Keine Verletzung des Namensrechts durch Domainnutzung

Veröffentlicht am in Internetrecht

Keine Verletzung des Namensrechts durch den Arbeitnehmer bei Verwendung einer Domain, die einen Namensbestandteil des Arbeitgebers enthält – Urteil des BAG vom 09.09.2015

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte im vergangenen Jahr darüber zu entscheiden, ob ein Arbeitnehmer das Namensrecht des Arbeitgebers aus § 12 BGB verletzt, wenn er in einer für sich genutzten Domain-Adresse einen Namensteil des Arbeitgebers in Verbindung mit einem Zusatz einfügt.

Tatbestand

Im Urteil ging es um die „IAL-GmbH“, deren Mitarbeiter die Domain „www.ial-br.de“ im Laufe seines Arbeitsverhältnisses angemeldet und verwendet hat.

Vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses trat der Beklagte seine Rechte an der Domain ab. Die Inhalte waren dann nur mithilfe eines Passworts, was nur die Angestellten besaßen, abrufbar.

Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses kam es zum Streit über die Verwendung der Domain.

Die „IAL-GmbH“ machte gegenüber ihrem ehemaligen Arbeitnehmer geltend, dass dieser durch die Verwendung der Domain „www.ial-br.de“ die Namensrechte des Unternehmens verletze, da ein Teil des Firmennamens, nämlich „IAL“, im Domainnamen enthalten ist. Das würde nach Aussage der „IAL-GmbH“ eine Verwechselungsgefahr begründen.

Daher machte die „IAL-GmbH“ eine Verletzung ihres Namensrechts geltend und beantragte die Unterlassung der Benutzung des Domainnamens „ial-br.de“ durch den ehemaligen Mitarbeiter. Außerdem forderte sie, dass der Beklagte die Löschung der Reservierung des Domainnamens „www.ial-br.de“ bei der DENIC beantragt.

Die Entscheidung

Das BAG entschied am 09.09.2015, dass kein Anspruch der „IAL-GmbH“ gegenüber ihrem ehemaligen Arbeitnehmer auf Unterlassung der Benutzung des Domainnamens „www.ial-br.de“ besteht und sie auch nicht von ihm verlangen kann, die Reservierung des Domainnamens bei der DENIC löschen zu lassen.

Seine Entscheidung begründet das BAG damit, dass es für eine Verletzung des Namensrechts des Arbeitgebers notwendig ist, dass der verwendete Namensteil bzw. hier das Kürzel „IAL“, Unterscheidungskraft aufweist und damit die Verwendung des Kürzels in der eigenen Domain zu einer Verwechslungsgefahr führt.

Das ist aber in dem vorliegenden Fall nicht gegeben, da es sich bei der Bezeichnung „IAL“ um eine Buchstabenkombination handelt, die auch in anderen Domainadressen vorkommt, z.B. bei „gen.ial“. Es ist daher nur die isolierte Kombination „IAL“ geschützt, nicht jedoch die Verwendung mit Zusätzen. Die Verwendung von „ial-br.de“ führt daher zu einer hinreichenden Unterscheidbarkeit.

Außerdem stellte das BAG fest, dass durch die Verwendung einer Domain, die einen Teil des Namens des Arbeitgebers enthält, auch keine Verletzung von Pflichten zur gegenseitigen Rücksichtnahme aus dem Arbeitsverhältnis besteht, da durch den Zusatz beim Namen die Gefahr der Verwechslung ausgeschlossen wird und dadurch die Interessen des Arbeitgebers gewahrt werden.

Fazit

Ein Arbeitnehmer darf Domainadressen verwenden, die einen Namensteil des Arbeitgebers enthalten, solange er Zusätze einfügt, die eine Verwechslung mit dem Arbeitgeber ausschließen. Dadurch verletzt der Arbeitnehmer auch keine Pflichten aus seinem Arbeitsverhältnis.