Vorsicht: Die Button-Lösung tritt am 1. August in Kraft!

Veröffentlicht am in Internetrecht

Das vom Bundestag am 02.03.2012 beschlossene Gesetz zur Einführung der Buttonlösung tritt diese Woche in Kraft. Ab dem 1. August 2012 wird die sog. „Button-Lösung“ für alle Händler verpflichtend. Es soll die Verbraucher stärker vor Kostenfallen schützen. Der folgende Beitrag soll u.a. eine Momentaufnahme liefern und zeigen, welche Online-Händler und Online-Auktionsplattformen bereits die Button-Lösung umgesetzt haben. Zudem soll er auch noch mal einen Überblick darüber geben, was alles Beachtung finden muss.

Wer ist davon betroffen?

Die neue „Button-Lösung“ richtet sich ausschließlich an Unternehmen, die Waren oder Dienstleistungen über das Internet an Verbraucher (B2C) anbieten. Es betrifft Online-Shops gleichermaßen wie geschlossene Verkaufsplattformen.

Ausgenommen davon sind – mit Ausnahme der Gestaltung des Bestell-Buttons – Anbieter von Bankdienstleistungen sowie Dienstleistungen im Zusammenhang mit einer Kreditgewährung, Versicherung, Altersversorgung von Einzelpersonen, Geldanlage oder Zahlung (Finanzdienstleistungen).

Anbieter, welche ihre Waren und Dienstleistungen ausschließlich an Gewerbetreibende richten (B2B), fallen nicht unter die Neuregelung. Allerdings müssen sie dafür sorgen, dass Verbraucher tatsächlich von dem Angebot ausgeschlossen sind.

Wie sollte der Bestell-Button gestaltet sein und was sollte noch beachtet werden?

Für Unternehmer besteht so gesehen keine Rechtspflicht, eine Schaltfläche zu verwenden. Soweit allerdings die Bestellung des Kunden über eine Schaltfläche (Bestell-Button) abgegeben wird, bedarf dieser einer eindeutigen Gestaltung aus welcher der Verbraucher zweifelsfrei erkennen kann, dass mit dem Betätigen des Bestell-Button eine Zahlungspflicht verbunden ist. Dies muss also unmittelbar aus der Beschriftung der Schaltfläche hervorgehen.

Das Gesetz fordert, dass künftig folgende Beschriftung auf dem Bestell-Button angebracht ist:

„zahlungspflichtig bestellen“

Zulässig sind daneben aber auch andere Beschriftungen. Diese sollten jedoch eindeutig formuliert sein:

„Kaufen“

„Einkauf abschließen“

„Kostenpflichtig bestellen“

„Zahlungspflichtigen Vertrag schließen“ 


Die Beschriftung des „Buttons“ muss bei normaler Bildschirmauflösung einfach lesbar sein. 
Neben der eindeutigen Formulierung der Zahlungspflicht dürfen darüber hinaus auch keine ablenkenden oder irreführenden Zusätze enthalten sein.

Unzulässig sind nicht eindeutige Bezeichnungen wie:

„Bestellen“

„Bestellung abschließen“

„Bestellung abgeben“

„Weiter“

„Anmeldung“

In diesem Zusammenhang sollte darauf geachtet werden, dass alle vertragswesentlichen Dokumente – also insbesondere die Allgemeinen Geschäftsbedingungen – ihrem Wortlaut nach auf die neue Aufschrift des Bestell-Buttons angepasst wird. 
Auf Handelsformen reicht hingegen eine Formulierung „Gebot abgeben“ oder „Gebot bestätigen“, da der Verbraucher – weil er sein Gebot beziffern muss – ohne Weiteres weiß, dass er die bestellte Ware auch bezahlen muss.

Des Weiteren muss eine Zusammenfassung der Bestellung oberhalb des Bestell-Buttons vorhanden sein. Die Zusammenfassung hat folgende Angaben unbedingt zu enthalten:

1. Wesentliche Merkmale der Ware oder Dienstleistung müssen angegeben sein.

– z.B. Mindestlaufzeit des Vertrags, wenn dieser eine dauernde oder regelmäßig wiederkehrende Leistung zum Inhalt hat.

– Gesamtpreis der Ware oder Dienstleistung einschließlich aller damit verbundenen Preisbestandteile sowie abgeführten Steuern. Ansonsten muss eine Berechnungsgrundlage angegeben sein.

– Es empfiehlt sich, sich an den üblichen Katalogbeschreibungen zu orientieren. Hierzu gehören etwa Marke, Farbe, Größe und technische Angaben.

– Der Verbraucher muss genau erkennen können, welchen Artikel er bestellt. Auch ein Produktbild und ggf. ein Link zu einer detaillierten Produktseite sollten zusätzlich beigefügt werden.

2. Darstellung der Angebotsübersicht

Es gibt bei der äußeren Gestaltung der Angebotszusammenfassung zwei wesentliche Anforderungen zu beachten:

a) Die oben genannten Informationen müssen besonders hervorgehoben werden, z.B. am besten durch farbliche Hinterlegung und diese Angaben müssen aufgrund der Schriftgröße, Schriftart und Schriftfarbe auch gut lesbar sein. Ferner dürfen weitere Informationen auf der Bestellseite nicht besonders gekennzeichnet sein.

b) Der Bestell-Button muss sich unmittelbar unterhalb der Angebotsübersicht befinden, um sicherzustellen, dass der Verbraucher die Angaben zum Zeitpunkt der Bestellung zur Kenntnis genommen hat. Ein statischer Button, der sich oberhalb der Informationen scrollen lässt, verstößt gegen die gesetzliche Vorschrift.

Es mangelt der erforderlichen Unmittelbarkeit, wenn sich z.B. Widerrufsbelehrung, AGB, Rechnungs- oder Lieferadresse zwischen den Pflichtangaben und dem Bestell-Button befinden. Darauf sollte unbedingt geachtet werden.

Wurde die Button-Lösung bereits umgesetzt?

Die folgenden Abbildungen (Momentaufnahmen vom 29. Juli 2012) zeigen, dass noch nicht alle die hier als Beispiel angeführten Online-Versandhändler und auch Online-Auktionsplattformen die Button-Lösung umgesetzt haben. Es mangelt z.T. an der geforderten Übersichtlichkeit mit den erforderlichen Angaben, an der richtigen Beschriftung des Buttons und an der Position des Buttons. Es bleibt zu hoffen, dass sie alle rechtzeitig ihre Online-Shops oder Online-Auktionshäuser umstellen, denn ein Verstoß kann u.a. eine teure Abmahnung zur Folge haben.

Abbildung 1: www.otto.de

Abbildung 5: www.mymuesli.com

Welche Folgen drohen bei einem Verstoß?

1. Unwirksamkeit des Vertrages

Sollten die neuen Anforderungen nicht erfüllt sein, bestimmt das Gesetz die Unwirksamkeit des geschlossenen Vertrages. Insoweit besagt § 312g Abs. 3 BGB:

„Ein Vertrag nach Absatz 2 Satz 1 kommt nur zustande, wenn der Unternehmer seine Pflicht aus Absatz 3 erfüllt.“

Das Gesetz bestimmt also ganz klar, welche Folge ein Verstoß hat. Dazu kommt auch noch, dass dann das Vertragsverhältnis rückabgewickelt werden muss und soweit Waren auf Rechnung verschickt wurden, sich der Händler also im Zweifel darum bemühen muss, die bereits verschickten Waren wieder zurückzubekommen.

2. Wettbewerbsrechtliche Abmahnungen

Ferner besteht neben einem unwirksamen Vertrag noch die Gefahr, abgemahnt zu werden, denn ein Verstoß gegen die E-Commerce-Vorschriften des BGB stellt eine wettbewerbswidrige geschäftliche Handlung gemäß § 4 Nr. 11 UWG dar. Die Verbraucherinformationsvorschriften stellen Marktverhaltensregeln dar (vgl. OLG Hamm v. 13.10.2011, MMR 2012, 29).

Es sollte auch darauf geachtet werden, dass die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) angepasst werden und die Bereitstellung der Informationen „klar und verständlich“ und in „unmittelbarem räumlichen und zeitlichen Zusammenhang vor Abgabe der Bestellung“ erfolgt.

Abschließend kann festgehalten werden, dass erst die Zukunft zeigen wird, ob die neuen Regelungen auch vom Erfolg gekrönt sein werden. Allerdings, hat auch die Vergangenheit gezeigt, dass wenn es um Geld und Abzocke geht, die Verantwortlichen zu immer raffinierteren Ideen greifen und der Gesetzgeber in der Regel einige Zeit brauch, um darauf zu reagieren.