass die dem Grunde nach verwirkte Vertragsstrafe mit den von der Klägerin eingeklagten 10.000 Euro viel zu hoch ist und nicht der Billigkeit entspricht.

Das KG Berlin führte hierzu aus, dass:

„für die nach billigem Ermessen des Gläubigers vorzunehmende Bestimmung einer durch die Zuwiderhandlung gegen eine vertragliche Unterlassungsverpflichtung verwirkten Vertragsstrafe kommt es in erster Linie – unter Berücksichtigung von Schwere und Ausmaß der Zuwiderhandlung – auf den Sanktionscharakter der Vertragsstrafe und deren Funktion an, weitere Zuwiderhandlungen zu verhüten, ferner auf die Gefährlichkeit der Zuwiderhandlung für den Gläubiger, auf das Verschulden des Verletzers und – gegebenenfalls – auf die Funktion der Vertragsstrafe als pauschalierter Schadensersatz.“

Das KG kam demnach zu dem Ergebnis, dass es sich um einen Verstoß in zeitlicher und qualitativer Hinsicht minimalen Ausmaßes gehandelt hat. Der Verstoß habe nur wenige Tage gedauert und hinzu würde noch eine inhaltliche Geringfügigkeit des Verstoßes kommen. Die Höhe der Vertragsstrafe wurde dann auf 500 Euro herabgesetzt.

Fazit

Möglich wäre auch ein anderer Ausgang des Falles gewesen, wenn die Beklagte eine Unterlassungserklärung abgegeben hätte, die von vornherein im Falle eines Verstoßes 10.000 Euro Strafe vorsieht. Insbesondere dann, wenn der Unterlassungsvertrag zwischen Geschäftsleuten geschlossen worden ist (§ 348 HGB):

„Eine Vertragsstrafe, die von einem Kaufmann in Betrieb seines Handelsgewerbes versprochen ist, kann nicht auf Grund der Vorschriften des § 343 HGB des Bürgerlichen Gesetzbuchs herabgesetzt werden.“

In einem solchen Fall ist eine Herabsetzung nach dem Grundsatz von Treu und Glauben nur geboten, wenn die vereinbarte Vertragsstrafe in einem außerordentlichen Missverhältnis zur Bedeutung der Zuwiderhandlung steht (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 17.07.2008 – Az.: I ZR 168/05).

Abschließend gilt es noch anzumerken, dass in jedem Fall zu empfehlen ist, eine Unterlassungserklärung nach dem Hamburger Brauch zu formulieren. Darin wird nämlich noch kein konkreter Betrag genannt, der im Falle eine schuldhaften Verstoßes zu bezahlen ist.