Stellen Sie sich folgende Situationen vor: Sie fotografieren gerne fremde Gutshäuser, erstellen daraus ein Buch und verkaufen es. Was ist ferner, wenn in dem Gutshaus Wohnungen vermietet werden und Sie ungefragt mit den Bildern des Gutshauses Werbung für die Mietwohnungen machen? Ist dies insoweit zulässig? Der folgende Artikel soll einen Überblick darüber geben, was bei der Ablichtung von fremden Gebäuden Beachtung finden muss.
In Deutschland existiert die sogenannte Panoramafreiheit (auch Straßenbildfreiheit genannt), die eine Schranke des Urheberrechts darstellt. Diese erlaubt es jedermann, urheberrechtlich geschützte Werke (z.B. Gebäude oder auch eine bleibende Installation), die von öffentlichen Verkehrswegen aus zu sehen sind, bildlich wiederzugeben, ohne dafür die sonst erforderliche Genehmigung einholen zu müssen. Dies betrifft sowohl das bloße Anfertigen etwa einer Fotografie als auch ihre Veröffentlichung. Grundsätzlich darf also ein fremdes Gebäude fotografiert werden.
Die Grenzen der Panoramafreiheit
Allerdings gibt es hier einige Einschränkungen. Diese sind:
- Das Eigentumsrecht am Grundstück mit dem daraus resultierenden Hausrecht
- Persönlichkeitsrechte der Bewohner eines Gebäudes (auch Mieter)
- Sicherheitserwägungen (etwa bei militärischen Anlagen)
Anwendung findet diesbezüglich u.a. die Vorschrift § 59 UrhG. Dort heißt es:
„(1) Zulässig ist, Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, mit Mitteln der Malerei oder Grafik, durch Lichtbild oder durch Film zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben. Bei Bauwerken erstrecken sich diese Befugnisse nur auf die äußere Ansicht. […]“
§ 59 UrhG betrifft nur urheberrechtlich geschützte Werke. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat allerdings in der Entscheidung Friesenhaus klargestellt, dass es kein Recht am Bild der eigenen Sache gibt, das über die Befugnisse des Eigentümers hinausgeht, anderen den Zugang zu ihr zu verwehren. Im Ergebnis heißt das, man darf also ein Gebäude in Privatbesitz von einem öffentlichen Weg aus unbedenklich fotografieren und die Aufnahmen kommerziell verwerten.
Die Aufnahme muss:
- von einem öffentlichen Weg,
- einer Straße oder
- einem Platz
aus gemacht werden.
Wann ist der Aufnahmeort „öffentlich“?
Ein Aufnahmeort ist dann „öffentlich“, wenn er jedermann frei zugänglich ist und im Gemeingebrauch steht. Dies gilt dann auch für privates Gelände, wie Privatwege und Parks, wenn sie für jedermann frei zugänglich sind. Die Vorschrift des § 59 UrhG gilt allerdings nicht für ein Privatgelände, auf dem zwar Publikumsverkehr stattfindet, das aber durch Zäune oder Kontrollen vor ungehindertem Zutritt geschützt wird. Eine zeitweilige, insbesondere nächtliche Schließung steht der Öffentlichkeit auch nicht entgegen. Ausschlaggebend ist der tatsächliche öffentliche Zugang. Der Aufnahmestandort muss zudem allgemein zugänglich sein. Die Aufnahme von einem anderen Gebäude aus ist nicht zulässig, selbst wenn eine Genehmigung für das Betreten des Aufnahmestandpunktes vorliegt.
Was bedeutet „bleibend“?
Bleibend befinden sich an öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen diejenigen Werke, die dort für die Dauer ihrer Existenz verbleiben, und zwar selbst dann, wenn es sich um vergängliche Werke wie Pflastermalereien und Schneeskulpturen oder Graffiti an Hauswänden handelt.
Wann befindet sich das Gebäude „an“ öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen?
An öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden sich alle diejenigen Werke, die vom dortigen Standpunkt aus ohne Hilfsmittel (z.B. Leitern) oder nach Entfernung blickschützender Vorrichtungen frei sichtbar sind. Das schließt solche Werke mit ein, die sich zurückgesetzt auf Privatgrund befinden, sofern sie nur vom öffentlichen Grund aus frei einsehbar sind, also auch zurückgesetzte Gebäude.
Nicht „an“ öffentlichen Wegen u.a. befindet sich daher, was sich hinter Zäunen und Hecken verbirgt, wie auch der Teil der Außenansicht eines Bauwerkes oder diejenige Perspektive, die erst von Balkonen, Dächern oder aus der Luft sichtbar wird. Umstritten ist hier, ob eine Verwendung von Teleobjektiven zur Ablichtung zulässig ist. Allerdings wird man angesichts der sonst auftretenden Abgrenzungsschwierigkeiten dies für zulässig erachten müssen, zumal mit Qualitätsverlusten bei der Abbildung zu rechnen ist.
Fazit
Die Frage, ob ein bestimmtes Foto noch von der „Panoramafreiheit“ umfasst wird oder nicht, kann in einigen Fällen Schwierigkeiten bedeuten. Viel Ärger lässt sich bereits im Vorfeld vermeiden, wenn dann schon eine Absprache zwischen Fotograf und dem möglicherweise verletzten Rechteinhaber getroffen wird. Dies soll insbesondere der Wahrung des Persönlichkeitsrechts des Betroffenen dienen und ist ferner ratsam, da die Gefahr von Schadensersatzansprüchen besteht.