Webseitenbetreiber muss Analyse durch Google verhindern

Veröffentlicht am in Internetrecht

Hamburg – Nach einer Entscheidung des Hanseatischen Oberlandesgerichts können Webseitenbetreiber dazu verpflichtet werden, Vorkehrungen dafür zu treffen, dass die Internetseite nicht durch Suchmaschinen gefunden wird. Das geht aus einer jetzt veröffentlichten Entscheidung hervor (OLG Hamburg, Urt. v. 07.06.2015, 7 U 29/12).

Trefferliste von Google fand beanstandeten Artikel

Auf der Internetseite des Beklagten wurde ein Artikel über den Kläger bereitgehalten. Dieser thematisierte ein gegen ihn inzwischen eingestelltes Strafverfahren aus dem Jahr 2010 bzw. 2011. Suchte man über eine Suchmaschine wie beispielsweise „Google“ nach dem Namen des Klägers, fand man in der Trefferliste den beanstandeten Artikel. Allerdings war die Berichterstattung zum damaligen Zeitpunkt zulässig.

Das Hanseatische Oberlandesgericht weist zwar darauf hin, dass eine Veränderung der ursprünglichen Texte nicht in Betracht käme, da das Berichterstattungsinteresse der Beklagten das Interesse des Klägers überwiege. Allerdings kann der Kläger von der Beklagten verlangen, dass sie ihre Internetseite derart gestaltet, dass der Artikel nicht mehr über Suchmaschinen aufzufinden ist. Das Gericht führt dazu aus:

Der Umstand, dass über das Internet die ein gegen den Kläger gerichtetes Ermittlungsverfahren thematisierenden Presseveröffentlichungen für jeden Internetnutzer ohne einen Aufwand, der über die bloße Eingabe des Namens des Klägers in eine Internet-Suchmaschine hinausginge, dauerhaft auffindbar und abrufbar sind, beeinträchtigt das Persönlichkeitsrecht des Klägers in nicht unwesentlichem Maße.

Rechtsanwalt von Rüden begrüßt Entscheidung

Dass eine entsprechende Sperrung der Internetseite für Suchmaschinen dem Webseitenbetreiber nicht möglich sei, war weder vorgetragen, noch sonst ersichtlich. Rechtsanwalt Johannes von Rüden von der Kanzlei VON RUEDEN begrüßte die Entscheidung. Sie trage dazu bei, das vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entwickelte „Recht auf Vergessenwerden“ effektiver durchzusetzen. „Betroffene brauchen sich durch diese Entscheidung nicht mehr an Google wenden, oder gar Google in den USA verklagen, sondern können ein kostengünstigeres und schnelleres Verfahren einschlagen, indem sie sich beispielsweise an den deutschen Webseitenbetreiber wenden.“