Das OLG Frankfurt hat mit Urteil vom 08.03.2012 (Az.: 16 U 125/11) zu der Frage Stellung bezogen, ob eine Ärztin einen Anspruch auf Löschung einer über sie abgegebenen Bewertung in einem frei zugänglichen Internetportal hat.
Sachverhalt
Eine Ärztin hatte Klage gegen ein Bewertungsportal für Ärzte eingereicht. Sie hatte verlangt, dass sämtliche Daten, darunter Anschrift und Angaben über ihre Tätigkeit, die Bewertungsmöglichkeit und bisherige Bewertungen gelöscht werden. Diese Daten würden gegen das Datenschutzrecht verstoßen.
Entscheidung
Das Gericht hat entschieden, dass ein Löschungsanspruch der Klägerin nicht besteht, mit der Begründung, dass die Speicherung der personenbezogenen Daten zulässig ist. Bereits in der ersten Instanz vor dem LG Wiesbaden war die Klägerin gescheitert. Das OLG ist der Auffassung, dass § 29 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 BDSG („Geschäftsmäßige Datenerhebung und -speicherung zum Zweck der Übermittlung“) einschlägig ist und nicht § 28 BDSG („Datenerhebung und -speicherung für eigene Geschäftszwecke“). Dies spielt im Hinblick auf die Anforderungen an die Speicherung eine entscheidende Rolle, denn die Tatbestandsvoraussetzungen des § 28 BDSG sind um einiges enger, als die des § 29 BDSG. § 29 BDSG lässt ein besonderes Interesse ausreichen, es sei denn, der Betroffene ist schutzbedürftig.
Der OLG hatte – unter Rückgriff auf den BGH – eine
“Abwägung zwischen dem Schutz des Rechtes auf informationelle Selbstbestimmung nach Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG und dem Recht auf Kommunikationsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG”
vorgenommen. Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass ein „schutzwürdiges Interesse“ nicht bejaht werden kann. In seiner Begründung verwies das Gericht auf das Urteil des BGH zum Lehrer-Bewertungsportal „spickmich“ (Urteil vom 23.06.2009, Az.: VI ZR 196/08). Das Portal ist zwar nur registrierten Nutzern zugänglich und das andere dagegen für alle frei, aber die Ärztin stehe im Wettbewerb zu anderen Ärzten und alle angegebenen Daten würden aus öffentlich zugänglichen Branchenverzeichnissen stammen.
Ferner, so das Gericht, seien diese Äußerungen über Ärzte grundsätzlich von der Meinungsfreiheit umfasst und dies gelte auch dann, wenn sie anonym in einem Bewertungsportal erfolgen. Das Gericht betonte,
„dass die Verpflichtung, sich namentlich zu einer bestimmten Meinung zu bekennen, die Gefahr begründet, dass der Einzelne aus Furcht vor Repressalien oder sonstigen negativen Auswirkungen eine Art Selbstzensur vornimmt und davon absieht, seine Meinung zu äußern. Dies ist aber mit dem Grundrecht auf freie Meinungsäußerung nicht vereinbar.“
Des Weiteren müssten die Autoren einer Bewertung ihre E-Mail-Adressen angeben, so dass das Portal die Urheberschaft intern nachvollziehen könne und die Ärzte hätten die Möglichkeit, Widerspruch gegen eine Bewertung einzulegen.
Abschließend, so das Gericht, ist jedem Nutzer einer Bewertungsplattform grundsätzlich bewusst, dass:
„die dort befindlichen Bewertungen naturgemäß keinen wissenschaftlichen Standard erfüllen, sondern allein die subjektiven Erfahrungen wiedergeben, die einzelne Betroffene mit den verschiedenen Ärzten gemacht haben – und diese Erfahrungen können, wie auch die Einträge bei der Klägerin zeigen, ganz unterschiedlicher Art sein.“
Die Tatsache, dass die Patienten als medizinische Laien gegebenenfalls nicht alle Kommentare bzw. Bewertungen richtig beurteilen können, rechtfertige daher eine Einschränkung der Meinungsfreiheit ebenso wenig wie die Möglichkeit „schönrednerischer Eigen-Werbung durch Kollegen“.
Das OLG ließ die Revision zum BGH zu.
Fazit
Dieser Fall ist einer von vielen in der Kategorie „Bewertungsportale“ und er macht wieder einmal deutlich, dass solche Portale grundsätzlich nicht zu beanstanden sind. Bereits aus ähnlichen Erwägungen hat das OLG Hamburg mit Urteil vom 18. Januar 2012 (Az.: 5 U 51/11) ein öffentliches Bewertungsportal für Hotels gebilligt.
Die Bundeszahnärztekammer (BZÄK) und Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV) haben in Zusammenarbeit mit der Bundesärztekammer und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) im Februar 2012 „Qualitätsanforderungen für Zahnarztbewertungsportale“ herausgegeben (abrufbar unter: www.bzaek.de) und damit deutlich gemacht, dass Bewertungssysteme auch in der Gesundheitsbranche immer mehr an Bedeutung gewinnen. Gleichsam wird jedoch die Notwendigkeit gesehen, Qualitätsanforderungen für derartige Portale zu normieren, um die Qualitätssicherung im Interesse der Patienten sicherzustellen.