Pflicht zur Löschung von Mitarbeiterfotos nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Veröffentlicht am in Internetrecht

Das LAG Hessen hat mit Urteil vom 24.01.2012 (Az.: 19 SaGa 1480/11) entschieden, dass das Persönlichkeitsrecht eines Arbeitnehmers verletzt ist, wenn der Arbeitgeber – trotz Ausscheidens des Arbeitnehmers – weiterhin persönliche Daten und Mitarbeiterfotos von ihm auf seiner Homepage präsentiert.

Sachverhalt

Die Klägerin ist Rechtsanwältin und war knapp zwei Monate in der Steuerberater- und Anwaltssozietät der drei Beklagten tätig. Als sie dort beschäftigt war, wurde sie mit entsprechendem Profil als Rechtsanwältin der Kanzlei auf der Homepage der Sozietät präsentiert. Des Weiteren wurde im News-Blog der Homepage eine weitere Webseite geführt, in der ebenfalls Profil und Foto der Klägerin dargestellt wurden, verbunden mit der Mitteilung, dass sie das Anwaltsteam der Sozietät im Bereich Handels- und Gesellschaftsrecht verstärken würde. Dies erfolgte auch mit Wissen und Wollen der Klägerin. Nachdem sie aus der Sozietät ausgeschieden war, verlangte sie die Löschung ihrer persönlichen Daten auf beiden Websites. Die beklagte Sozietät löschte die Daten von ihrer Homepage, nicht aber von der Website im Rahmen des News-Blogs. Im Hinblick auf den News-Blog teilte die Beklagte der Klägerin mit:

Wir sehen für die Entfernung der Inhalte keinen Anlass, da sie den Tatsachen entsprechen. Wir können aber auch gern ergänzen, dass das Arbeitsverhältnis innerhalb der Probezeit von uns beendet wurde.“

Die Klägerin ließ dann noch mal ausdrücklich und deutlich ihre Einwilligung zur veröffentlichten Mitteilung über die Mitarbeit in der Sozietät widerrufen und nachdem der Beklagte weiterhin nichts unternommen hatte, klagte sie auf Unterlassung.

Entscheidung

Das OLG hat entschieden, dass der betroffene Arbeitnehmer deren Löschung im Wege der einstweiligen Verfügung verlangen kann. Eine Berufung der Beklagten war ohne Erfolg gewesen. Der Beklagten wurde für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld von 50.000 Euro angedroht.

Das Gericht führt aus, dass nach Ende des Arbeitsverhältnisses die Veröffentlichung unberechtigt in das Persönlichkeitsrecht der Klägerin eingreifen würde. Das veröffentlichte Profil der Klägerin, so die Auffassung des Gerichts, habe werbenden Charakter, weil es bewusst durch Foto und Texte die individuelle Persönlichkeit und die berufliche Qualifikation von ihr hervorheben würde. Zudem würde dadurch der unzutreffende Eindruck erweckt werden, dass die Klägerin weiterhin für die Sozietät arbeiten würde und dies führe auch zu Wettbewerbsnachteilen der Klägerin in ihrer Position als Rechtsanwältin. Ferner gebe es kein berechtigtes Interesse der Beklagten an der Veröffentlichung der Daten der Klägerin nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses.