Der Westdeutsche Rundfunk Köln (WDR) muss einem Journalisten Auskunft über die Auftragsvergabe „im nicht journalistisch-redaktionellen Bereich“ an bestimmte Unternehmen und Personen erteilen. Das entschieden sowohl das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen eines Nichtzulassungsbeschlusses (Beschl. v Az. 7 B 30.12) als auch das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (Urt. v. 09.02.2012 – Az. OVG 5 A 166/10).
Das Verwaltungsgericht Köln hatte zunächst die Klage des freien Journalisten Marvin Oppong abgewiesen. Er hatte Auskunft über die Auftragsvergabe und deren Modalitäten an insgesamt 47 Unternehmen verlangt. Das OVG Nordrhein-Westfalen gab der Klage auf Grundlage von § 4 IFG NRW in Verbindung mit § 55a WDRG aber statt. Der presserechtliche Auskunftsanspruch soll es ermöglichen, sich zuverlässig über die Vorgänge in Staat und Verwaltung zu informieren. Der Begriff der Behörde ist dabei weit zu verstehen und umfasst auch die Rundfunkanstalten – mit Ausnahme des Bereichs, in dem sie selbst grundrechtsberechtigt sind.
Bei den von Oppong geforderten Informationen würde es sich nicht um “journalistisch-redaktionelle Informationen” handeln, die durch § 55a WDRG von dem Auskunftsanspruch des § 4 IFG NRW ausgenommen sind. Insofern habe der Gesetzgeber dem berechtigten Interesse des WDR an der Bewahrung des Redaktionsgeheimnisses hinreichend Rechnung getragen. Auch würde die Verteidigung des WDR nicht greifen: Dieser hatte sich darauf berufen, keine Behörde im Sinne von § 4 IFG NRW zu sein. Dem widersprach die Rechtsprechung mit dem Verweis auf die Wahrnehmung von Aufgaben, die typischerweise der Leistungsverwaltung zuzuordnen sind. So ist dem WDR die Aufgabe zugeteilt, die Grundversorgung der Bevölkerung mit Informationen sicherzustellen. Der Beklagte WDR ist daher als Anstalt des öffentlichen Rechts, die der Rechtsaufsicht der Landesregierung unterstehe, auskunftsverpflichtet.
Die Berliner Partnerschaft von Rechtsanwälten VON RUEDEN ist eine auf das Medienrecht spezialisierte Kanzlei. Für Auskunftsbegehren gegen Bundesbehörden, die ihren Sitz in Berlin haben, sind grundsätzlich die Berliner Verwaltungsgerichte zuständig.