Widerruf von Fernabsatzverträgen aus wirtschaftlichen Motiven nicht rechtsmissbräuchlich

Veröffentlicht am in Internetrecht

Ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofs zum Einwand des Rechtsmissbrauchs gegen den Widerruf von Fernabsatzverträgen zeigt Parallelen zum Widerruf von Verbraucherdarlehen.

Der Bundesgerichtshof entschied in einem aktuellen Urteil über die Möglichkeit zur Berufung auf Rechtsmissbrauch gegen den Widerruf von Fernabsatzverträgen. Hintergrund des Streits war, ob andere als vom Gesetzgeber mit der Einführung des Widerrufsrechts intendierte Gründe für den Widerruf die Ausübung des Widerrufsrechts missbräuchlich machen. Diese Frage lässt sich auf den höchst aktuellen Widerruf von Verbraucherdarlehen übertragen.

Der Ausstieg aus einem Verbraucherdarlehen zur Immobilienfinanzierung kann mit Hilfe eines Widerrufs sehr viel Geld einsparen. Für Banken und Sparkassen bedeutet der sogenannte Widerrufsjoker, der den Widerruf von Darlehensverträgen wegen fehlerhafter Widerrufsbelehrungen auch nach Jahren ermöglicht, herbe Einbußen. Deshalb versuchen noch immer einige Kreditinstitute den Widerruf abzuwehren. Neben dem Argument, der Widerruf wäre aufgrund der langen Zeit der Vertragstreue verwirkt, berufen sich einige Geldgeber auf die rechtsmissbräuchliche Ausübung des Widerrufsrechts.

Nach der Argumentation der Kreditgeber ist es rechtsmissbräuchlich, den Altkredit unter Berufung auf Belehrungsmängel zu widerrufen aus dem Bestreben, sich das gesunkene Zinsniveau zum Vorteil zu machen. Denn dem Widerruf liegt der Gedanke zugrunde, Verbraucher vor übereilten Vertragsschlüssen zu schützen.

BGH-Urteil bestätigt Abwesenheit der Kontrolle von Beweggründen der Verbraucher zum Widerruf von Fernabsatzverträgen

Der Bundesgerichtshof entschied in dem angesprochenen Urteil zum Widerruf von Fernabsatzverträgen, unter welchen Voraussetzungen Verbraucher am Widerruf von Fernabsatzverträgen aufgrund von rechtsmissbräuchlichem Verhalten gehindert sind (BGH v. 16.3.2016 – VIII ZR 146/15). In dem zugrunde liegenden Sachverhalt berief sich der Verkäufer auf eine missbräuchliche Ausübung des Widerrufsrechts, da sich der Käufer nicht – wie vom Gesetz vorgesehen – aufgrund einer ihm missfallenden Prüfung der Ware vom Fernabsatzvertrag lösen wollte, sondern aufgrund eines günstigeren Angebots.

Auch hier liegt also dem Widerruf ein gesetzlicher Zweck zugrunde – die Möglichkeit zur Prüfung der Ware – und wurde aus anderen, wirtschaftlichen Motiven ausgeübt. Der Bundesgerichtshof betonte, dass das Gesetz keine Begründungspflicht für den Widerruf aufstelle. Daher sei es auch unerheblich, welche Motive dem Widerruf zugrunde liegen. Eine Berufung auf rechtsmissbräuchliches Verhalten durch den Vertragspartner komme nur dann ausnahmsweise in Betracht, wenn der Vertragspartner besonders schutzbedürftig ist, zum Beispiel weil der Erklärende arglistig gehandelt hat, um den Vertragspartner zu schädigen.

Einwand des Rechtsmissbrauchs auch beim Widerruf von Verbraucherdarlehen unbegründet

Auch bei dem Widerruf von älteren Verbraucherdarlehen unter Berufung auf Mängel in den Widerrufsbelehrungen ist ein Rechtsmissbrauch nicht gegeben. Dass ein Widerrufsrecht auch nach Jahren besteht, wenn die Kreditgeber fehlerhaft über das Widerrufsrecht belehren, ist gesetzlich festgelegt. Der Gesetzgeber entschied sich also in Ansehung der Möglichkeit fehlerhafter Belehrungen für ein zeitlich unbegrenztes Widerrufsrecht.

Die Wirksamkeit eines Widerrufs hängt dabei nicht davon ab, ob der Mangel der Belehrung die Ursache dafür war, dass der Kreditnehmer den Darlehensvertrag nicht widerrufen hat. Der Bundesgerichtshof sieht vielmehr die generelle Eignung fehlerhafter Widerrufsbelehrungen zur Hinderung der Erklärung des Widerrufs als entscheidend an (BGH v. 23.6.2009 – XI ZR 156/08 Tz.25). Auch die Motive der Darlehensnehmer, den Vertrag zu widerrufen, sind unerheblich. Der Widerruf bedarf explizit keiner Begründung.

Daher ist kein Rechtsmissbrauch darin zu sehen, auch nach längerer Vertragslaufzeit den Kreditvertrag zu widerrufen – selbst wenn der Mangel in der Widerrufsbelehrung nicht kausal dafür war, dass der Kreditnehmer den Darlehensvertrag nicht fristgerecht widerrufen hat. Ein Missbrauch ist ebenso wenig darin zu sehen, den Widerruf aufgrund wirtschaftlicher Veränderungen zu erklären. Gestaltungsrechte, zu denen der Widerruf zählt, werden üblicherweise benutzt, um die eigene wirtschaftliche Situation vorteilhafter zu gestalten.

Widerrufsrecht aufgrund fehlerhafter Belehrungen hat steuernden Einfluss auf Kreditinstitute

Schließlich haben es Kreditinstitute selbst in der Hand, ihre Widerrufsbelehrungen den gesetzlichen Anforderungen anzupassen, beispielsweise durch den Rückgriff auf Musterbelehrungen. Belehren sie dennoch ihre Kunden unzureichend, ist es grundsätzlich eine erwünschte Folge, dass Darlehensnehmer ihre Kreditverträge widerrufen. Denn Banken und Sparkassen werden hierdurch dazu angehalten, die Anforderungen genauer einzuhalten.

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