Unerlaubte Zusendung von E-Mails ist trotz gemeinnützigen Zwecks Spam

Veröffentlicht am in Internetrecht

Spam bliebt Spam: Das LG Berlin hat im letzten Jahr entschieden, dass die unverlangte Zusendung von Werbe-E-Mails auch dann Spam ist, wenn die Werbung vorwiegend einen gemeinnützigen Zweck verfolgt ( Urteil v. 22.07.2011 – Az.: 15 O 138/11).

Sachverhalt

Der Beklagte, ein Musiklabel, hatte im Jahr 2011 das Musikfestival „Charity rockt!“ organisiert. Diesbezüglich hatte er in größerem Umfang potenzielle Sponsoren angeschrieben, um diese anzuwerben. Die sollten dann durch Geldleistungen oder durch z.B. vergünstigte Übernachtungskontingente am Festival teilnehmen. Ein Hotel, das auch ein Schreiben erhalten hatte, sah darin einen Wettbewerbsverstoß begründet.  Daraufhin nahm die Wettbewerbszentrale den Fall an und mahnte den Veranstalter ab. Der Beklagte gab zwar eine Unterlassungserklärung ab, aber bezahlte dafür die Abmahnkosten nicht. Dies führte dazu, dass die Wettbewerbszentrale vor dem LG Berlin klagte.

Entscheidung

Das LG hat die Klage der Wettbewerbszentrale stattgegeben. Das Gericht hatte zunächst festgestellt, dass es sich bei der Versendung der E-Mails um eine geschäftliche Handlung handeln würde. Dabei betonte es, dass die reine Einwerbung von Spenden noch keine geschäftliche Handlung begründet, sondern erst wenn – wie im vorliegenden Fall – weitere Umstände hinzutreten. Einerseits, so das Gericht, würde es sich bei dem Veranstalter um ein Musiklabel handeln und um keine Wohltätigkeitsorganisation und andererseits würde es sich nicht nur um eine reine Spendenbitte handeln. Es ging nämlich in erster Linie um das Einwerben von Sponsorenbeiträgen mit Gegenleistung. Den Adressaten sei auch eine entsprechende Gegenleistung angeboten worden, nämlich eine Präsentation auf dem Festival.

Des Weiteren führte das LG aus, dass es sich bei der verschickten E-Mail auch um Werbung handeln würde. Dabei ist der Begriff der Werbung sehr weit zu verstehen. Werbung ist demnach jede Äußerung im geschäftlichen Verkehr, mit dem Ziel, den Absatz oder die Erbringung von Dienstleistungen zu fördern. Das Gericht betonte, dies sei auch dann der Fall, wenn die Einnahmeüberschüsse aus dieser Veranstaltung (in erster Linie) für einen wohltätigen Zweck und einen als gemeinnützig anerkannten Dritten bestimmt seien. Die E-Mails seien versandt worden, um zum einen Sponsorenbeiträge einzuwerben und zum anderen Sponsorleistungen (Gegenleistungen) den Unternehmen anzubieten. Insofern würde es sich um Werbung im Sinne von § 7 UWG handeln.

Die Werbung per E-Mail ist nur zulässig, wenn eine ausdrückliche Einwilligung des Empfängers vorliegt. Das UWG unterscheidet dabei auch nicht, wenn Sponsoren oder Unterstützer für einen wohltätigen Zweck gesucht werden. Das Gericht machte also klar, dass eine vorherige Einwilligung des Empfängers erforderlich ist und es eben nicht genügt, wenn die Angeschriebenen ihre E-Mail-Adressen auf ihren Websites veröffentlichen.

Fazit

Die Entscheidung zeigt wieder einmal, welche hohen Anforderungen an eine zulässige E-Mail-Werbung zu stellen sind. Leider werden diese Anforderungen viel zu selten beachtet und täglich werden immer noch Millionen Spam-Mails verschickt. Erschwerend kommt noch hinzu, dass die meisten Spam-Mails aus dem Ausland stammen und daher eine Verfolgung der Absender nahezu unmöglich ist.