BGH: Bewertungsportale müssen Profileinträge nicht löschen

Veröffentlicht am in Medienrecht

Mit Urteil vom 23.09.2014 hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass Bewertungsportale keine allgemeinen Einträge löschen müssen, wenn dies von dem Betroffenen gefordert wird.

Der Kläger ist niedergelassener Gynäkologe. Auf der Internetseite www.jameda.de wird ein Portal zur Arztsuche und -bewertung betrieben. Durch eine Registrierung kann hier jeder Nutzer eine Bewertung abgeben. Dazu genügt es, eine E-Mail-Adresse anzugeben. Unter den Basisdaten zu dem Arzt fanden sich sein Name, seine Fachrichtung und seine Praxisanschrift. Er hatte drei Bewertungen gesammelt, die für sich nicht angreifbar waren.

Gestützt auf sein allgemeines Persönlichkeitsrecht forderte der Arzt nunmehr vor dem Amts- und Landgericht die Löschung seines Profils. Beide Gerichte wiesen die Klage ab. Zur Begründung führte das Landgericht aus, das Recht des Arztes auf informationelle Selbstbestimmung würde das Recht Jamedas auf Kommunikationsfreiheit nicht überwiegen. Der Bundesgerichtshof schloss sich nun dieser Auffassung an. Durch die Speicherung der Daten sei der Arzt nur in seiner Sozialsphäre betroffen. Eingriffe in diese Sphäre müsse er ohne Weiteres hinnehmen, da diese Sphäre davon geprägt ist, dass sich diese nur im Kontakt mit anderen Menschen entfaltet.

Auch der Berliner Medienrechtsanwalt Johannes von Rüden stimmte dem am Dienstagnachmittag zu: „Patienten können sich nach diesem Urteil noch besser auf die Bewertung anderer Nutzer verlassen. Portale wie jameda.de sind ein wichtiger Beitrag für den Verbraucherschutz, in dem sie die Transparenz auf einem für Patienten kaum durchschaubaren Markt fördern.“

Auch der betroffene Arzt steht letztlich nicht schutzlos da: „Falsche Tatsachenbehauptungen, oder gar Schmähkritik, braucht sich niemand gefallen zu lassen. Hier können Betroffene auch weiterhin vor dem Landgericht die betroffenen Portale auf Unterlassung in Anspruch nehmen“, sagte Johannes von Rüden.