Bekannte Schauspielerin: Elektronikkette hätte nicht mit Bild aus Film werben dürfen

Veröffentlicht am in Medienrecht

Eine bekannte Schauspielerin hat im November einen herausragenden Sieg gegen eine große Elektronikkette errungen, die mit Hilfe eines Fotos aus einem Film einen Fernseher beworben hatte.

In einem Werbeprospekt hatte eine große Elektronikkette einen Fernseher beworben und dazu auf den Bildschirmen der Fernseher jeweils eine Szene aus dem Film eingebettet, die die klagende Schauspielerin zeigte. Die Klägerin ging zunächst außergerichtlich gegen die Elektronikkette vor – erhielt aber nicht die begehrte strafbewährte Unterlassungserklärung. Nachdem sie vor dem Landgericht Köln (LG Köln, Az.: 28 O 431/13) eine entsprechende einstweilige Verfügung erhalten hatte, gab die Unterlassungsbeklagte keine Abschlusserklärung ab. Das Landgericht verurteilte die beklagte Elektronikkette im Rahmen des Hauptverfahrens zur Unterlassung und zur Auskunft. Hiergegen wandte sich die Beklagte und ging vor dem Oberlandesgericht Köln in Berufung (OLG Köln, Urt. v. 05.11.13, Az.: 15 U 44/13).

Die Klägerin brachte weiterhin vor, sie habe in die Nutzung ihres Bildnisses nur zum Zwecke der Vermarktung des Films eingewilligt, nicht aber, um den Absatz von Fernsehern zu fördern. Dieser Argumentation folgten die Gerichte.

Auch wertete das Gericht das Bild nicht als Bildnis der Zeitgeschichte, wonach der Ausnahmetatbestand nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG eröffnet gewesen wäre, wonach das Bildnis auch ohne Einwilligung des Betroffenen veröffentlicht werden darf. Denn auf den genannten Ausnahmetatbestand kann sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urt. v. 31.05.12, Az.: I ZR 234/10, „Playboy am Sonntag“) derjenige nicht berufen, der keinem „schutzwürdigen Informationsinteresse der Allgemeinheit“ nachkomme. Ein solches schutzwürdiges Informationsinteresse fehlt, wenn die Abbildung ausschließlich den Geschäftsinteressen des werbenden Unternehmen dient. Die Werbeanzeige hätte danach auch einen Informationsgehalt für die Allgemeinheit aufweisen müssen. Anders als bei der Schockwerbung war dies vorliegend nicht gegeben. Das Gericht wies damit die Berufung der Beklagten und ließ auch die Revision zum Bundesgerichtshof nicht zu.