Die weltberühmte Oscar-Trophäe verliert einen Teil ihres deutschen Markenrechts. Das hat nun das Landgericht Berlin mit Urteil vom 24.07.2012 (Az.: 16 O 512/11) entschieden. Das Landgericht Berlin hat die “Acadamy of Motion Picture Arts and Sciences” verurteilt, die beim Deutschen Patent- und Markenamt eingetragene Bildmarke für den Bereich Spielfilm zu löschen.
Die “Acadamy of Motion Picture Arts and Sciences” hat sich in verschiedenen Ländern die Marke an dem begehrten Filmpreis schützen lassen, darunter auch in Deutschland. Laut Justizsprecher bezog sich der Markenschutz auf “verschiedene Bereiche der wirtschaftlichen Nutzung”, darunter auch Film und Werbeartikel.
Die Academy müsse der Löschung ihrer beim Deutschen Patent- und Markenamt eingetragenen Bildmarke (Foto der Oscar-Skulptur) für sämtliche eingetragenen Waren- und Dienstleistungen einwilligen, weil sie diese Marke im Inland entgegen dem Markengesetz nicht rechtserhaltend genutzt habe.
Der Schutz sei nämlich davon abhängig, ob die Bildmarke “Oscar” hierzulande auch wirklich genutzt werde. Im Hinblick auf die Nutzung des “Oscar-Mannes” in Filmen war das Gericht davon nicht überzeugt und gab der Klage zumindest teilweise statt. Marken müssen – nach Ablauf einer fünfjährigen Benutzungsschonfrist – für diejenigen Waren- und Dienstleistungen, für die sie eingetragen sind, im geschäftlichen Verkehr auch benutzt werden. Andernfalls können sie wegen Nichtbenutzung gelöscht werden.
Die Academy wird gegen die Entscheidung höchstwahrscheinlich Berufung einlegen.